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    Neufassung Strukturenerlass Lehrer-Fort- und Weiterbildung

    Die Arbeitsteilung in der Fortbildung zwischen den Bezirksregierungen und den Kompetenzteams bei den staatlichen Schulämtern ist klar geregelt: Die Bezirksregierungen bieten insbesondere Fortbildungen für Schulleitungen und Qualifikationserweiterungen für Bedarfsfächer sowie spezifische Fortbildungen für die Berufskollegs und für die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an.

    Die Kompetenzteams werden insbesondere auf den Handlungsfeldern Inklusion, Unterrichtsentwicklung mit dem Fokus auf Umgang mit Heterogenität, individueller und kompetenzorientierter Förderung, Gender und Ganztag tätig und unterstützen die Schulen durch

    – Schulentwicklungsberatung,

    – Begleitung bei der fachlichen und fächerübergreifenden Unterrichtsentwicklung,

    – Medien- und Lernmittelberatung sowie

    – Initiierung von Zusammenarbeit mit kommunalen und anderen Partnern.

     

    Zu BASS 20 – 22 Nr. 8

    Fort- und Weiterbildung;

    Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG)

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 6. 4. 2014 – 412-6.07.01-117415

     

    1. Fort- und Weiterbildung als Teil schulischer Qualitätssicherung und -entwicklung

    1.1. Fort- und Weiterbildungsplanung

    1.2. Fortbildungsberichterstattung

    2. Formen der Fortbildung

    2.1. Schulinterne Fortbildung

    2.2. Schulexterne Fortbildung

    2.3. Online-gestützte Fortbildung

    3. Staatliche Fortbildung, Fortbildung anderer Anbieter

    3.1. Überregionale staatliche Angebote

    3.2. Regionale staatliche Angebote

    3.3. Andere Anbieter

    4. Fortbildungsbudget

    5. Weiterbildung

    6. Moderatorinnen und Moderatoren in der Fortbildung

    7. Anrechnung von Fortbildung auf die Unterrichtsverpflichtung

    7.1. Anrechnung für die Teilnahme

    7.2. Anrechnung für die Moderation

    7.3. Berechnung

    7.4. Dokumentation

     

    1. Fort- und Weiterbildung

    als Teil schulischer Qualitätssicherung und -entwicklung

    Fortbildung begleitet Schulen in ihren Entwicklungsprozessen und erweitert die professionelle Kompetenz des Schulpersonals (Lehrkräfte, pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulleitungen) für ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag.

    Weiterbildung dient der Qualifikationserweiterung mit dem Ziel des Aufbaus neuer Handlungskompetenzen.

     

    1.1 Fort- und Weiterbildungsplanung

    Schulen erstellen im Rahmen des Schulprogramms unter Berücksichtigung der Pflicht zur Fortbildung und des Rechts auf Fortbildung sowie von Ergebnissen der internen und externen Evaluation eine Fort- und Weiterbildungsplanung zu ihrer Qualitätssicherung und -entwicklung, die auch den pädagogischen und fachlichen Qualifizierungsbedarf und die Gender-Kompetenz des Schulpersonals berücksichtigt. Dabei können sie auf die Beratung durch die Kompetenzteams (Nummer 3.2) und durch die Bezirksregierungen zurückgreifen.

     

    1.2 Fortbildungsberichterstattung

    Quantitative Angaben zur Fortbildung des Schulpersonals werden von den Schulämtern und Bezirksregierungen erhoben.1 Zur Qualitätssicherung und -entwicklung des Fortbildungsangebots werden in ausgewählten Schulen Befragungen durchgeführt.

