• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen

    Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und mit dem Landeshaushalt für 2014 ist auch eine veränderte Form der Stellenzuweisung für das Gemeinsame Lernen vorgesehen, die das Ziel hat, den Erfordernissen eines inklusiv arbeitenden Schulsystems besser zu entsprechen.

    Alle Schülerinnen und Schüler, die allgemeine Schulen besuchen, werden vom Schuljahr 2014/15 an beim Grundstellenbedarf dieser Schulen berücksichtigt – auch jene mit förmlich festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung kommen im Gemeinsamen Lernen als „Mehrbedarf“ hinzu.

    Für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen erfolgt die zusätzliche Stellenzuweisung an Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung nach der jeweiligen Schüler/ -Lehrer-Relation des Förderschwerpunkts.

    Für die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache (Lern- und Entwicklungsstörungen) wird zum Schuljahr 2014/15 ein landesweites Stellenbudget eingeführt. Aus diesem Stellenbudget erhalten sowohl die weiterhin bestehenden Förderschulen mit diesen Förderschwerpunkten als auch die allgemeinen Schulen mit Gemeinsamem Lernen Stellen für sonderpädagogische Förderung.

    Für die regionale Verteilung des Stellenbudgets sind Kriterien entwickelt worden. Hierbei spielen neben der Ausgangsförderquote und der Schülerzahl einer Region auch sozialräumliche Faktoren sowie der Aspekt „Stadt oder ländlicher Raum“ eine Rolle. Auf diese Weise entstehen sogenannte „Zielförderquoten“, die sich in einigen Regionen vom derzeitigen Status Quo unterscheiden. Hier sind im Rahmen der jährlichen Stellenzuweisungen an die Bezirksregierungen mit dem „Eckdatenerlass“ allmähliche Anpassungen über einen Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen. Um Brüche zu vermeiden ist dabei Ziel, an den „Status Quo“ einer Region (Basis: ASD Schuljahr 2012/13) anzuknüpfen.

    Die Entscheidung über die Stellenverteilung zwischen den Schulstufen und über die Zuweisung auf Einzelschulebene trifft mit Ausnahme der Schulform Grundschule, für welche die Schulämter zuständig sind, die Bezirksregierung. Dabei müssen in einem Übergangsprozess Gestaltungsspielräume offen gehalten werden, um angemessen auf regionale Unterschiede eingehen zu können. Insofern kann die Schulaufsicht in begründeten Ausnahmefällen von den im Erlass niedergelegten Vorgaben abweichen.

     

    Zu BASS 11 – 11

    Eckpunkte

    für die Zuweisung von Stellen

    aus dem regionalen Stellenbudget

    für die sonderpädagogische Förderung

    im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen

    (LES)

    für die Primarstufe und die Sekundarstufe I

    RdErl. d Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 4. 4. 2014 – 511-6.03.17.04-118625

     

    Für das Schuljahr 2014/15 wurden den Bezirksregierungen erstmals Lehrerstellen für die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in Form eines Stellenbudgets zugewiesen.

    Grundlage dafür ist eine neue Form der Berechnung des Stellenbedarfs für das Gemeinsame Lernen: Alle Schülerinnen und Schüler, die allgemeine Schulen besuchen, werden beim Grundstellenbedarf dieser Schulen (Grundbedarf der allgemeinen Schule) berücksichtigt – auch jene mit einem nach der Ausbildungsverordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF – BASS 13 – 41 Nr. 2.1) förmlich festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung kommen im Gemeinsamen Lernen als „Mehrbedarf“ hinzu. Für die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache (Lern- und Entwicklungsstörungen) wird ein landesweites Stellenbudget gebildet.

    Dieses Stellenbudget steht künftig unabhängig von der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zur Verfügung. Sein Umfang entspricht zunächst dem Stellenbedarf (Grundbedarf) für die sonderpädagogische Förderung dieser Schülergruppe im Schuljahr 2012/13 (ASD 2012/13) in allgemeinen Schulen und Förderschulen (einschließlich Ganztagszuschläge und zusätzliche Stellen für die sonderpädagogischen Kompetenzzentren). Ab dem Schuljahr 2015/16 verändert sich der Umfang des Stellenbudgets proportional zur Entwicklung der Gesamtschülerzahl in der Primarstufe und in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen.

