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    11 – 11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften

    zur Verordnung

    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz; Änderung für das Schuljahr 2014/2015

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 6. 4. 2014 – 225.2.02.02.02/93-118047/14

     

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 1. 6. 2005 (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2014/2015 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2013/2014“ durch die Angabe „2014/2015“ ersetzt.

    2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

    „Mit der Änderungsverordnung vom 24. März 2014, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2014 für das Schuljahr 2014/2015 festgesetzt.

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

    Mit dieser Verordnung werden für die Schulformen Realschule, Gymnasium und Gesamtschule – zunächst für die Eingangsklassen – der Klassenfrequenzrichtwert auf 27 sowie die Bandbreite zur Klassenbildung auf 25 bis 29 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Für Gemeinsames Lernen kann die Bandbreite mit im Einzelnen genannten Bedingungen unterschritten werden. Ferner wird dem Haushalt 2014 folgend das System der Bedarfsermittlung und der Stellenzuweisung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung umgestellt. Zudem wird die Leitungszeit für Schulleitungen an Grundschulen durch die Anhebung des stellenabhängigen Zuschlags von 0,6 auf nun 0,7 Wochenstunden je Stelle für die ersten 50 Stellen und von 0,2 auf 0,3 Wochenstunden ab der 51. Stelle weiter ausgebaut.“

    3. Nummer 1.1 (zu § 1 Abs. 1) wird aufgehoben.

    4. Nummer 2.2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst:

    „2.2.1 Die pauschalierende Regelung der Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer soll bei den Schulaufsichtsbehörden ein landeseinheitliches Verfahren gewährleisten, nach dem die Überschreitung der Altersgrenze stets zu einer Verringerung des Unterrichtsdeputats, nicht aber zu einer Änderung der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden führt. Die anteilige Besoldung bzw. Vergütung bleibt somit auch unberührt. Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 Beamtenstatusgesetz ist entsprechend zu verfahren.

    2.2.2 Bei Teilabordnungen sind die Ermäßigungsstunden nach den Absätzen 2 und 3 von der Stammschule zu gewähren.

    2.2.3 Altersteilzeit kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer müssen zuvor für jedes volle Jahr der Altersteilzeit ein Jahr lang auf die ihnen zustehende Altersermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben. Dazu ist ein entsprechend lange dauernder Verzicht rechtzeitig zu einem 1. Februar vor der beabsichtigten Wirksamkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde anzumelden. Auf den Runderlass „Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis; Durchführungsvorschriften“ in der jeweils gültigen Fassung (BASS 21 – 05 Nr. 16) wird hingewiesen.

    Der Wegfall der Altersermäßigung bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit gemäß Satz 3 gilt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis. Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, besteht der Anspruch auf Altersermäßigung aus Gründen des Tarifvertragsrechts in dem nach Satz 1 bzw. in dem nach dem Runderlass vom 3. 11. 1998 (BASS 21 – 05 Nr. 15) maßgeblichen Umfang fort.“

    5. In Nummer 2.5.1 werden nach der Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „(§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6)“ die Wörter „sowie des Unterrichtsmehrbedarfs nach Satz 2“ eingefügt.

    6. In Nummer 5.1.1 werden nach der Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „(§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6)“ die Wörter „und des Unterrichtsmehrbedarfs nach § 9 Abs. 2 Nummer 7 und 8“ eingefügt.

    7. Nummer 5.1.5 wird aufgehoben.

    8. In Nummer 6.1.1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Vorgaben zur Bildung von Klassen des Gemeinsamen Lernens nach § 6 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.“

    9. Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:

    „6.4 (zu § 6 Abs. 4 bis 6)

    6.4.1 Die Klassenbildung bei organisatorischem Zusammenschluss von Schulen nach § 83 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) richtet sich nach den schulformspezifischen Vorgaben für den jeweiligen Zweig.

    6.4.2 Auch bei Begrenzung der Aufnahmekapazität nach § 46 Abs. 4 SchulG sind die Klassenbildungswerte nach § 6 Abs. 4 bis 6 zu beachten.“

    10. In Nummer 7.1.1 werden in Satz 3 die Wörter „§ 5 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

    11. Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

    „Die quantitativen Änderungen der Relationen „Schüler je Stelle“ erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2014 und resultieren u.a. aus:

    – der sukzessiven Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes als rechnerische Basisgröße für die Schüler-Lehrer-Relation an Grundschulen (Schuljahr 2014/15: 23,0)

    – der Festsetzung einer einheitlichen Schüler-Lehrer-Relation von 9,92 für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen als Bewirtschaftungsrelation.

