11 – 11 Nr. 1.1
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz; Änderung für das Schuljahr 2014/2015
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 4. 2014 – 225.2.02.02.02/93-118047/14
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder |
Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2014/2015 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:
1. In der Überschrift wird die Angabe „2013/2014“ durch die Angabe „2014/2015“ ersetzt.
2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Mit der Änderungsverordnung vom 24. März 2014, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2014 für das Schuljahr 2014/2015 festgesetzt.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Mit dieser Verordnung werden für die Schulformen Realschule, Gymnasium und Gesamtschule – zunächst für die Eingangsklassen – der Klassenfrequenzrichtwert auf 27 sowie die Bandbreite zur Klassenbildung auf 25 bis 29 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Für Gemeinsames Lernen kann die Bandbreite mit im Einzelnen genannten Bedingungen unterschritten werden. Ferner wird dem Haushalt 2014 folgend das System der Bedarfsermittlung und der Stellenzuweisung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung umgestellt. Zudem wird die Leitungszeit für Schulleitungen an Grundschulen durch die Anhebung des stellenabhängigen Zuschlags von 0,6 auf nun 0,7 Wochenstunden je Stelle für die ersten 50 Stellen und von 0,2 auf 0,3 Wochenstunden ab der 51. Stelle weiter ausgebaut.“
3. Nummer 1.1 (zu § 1 Abs. 1) wird aufgehoben.
4. Nummer 2.2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst:
„2.2.1 Die pauschalierende Regelung der Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer soll bei den Schulaufsichtsbehörden ein landeseinheitliches Verfahren gewährleisten, nach dem die Überschreitung der Altersgrenze stets zu einer Verringerung des Unterrichtsdeputats, nicht aber zu einer Änderung der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden führt. Die anteilige Besoldung bzw. Vergütung bleibt somit auch unberührt. Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 Beamtenstatusgesetz ist entsprechend zu verfahren.
2.2.2 Bei Teilabordnungen sind die Ermäßigungsstunden nach den Absätzen 2 und 3 von der Stammschule zu gewähren.
2.2.3 Altersteilzeit kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer müssen zuvor für jedes volle Jahr der Altersteilzeit ein Jahr lang auf die ihnen zustehende Altersermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben. Dazu ist ein entsprechend lange dauernder Verzicht rechtzeitig zu einem 1. Februar vor der beabsichtigten Wirksamkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde anzumelden. Auf den Runderlass „Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis; Durchführungsvorschriften“ in der jeweils gültigen Fassung (BASS 21 – 05 Nr. 16) wird hingewiesen.
Der Wegfall der Altersermäßigung bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit gemäß Satz 3 gilt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis. Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, besteht der Anspruch auf Altersermäßigung aus Gründen des Tarifvertragsrechts in dem nach Satz 1 bzw. in dem nach dem Runderlass vom 3. 11. 1998 (BASS 21 – 05 Nr. 15) maßgeblichen Umfang fort.“
5. In Nummer 2.5.1 werden nach der Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „(§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6)“ die Wörter „sowie des Unterrichtsmehrbedarfs nach Satz 2“ eingefügt.
6. In Nummer 5.1.1 werden nach der Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „(§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6)“ die Wörter „und des Unterrichtsmehrbedarfs nach § 9 Abs. 2 Nummer 7 und 8“ eingefügt.
7. Nummer 5.1.5 wird aufgehoben.
8. In Nummer 6.1.1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorgaben zur Bildung von Klassen des Gemeinsamen Lernens nach § 6 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.“
9. Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:
„6.4 (zu § 6 Abs. 4 bis 6)
6.4.1 Die Klassenbildung bei organisatorischem Zusammenschluss von Schulen nach § 83 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) richtet sich nach den schulformspezifischen Vorgaben für den jeweiligen Zweig.
6.4.2 Auch bei Begrenzung der Aufnahmekapazität nach § 46 Abs. 4 SchulG sind die Klassenbildungswerte nach § 6 Abs. 4 bis 6 zu beachten.“
10. In Nummer 7.1.1 werden in Satz 3 die Wörter „§ 5 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
11. Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:
„Die quantitativen Änderungen der Relationen „Schüler je Stelle“ erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2014 und resultieren u.a. aus:
– der sukzessiven Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes als rechnerische Basisgröße für die Schüler-Lehrer-Relation an Grundschulen (Schuljahr 2014/15: 23,0)
– der Festsetzung einer einheitlichen Schüler-Lehrer-Relation von 9,92 für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen als Bewirtschaftungsrelation.
12. Nummer 8.3 erhält folgende Fassung:
„Ab dem Schuljahr 2014/15 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an allgemeinen Schulen mit dem Grundbedarf nach der Schüler-Lehrer-Relation der von ihnen besuchten allgemeinen Schule berücksichtigt.“
13. In Nummer 9.2.4 werden die Wörter „in Ganztagshauptschulen und für Ganztagsförderschulen“ durch die Wörter „in Hauptschulen und Förderschulen mit erweiterten Ganztagsbetrieb“ ersetzt.