    Aus diesem Stellenbudget erhalten sowohl die weiterhin bestehenden Förderschulen mit diesen Förderschwerpunkten als auch die allgemeinen Schulen mit Gemeinsamem Lernen Stellen für die sonderpädagogische Förderung.

     

    I. Verteilung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget

    auf Förderschulen

    im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen

    Zum Schuljahr 2014/15 wird für Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen eine neue Schüler/-Lehrer-Relation von 9,92 als Verteilungsinstrument des Budgets eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine einheitliche Relation für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung. Die neue Relation ist so gewählt, dass im Vergleich zur Bedarfsberechnung auf der Basis der bisherigen Schüler/-Lehrer-Relationen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen noch Stellen für einen „sonderpädagogischen Mehrbedarf“ (Mehrbedarf I) verbleiben, mit dem die Schulaufsicht perspektivisch Übergangsprozesse gestalten, speziellen Herausforderungen einzelner Schulen begegnen und Brüche in der Unterrichtsversorgung vermeiden kann.

    Die Ressourcen, die Schulen bisher für § 10 AO-SF (Schwerstbehinderung) im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zur Verfügung gestellt wurden, bleiben im bisherigen Umfang im Stellenbudget für die Lern- und Entwicklungsstörungen gesichert. Mit diesen Stellen (Mehrbedarf II) sollen zukünftig die Schulen gestärkt werden, die besondere Maßnahmen zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit intensivpädagogischen Bedarfen an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung entwickelt haben und praktizieren. Die Stellenzuweisungen erfolgen in diesem Bereich zukünftig nicht mehr als Individualzuweisung, d. h. sie sind nicht mehr an einzelne Schülerinnen und Schüler gekoppelt, die zuvor im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung als schwerstbehindert identifiziert und ausgewiesen wurden. Die Schule weist Art und Umfang ihrer intensivpädagogischen Maßnahmen nach.

     

    II. Verteilung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget

    für Lern- und Entwicklungsstörungen

    auf die allgemeinen Schulen

    Die Verteilung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget auf allgemeine Schulen, die Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen unterrichten, erfolgt nach folgenden Kriterien:

    1. Mindestens 50 Prozent der Stellen des Stellenbudgets, die auf die allgemeinen Schulen entfallen, sollen die Grundschulen erhalten, da erheblich mehr Grundschulen Orte des Gemeinsamen Lernens sind als Schulen der Sekundarstufe I und die sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe meist erst im Verlauf der bis zu drei Jahre dauernden Schuleingangsphase ermittelt werden. Damit können zunehmend mehr Grundschulen ihre Schülerinnen und Schüler frühzeitig präventiv fördern.

     

    2. Bis zu 50 Prozent der Stellen des Stellenbudgets, die auf die allgemeinen Schulen entfallen, erhalten weiterführende allgemeine Schulen. Hier ist eine gezielte Zuweisung von Stellen eher möglich, da der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auch im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen beim Übergang in die Klasse 5 in der Regel durch ein förmliches Feststellungsverfahren geklärt ist.

     

    3. Schulen, die erstmals ein Angebot des Gemeinsamen Lernens einrichten und aufbauen, erhalten eine anteilige Stellenzuweisung, nach Möglichkeit beginnend jedoch mit mindestens einer halben Stelle im Bereich der Grundschulen sowie einer ganzen Stelle im Bereich der weiterführenden Schulen. Damit wird gewährleistet, dass Schulen des Gemeinsamen Lernens jährlich Schülerinnen und Schüler mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnehmen können.

     

    II.1 Kriterien für die Zuweisung von Stellen

    an Grundschulen

    1. Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen erhalten nach Möglichkeit mindestens eine halbe Stelle pro Zug (vier Klassen), mindestens jedoch eine ganze Stelle pro Schule.

    a) Bei Grundschulen, die mehr als zwei Züge bilden, entscheidet die Schulaufsicht, ob auch über die ganze Stelle hinaus weitere Zuweisungen erfolgen.

    b) Einzelnen Schulen, deren Lehrkräfte über Erfahrungen im Bereich der sonderpädagogischen Förderung verfügen, kann über die beschriebene Systematik hinaus mindestens eine zusätzliche halbe Stelle zur Unterstützung von Schulen ohne Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung zugewiesen werden, damit diese mit dieser Unterstützung eine „Kultur des Behaltens“ entwickeln und sich auf das Gemeinsame Lernen vorbereiten können.