    12. Nummer 8.3 erhält folgende Fassung:

    „Ab dem Schuljahr 2014/15 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an allgemeinen Schulen mit dem Grundbedarf nach der Schüler-Lehrer-Relation der von ihnen besuchten allgemeinen Schule berücksichtigt.“

    13. In Nummer 9.2.4 werden die Wörter „in Ganztagshauptschulen und für Ganztagsförderschulen“ durch die Wörter „in Hauptschulen und Förderschulen mit erweiterten Ganztagsbetrieb“ ersetzt.

    14. Die Anlage erhält folgende Fassung : (s. Anlage)

     

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2014 in Kraft.

     

     

    Anlage siehe nächste Seiten

     

    Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2014/2015

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    22,44

    Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1.

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Hauptschule

    Realschule

     

    Sekundarschule

     

    Gymnasium

     

     

     

    Gesamtschule

     

    Klassen 5 bis 10

    Klassen 5

    Klassen 6 bis 10

    Klassen 5

    Klassen 6 bis 10

    Sekundarstufe I

       Klasse 5

       Klassen 6 bis 9

    Sekundarstufe II

    Sekundarstufe I

       Klasse 5

       Klassen 6 bis 10

    Sekundarstufe II

    17,86

    20,94

    20,94

    16,27

    16,27

     

    19,88

    19,88

    12,70

     

    19,32

    19,32

    12,70

    24

    27

    28

    25

    25

     

    27

    28

         19,5*)

     

    27

    28

    19,5*)

    18 - 30

    25 - 29

    26 - 30

    20 - 29

    20 - 30

     

    25 - 29

    26 - 30

     

     

    25 - 29

    26 - 30

    Berufskolleg

     

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppeltqualifizierend

    Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

    Vollzeit
    Teilzeit

    Berufsorientierungsjahr

    Berufsgrundschuljahr

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

    Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

    Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

     

    41,64

     

    38,37

     



    16,18
    41,64

    16,18

    16,18

    31,60

    31,60

    10,47

     





     

    22

     

     




     

    31

     

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

    einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife)

    zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

     


    16,18



    16,18


    16,18


    16,18


    14,34

     


    16,18

     



     

     


    22

     



     

     


    31

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife


    14,34



    14,34



    19,5*)

     

     

    Bildungsgänge der Fachoberschule

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    in zweijähriger Teilzeitform

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

    Klasse 11
    Klasse 12 Vollzeit

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    in zweijähriger Teilzeitform

     


    14,34

    38,37



    41,64
    14,34


    14,34

    38,37






    22






    31

     

    Bildungsgänge der Fachschule

    Vollzeit

    Teilzeit

    Dreijährige Fachschule

     

    16,18

    38,37

    27,28

    22

    31

    Berufskolleg
    bei fachpraktischer Unterweisung

     

     

    Aufteilung
    der
    Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    1

    28


    14

    31


    16

     

     

    Berufsorientierungsjahr

     

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

     

    1


    1

     

    26


    13

     

    29


    15

     

    Berufsgrundschuljahr

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    3

    28


    14

    31


    16

     

    Berufsschule
    (Schüler ohne
    Ausbildungsvertrag/
    Arbeitsverhältnis)

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    1


    1

    26


    13

    29


    15

    *) zu erreichender Durchschnittswert

     

    Fortsetzung Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2014/2015

     

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

     

    richtwert

    höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Sonderpädagogische Förderung

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    4,17

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    6,14

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    6,25

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    8,22

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

     

    Lern- und Entwicklungsstörungen:

       Lernen

       Emotionale und soziale Entwicklung

       Sprache

    9,92

     

    14

    13

    13

     

    19

    17

    17

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen (Blinde)

    5,89

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

     

    Lernen (Teilzeit)

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

     

    4,17

    13,33

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen

    Vollzeit

    Teilzeit

    6,14

    17,49

    10

    10

    13

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),

    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache:
    Förderklassen

    Vollzeit

    Teilzeit

    7,83

    18,74

    11

    11

    14

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 10 AO-SF

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

    4,17

    13,33

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

    Vollzeit

    Teilzeit

     

    6,14

    17,49

     

    10

    10

     

    13

    13

    Weiterbildungskolleg

     

    Voll-
    beleger

    Teil-
    beleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

     

     

     


    ABl. NRW. 05/14 S. 230

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