Zu BASS 10 – 32 Nr. 9
Bestellung
der oder des Beauftragten für den Haushalt;
Regelung gemäß Nr. 1.2, 1.3 Satz 3 1. Halbsatz
in Verbindung mit Nr. 1.4 VV zu § 9
Landeshaushaltsordnung (LHO)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 4. 2014 – 111-2.06.06.02-55727
Gemäß Nr. 1.2 VV zu § 9 LHO ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen damit einverstanden, dass die Leiterinnen und Leiter folgender Einrichtungen die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen:
1. Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen
2. Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule.
Der Erlass vom 20. 11. 1984 (BASS 10 – 32 Nr. 9) wird aufgehoben.
ABl. NRW. 05/14 S. 228