     

    2. Formen der Fortbildung

    2.1 Schulinterne Fortbildung

    Schulinterne Fortbildung dient der Weiterentwicklung der Einzelschule als System. Sie richtet sich an Kollegien, an Teams in der Schule, an Steuer-, Jahrgangs-, Fach- oder Bildungsgangsgruppen und vermittelt die notwendigen Kompetenzen für die Qualitätssicherung und -ent-wicklung. Schulen können bei Planung, Durchführung und Evaluation schulinterner Fortbildung kooperieren. Schulinterne Fortbildung findet auch in der unterrichtsfreien Zeit statt. Auf § 68 Absatz 3 Nummer 3 und 7 sowie § 69 Absatz 4 SchulG wird hingewiesen. Für schulinterne Fortbildung stehen Moderatorinnen und Moderatoren (Nummer 6) bei den Bezirksregierungen und Schulämtern zur Verfügung. Die Bezirksregierungen und Schulämter informieren die Schulen über ihre Unterstützungsangebote. Nach Abschluss der Veranstaltung erhalten die Teilnehmenden eine von der Schulleitung ausgestellte Teilnahmebescheinigung.

     

    2.2 Schulexterne Fortbildung

    Schulexterne Fortbildung durch Moderatorinnen und Moderatoren der Schulämter und Bezirksregierungen findet statt bei Themenstellungen, die einzelne Teilnehmende oder Gruppen von Teilnehmenden einer oder mehrerer Schulen betreffen. Dazu gehören regionale Fachfortbildungen und fachliche Netzwerke. Ziel schulexterner Fortbildungen ist es auch, die Qualität schulischer Arbeit durch die Kooperation mit dem Schulpersonal anderer Schulen zu stärken. Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss eine Teilnahmebescheinigung oder ein Zertifikat. Landesweit abgestimmte Maßnahmen sind in Anlage 1 aufgeführt. Darüber hinaus sind regionale Fortbildungsangebote möglich.

     

    2.3 Online-gestützte Fortbildung

    Online-gestützte Fortbildung kann schulintern und schulextern realisiert werden. Fortbildungsinhalte werden adressatenbezogen und jederzeit abrufbar für Kollegien und individuelle Fortbildungsinteres-senten zur Verfügung gestellt. Die Nutzer entscheiden eigenständig über die Auswahl der Angebote. Landesweit abgestimmte Maßnahmen sind in Anlage 2 aufgeführt.

    Die Nummern 2.1 – 2.3 gelten für Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung entsprechend.

     

    3. Staatliche Fortbildung, Fortbildung anderer Anbieter

    3.1 Überregionale staatliche Angebote

    Die Bezirksregierungen bieten gemäß § 1 Satz 1 Nummer 3 der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – ZustVOSchAuf (BASS 10 – 32 Nr. 47) insbesondere die in den Anlagen 1 und 3 aufgeführten Fortbildungen und Qualifikationserweiterungen sowie spezifische Fortbildungen für die Berufskollegs und für die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an sowie weitere fachliche Fortbildungen, die wegen zu geringer Nachfrage aus den Schulamtsbezirken überregional angelegt werden müssen. Sie sind für die Qualitäts- und Personalentwicklung in der Fortbildung sowie die Qualifizierung der Moderatorinnen und Moderatoren verantwortlich. Dabei arbeiten sie mit der Medienberatung NRW, Hochschulen, Stiftungen und anderen Einrichtungen zusammen.

     

    3.2 Regionale staatliche Angebote

    Die bei den staatlichen Schulämtern gebildeten Kompetenzteams werden insbesondere auf den Handlungsfeldern Inklusion, Unterrichtsentwicklung mit dem Fokus auf Umgang mit Heterogenität, individueller und kompetenzorientierter Förderung, Gender und Ganztag tätig und unterstützen die Schulen durch

    – Schulentwicklungsberatung,

    – Begleitung bei der fachlichen und fächerübergreifenden Unterrichtsentwicklung,

    – Medien- und Lernmittelberatung (BASS 16 – 13 Nr. 4) sowie

    – Initiierung von Zusammenarbeit mit kommunalen und anderen Partnern.

    Landesweit abgestimmte Angebote der Kompetenzteams sind in Anlage 4 aufgeführt. Die Leitung eines Kompetenzteams, insbesondere die Personalentwicklung, obliegt einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der unteren Schulaufsicht. Die Personalentwicklung erfolgt in Abstimmung mit der für die jeweiligen Schulformen zuständigen Schulaufsicht. Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters werden für besondere Koordinierungs- und Geschäftsführungsaufgaben im pädagogischen, fachlichen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Bereich Co-Leitungsstellen zur Abordnung ausgeschrieben.

    Zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres erhalten der örtliche und der Bezirkspersonalrat für Lehrkräfte an Grundschulen und die örtlichen Personalräte der anderen Schulformen jeweils eine tabellarische Auflistung der neu beauftragten Moderatorinnen und Moderatoren ihrer Schulform mit folgenden Angaben: Vorname, Name, Anzahl Anrechnungsstunden, Kompetenzteam-Zuordnung, Schulform, abgebende Schule, Aufgabe im Kompetenzteam, Namen weiterer Interessentinnen und Interessenten der jeweiligen Schulform.

    Zu Beginn eines Schuljahres erhalten alle schulfachlichen Dezernate der Bezirksregierungen, der Bezirkspersonalrat für Lehrkräfte an Grundschulen und die örtlichen Personalräte der anderen Schulformen eine aktuelle Übersicht aller Moderatorinnen und Moderatoren mit folgenden Angaben: Vorname, Name, Anzahl Anrechnungsstunden, Kompetenzteam-Zuordnung, Schulform, abgebende Schule, Aufgabe im Kompetenzteam, Zeitpunkt der Beauftragung.

    Die Schulformen und die Fächer/Fachrichtungen sollen in den Kompetenzteams angemessen vertreten sein. Um den Fortbildungsbedarf der Schulen abzudecken, können Moderatorinnen und Moderatoren in mehreren Kompetenzteams eingesetzt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Kompetenzteams mit anderen Einrichtungen des Bildungsbereichs kooperieren (z. B. Archive, Ausbildungsbetriebe, Bibliotheken, Hochschulen, Kirchen, Kommunale Integrationszentren, Medienzentren, Museen, Musikschulen, Regionale Bildungsbüros, Volkshochschulen). Die Kompetenzteams beraten die Schulen bezüglich des Fortbildungsangebots anderer Anbieter.

     

    3.3 Andere Anbieter

    Für die Planung und Durchführung von Fortbildungen stehen auch die Angebote anderer Fortbildungsträger zur Verfügung (z. B. kirchliche Träger, andere staatliche oder kommunale Fortbildungseinrichtungen, weitere Träger). Die schulische Fortbildungsplanung wird durch eine zentrale Fortbildungsdatenbank des Landes unterstützt.

     

    4. Fortbildungsbudget

    Zur Finanzierung der Fortbildungsaktivitäten erhalten die Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung ein Fortbildungsbudget. Die Verwendung der Fortbildungsmittel wird von den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung dokumentiert.

     

    5. Weiterbildung

    Maßnahmen der Weiterbildung werden i.d.R. schulextern durchgeführt. Weiterbildung umfasst Angebote zur Qualifikationserweiterung von Leitungspersonen der Schule, Angebote zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Bedarfsfächern (Zertifikatskurse), die Qualifizierung von Beratungslehrkräften und von Lehrerinnen und Lehrern, die eine Qualifizierung gemäß § 59 oder § 60 LVO anstreben, sowie Qualifizierung in Bereichen, die Voraussetzung für die Erteilung von Unterricht sind.

    Näheres zu Qualifikationserweiterungen für Lehrkräfte aller Schulformen ist in Anlage 3 geregelt.

     

    6. Moderatorinnen und Moderatoren

     in der Fort- und Weiterbildung

    Moderatorinnen und Moderatoren sind in der Regel Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitungsmitglieder und in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätiges Personal aller Schulformen und Unterrichtsfächer/Fachrichtungen. Darüber hinaus kann pädagogisches und sozialpädagogisches Personal (§ 58 SchulG) in der Moderation eingesetzt werden. Sie werden auf der Grundlage landesweit abgestimmter Anforderungsprofile qualifiziert.

     

    7. Anrechnung von Lehrerfort- und Weiterbildung

    auf die Unterrichtsverpflichtung

    7.1 Anrechnung für die Teilnahme

    Durch die Anrechnung der Teilnahme an staatlichen Fort- und Weiterbildungskursen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl soll den Lehrkräften die regelmäßige Teilnahme sowie die Vor- und Nachbereitung ermöglicht und Unterrichtsausfall vermieden werden. Deshalb soll die Anrechnung am jeweiligen Fortbildungstag wirksam werden. Anrechnung wird gewährt, wenn eine Fortbildung im Volumen von mindestens 60 Stunden für den Zeitraum von mindestens einem halben Jahr stattfindet.

    Bei individuellen Studien an Hochschulen, für die ein teilweise dienstliches Interesse festgestellt worden ist, wird eine Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung gewährt, die sich nach den zu erbringenden Studienleistungen bemisst. Eine Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Studiums bzw. der Ablegung der Prüfung entstehen, erfolgt nicht.

    Die Teilnahme der Moderatorinnen und Moderatoren an Qualifizierungsangeboten, an Dienstbesprechungen sowie an der Konzept- und Materialentwicklung wird auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

     

    7.2 Anrechnung für die Moderation

    Zur Durchführung von Lehrerfort- und -weiterbildung werden Moderatorinnen und Moderatoren eingesetzt. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist eine dienstliche Tätigkeit. Sie nehmen ihre Aufgaben als eine auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit gemäß § 67 i.V. mit § 70 Absatz 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) wahr.

    Sofern in Ausnahmefällen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Anrechnung ganz oder teilweise nicht erfolgen kann, erhalten sie für die unterrichtliche Tätigkeit in der Lehrerfort- und -weiterbildung eine entsprechende Vergütung gemäß Nummer 3.1 der Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung vom 22.12.1965 (SMBl. NRW. 20322) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gründe sind im Einzelfall darzulegen und aktenkundig zu machen.

    Bei Moderation im Team wird insgesamt die 1,5fache Anrechnung gewährt. Die Aufteilung des gesamten Umfangs der Anrechnung auf die Moderatorinnen und Moderatoren richtet sich nach den zu erbringenden Arbeitsanteilen.

     

    7.3 Berechnung

    Die Höhe der Anrechnung berücksichtigt die Zahl der Fort- und Weiterbildungsstunden und den Anrechnungsfaktor, der sich aus den unterschiedlichen Pflichtstundenzahlen der Lehrerinnen und Lehrer ergibt. Sie wird nach folgender Formel berechnet:

    Höhe der Anrechnung = Stunden x Anrechnungsfaktor : Unterrichtswochen

    Anrechnungsfaktor

    Schulform

    Teilnahme

    Moderation

    Grundschule, Hauptschule, Realschule

    0,625

    1,54

    Förderschule

    0,625

    1,51

    Abendrealschule, Berufskolleg, Gymnasium, Gesamtschule, Sekundarschule

    0,5

    1,40

    Abendgymnasium, Kolleg

    0,375

    1,20

     

    7.4 Dokumentation und Fortbildungsberichtserstattung

    Zur Berechnung der Anrechnungsstunden dokumentieren die Moderatorinnen und Moderatoren ihre Teilnahmen (Nummer 7.1 dritter Absatz) und Moderationen (Nummer 7.2) in dem vom Ministerium bereitgestellten Online-Werkzeug (Fortbildungsdokumentation – Fobido). Die in Fobido gespeicherten Daten werden in anonymisierter Form zur Fortbildungsberichterstattung verarbeitet.

     

     

    Die Anlagen 1 - 4 des RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 27. 4. 2004 (BASS 20 – 22 Nr. 8) werden in diesen Erlass übernommen.

    Der Runderlass d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 27. 4. 2004 (BASS 20 – 22 Nr. 8) wird aufgehoben.

    Der Runderlass tritt sofort in Kraft.

    1) Über die Zuständigkeit für die qualitative Fortbildungsberichterstattung wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

     

     

    ABl. NRW. 05/14 S.  235

     

     

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