14. Die Anlage erhält folgende Fassung : (s. Anlage)
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Anlage siehe nächste Seiten
|
Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | |||||
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
|---|---|---|---|---|---|
-richtwert | -höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Grundschule |
| 22,44 | Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1. | ||
Weiterführende Schulen |
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| |
Hauptschule Realschule
Sekundarschule
Gymnasium
Gesamtschule
| Klassen 5 bis 10 Klassen 5 Klassen 6 bis 10 Klassen 5 Klassen 6 bis 10 Sekundarstufe I Klasse 5 Klassen 6 bis 9 Sekundarstufe II Sekundarstufe I Klasse 5 Klassen 6 bis 10 Sekundarstufe II | 17,86 20,94 20,94 16,27 16,27
19,88 19,88 12,70
19,32 19,32 12,70 | 24 27 28 25 25
27 28 19,5*)
27 28 19,5*) | 18 - 30 25 - 29 26 - 30 20 - 29 20 - 30
25 - 29 26 - 30
25 - 29 26 - 30 | |
Berufskolleg |
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| Bildungsgänge der Berufsschule Fachklassen des dualen Systems, Fachklassen des dualen Systems, Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Vollzeit Berufsorientierungsjahr Berufsgrundschuljahr Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen |
41,64
38,37
16,18 16,18 31,60 31,60 10,47 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Berufsfachschule einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife) einjährig, berufliche Kenntnisse zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) |
16,18
16,18 16,18 14,34
16,18 |
22 |
31 | |
| dreijährig, berufliche Kenntnisse und dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife | 14,34
|
|
| |
| Bildungsgänge der Fachoberschule einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11 einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform |
14,34 38,37
41,64 14,34 38,37 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Fachschule Vollzeit Teilzeit Dreijährige Fachschule |
16,18 38,37 27,28 | 22 | 31 | |
Berufskolleg |
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| Aufteilung |
|
|
| Berufsfachschule | Theorieunterricht fachpraktische | 2 1 | 28 14 | 31 16 |
|
Berufsorientierungsjahr |
Theorieunterricht fachpraktische |
1 1 |
26 13 |
29 15 |
| Berufsgrundschuljahr | Theorieunterricht fachpraktische | 2 3 | 28 14 | 31 16 |
| Berufsschule | Theorieunterricht fachpraktische | 1 1 | 26 13 | 29 15 |
*) zu erreichender Durchschnittswert | |||||
Fortsetzung Anlage Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | ||||||
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| Relation | Klassenfrequenz- | |||
| richtwert | höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
Sonderpädagogische Förderung Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre) |
|
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| |||
| Hör- und sehgeschädigte Kinder | 16,66 | entfällt | entfällt | ||
Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre) |
|
|
|
|
| |
| Förderschwerpunkte |
4,17 |
entfällt |
entfällt | ||
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde) |
6,14 |
entfällt |
entfällt | ||
| Förderschwerpunkte |
6,25 |
entfällt |
entfällt | ||
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation |
8,22 |
entfällt |
entfällt | ||
Förderschule (allgemein bildend) |
|
|
|
|
| |
| Lern- und Entwicklungsstörungen: Lernen Emotionale und soziale Entwicklung Sprache | 9,92 |
14 13 13 |
19 17 17 | ||
| Geistige Entwicklung | 6,14 | 10 | 13 | ||
| Hören und Kommunikation (Gehörlose), | 5,89 | 10 | 13 | ||
| Hören und Kommunikation (Schwerhörige), | 7,83 | 11 | 14 | ||
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung) | 4,17 | entfällt | entfällt | ||
Förderschule (berufsbildend) |
|
|
|
|
| |
| Lernen (Teilzeit) | 31,60 | 16 | 22 | ||
| Hören und Kommunikation Vollzeit Teilzeit |
4,17 13,33 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | ||
| Geistige Entwicklung, Vollzeit Teilzeit | 6,14 17,49 | 10 10 | 13 13 | ||
| Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Vollzeit Teilzeit | 7,83 18,74 | 11 11 | 14 14 | ||
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Vollzeit Teilzeit |
4,17 13,33 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | ||
Schule für Kranke |
|
|
|
|
| |
| allgemein bildend | 5,89 | entfällt | entfällt | ||
| berufsbildend Vollzeit Teilzeit |
6,14 17,49 |
10 10 |
13 13 | ||
Weiterbildungskolleg |
| Voll- | Teil- |
| Vorkurse: 30 | |
| Abendrealschule | 22,77 | 35,00 |
|
| |
| Abendgymnasium | 18,18 | 41,90 | 20 | 25 | |
| Kolleg | 12,55 | 29,96 |
|
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ABl. NRW. 05/14 S. 230