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    Beurteilungsrichtlinien

    Neben redaktionellen Anpassungen an die überarbeitete Laufbahnverordnung wurden Änderungen in der Anlage vorgenommen, um zu verdeutlichen, dass die Zwischenbeurteilung nicht die Gesamtnote festsetzt, sondern nur ein Vorschlag ist.

     

    Zu BASS 21 – 02 Nr. 6

    Richtlinien

    für die dienstliche Beurteilung

    der Beamtinnen und Beamten (BRL)

    im Geschäftsbereich

    des Ministeriums für Schule und Weiterbildung;

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 26. 4. 2014 – 213-1.18.07.03-3265

     

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 6. 10. 2013 (ABl. NRW S. 560)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

    a) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 10 Absatz 4 LVO“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 LVO“ ersetzt.

    b) Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 40 Satz 2 Nummer 3 LVO“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 LVO“ ersetzt.

    2. In der Überschrift zu Nummer 4.1 wird die Angabe „§ 7 LVO“ durch die Angabe „§ 9 LVO“ ersetzt.

    3. In Nummer 11.2.1. Nummer 5 wird Satz 3 nach dem Wort „ab“ wie folgt fortgesetzt: „und machen einen Vorschlag für die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und für das Gesamturteil.“

    4. In der Überschrift zu Nummer 11.3.1. wird die Angabe „§ 7 LVO“ durch die Angabe „§ 9 LVO“ ersetzt.

    5. In Nummer 12.2. wird die Angabe „§ 13 Absatz 3 LVO“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 3 LVO“ ersetzt.

    6. Im Vordruck zur dienstlichen Beurteilung (Anlage) wird auf den Seiten 8 und 9 (Beurteilung (Nr. 11.2.1.5 BRL) jeweils der Abschnitt „¨ Zur Erstbeurteilung gebe ich folgendes abweichendes Votum ab:“ wie folgt geändert:

    a) Im Unterabschnitt „¨ hinsichtlich folgender Leistungsmerkmale“ wird hinter Nummer 7 Buchstabe b) folgender Halbsatz angefügt:

    „und schlage als Gesamtnote der Leistungsbeurteilung [      ] Punkte vor.“

    b) Hinter den Befähigungsmerkmalen wird der Halbsatz „und setze das Gesamturteil mit [      ] Punkten fest“ durch den Halbsatz „und schlage als Gesamturteil [      ] Punkte vor“ ersetzt.

     

    ABl. NRW. 06/14 S. 294

     

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