     

    2. Insbesondere in Regionen, in denen das Angebot des Gemeinsamen Lernens in der Grundschule noch ausgeweitet werden sollte, achtet die Schulaufsicht darauf, dass aus dem Stellenbudget Stellen für die Einrichtung weiterer Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung stehen.

    Die Aufteilung dieser Stellen erfolgt nach folgenden Kriterien:

    – sozialräumliche Kriterien

    – Profil der Schulen in Bezug auf individuelle Förderung und Umgang mit Heterogenität

    – ausgewogene regionale Verortung, Aufbau eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots

    – Zahl der bisher festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen an diesen Schulen

     

     II.2 Kriterien für die Zuweisung von Stellen

    an allgemeine Schulen der Sekundarstufe I

    1. Beim Übergang in die weiterführende Schule ist der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf weitgehend geklärt, da die im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen weitaus überwiegend notwendige „zieldifferente Förderung“ im Laufe der Grundschulzeit ein förmliches AO-SF-Verfahren erforderlich macht. Bei den allgemeinen Schulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens innerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen liegt der Schwerpunkt daher stärker auf der Bündelung der sonderpädagogischen Ressource, verbunden mit einer stärkeren Konzentration der Schülergruppe an einzelne Schulen der Sekundarstufe I mit Gemeinsamem Lernen.

     

    2. Allgemeine Schulen der Sekundarstufe I mit Gemeinsamem Lernen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen erhalten nach Möglichkeit mindestens eine Stelle pro Zug. Bei Schulen mit mehr als zwei Zügen entscheidet die Schulaufsicht unter Beachtung der mit Zustimmung des Schulträgers festgelegten Aufnahmekapazitäten, ob diese Vorgabe auch für weitere Züge gilt.

    Wenn in der Region bislang eine starke Konzentration auf wenige Schulen mit Gemeinsamem Lernen erfolgte, kann die Schulaufsicht in begründeten Fällen auch darüber hinaus eine höhere Stellenzuweisung vornehmen.

     

    3. Einzelnen Schulen, deren Lehrkräfte über Erfahrungen im Bereich der sonderpädagogischen Förderung verfügen, kann darüber hinaus mindestens eine halbe Stelle zusätzlich zugewiesen werden – zur Unterstützung von Schulen, die Schülerinnen und Schüler mit nicht förmlich festgestellten sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen haben.

     

    4. Insbesondere in Regionen, in denen das Angebot des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I noch ausgeweitet werden sollte, achtet die Schulaufsicht darauf, dass aus dem Stellenbudget Stellen für die Einrichtung weiterer Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung stehen.

    Die Aufteilung dieser Stellen erfolgt nach folgenden Kriterien:

    – sozialräumliche Kriterien

    – Profil der Schulen in Bezug auf individuelle Förderung und Umgang mit Heterogenität

    – ausgewogene regionale Verortung, Aufbau eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots

    – Zahl der bisher festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen an diesen Schulen

     

    III. Stellenzuweisung in besonderen Fällen

    Mit der Einführung regionaler Stellenbudgets für die Lern- und Entwicklungsstörungen sind Veränderungen für die Regionen und die Schulen verbunden. Die Schulaufsicht kann in besonders gelagerten Fällen von Vorgaben dieses Erlasses abweichen, da es sich um einen schrittweise zu vollziehenden Prozess handelt.

    Eine Überprüfung der in diesem Erlass genannten Kriterien erfolgt im Verlauf des Schuljahres 2014/15 im Austausch mit Vertretern der unteren und oberen Schulaufsicht sowie der Schulträger. Gegebenenfalls notwendige Anpassungen und Präzisierungen der Vorgaben werden dann im Anschluss vorgenommen.

     

     

    ABl. NRW. 05/14 S. 233

     

     

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz