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    Änderungen AVO und AVO-RL

    Mit der Verordnung werden die Relationen „Schüler je Stelle“ für das Schuljahr 2014/2015 an den Haushalt 2014 angepasst. Darüber hinaus wird die Leitungszeit an Grundschulen durch die Anhebung des stellenabhängigen Zuschlags von 0,6 auf nun 0,7 Wochenstunden je Stelle für die ersten 50 Stellen und von 0,2 auf 0,3 Wochenstunden ab der 51. Stelle weiter ausgebaut. Zudem werden für die Schulformen Realschule, Gymnasium und Gesamtschule – zunächst für die Eingangsklassen – der Klassenfrequenzrichtwert auf 27 sowie die Bandbreite zur Klassenbildung auf 25 bis 29 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Im Zuge des fortschreitenden Inklusionsprozesses wird ferner dem Haushalt 2014 folgend das System der Stellenzuweisung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung umgestellt.

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1

    Verordnung

    zur Änderung der Verordnung

    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz

    für das Schuljahr 2014/2015

    Vom 24. März 2014

    (GV. NRW. S. 224)

     

    Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

     

    Artikel 1

    Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    „Zusätzlich können die Schulen für den Unterrichtsmehrbedarf nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 und 8 schulformunabhängig über 0,4 Anrechnungsstunden je Stelle verfügen.“

    2. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 9 Absatz 1)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie nach der Angabe „(§ 9 Absatz 2 Nummer 6)“ die Wörter „und des Unterrichtsmehrbedarfs nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 und 8“ eingefügt.

    bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

    „Abweichend von Satz 2 beträgt die Leitungszeit an Grundschulen elf Wochenstunden zuzüglich 0,7 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,3 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Hauptschulen erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich 0,1 Wochenstunden je Stelle.“

    b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 83 Absatz 4 SchulG“ die Wörter „und Gesamtschulen mit Teilstandorten nach § 83 Absatz 5 SchulG“ eingefügt.

    3. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

    „Abweichend hiervon beträgt in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.“

    bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    aaa)

    In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Wörter „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.

    bbb)

    In Satz 3 wird jeweils die Angabe „32“ durch die Angabe „31“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „34“ ersetzt.

    cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Wörter „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.

    b) In Absatz 6 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

    „Abweichend hiervon beträgt in Klasse 5 die Obergrenze der Bandbreite 29. Diese Obergrenze kann um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.“

    c) In Absatz 9 Nummer 2 wird neben den Wörtern „Förderschwerpunkt Lernen“ die Angabe „16“ durch die Angabe „14“ und die Angabe „22“ durch die Angabe „19“ sowie neben den Wörtern „Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung“ und den Wörtern „Förderschwerpunkt Sprache“ jeweils die Angabe „11“ durch die Angabe „13“ und jeweils die Angabe „14“ durch die Angabe „17“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Satz 5 (neu) werden jeweils nach der Angabe „§ 20 Absatz 8 SchulG“ die Wörter „in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102)“ eingefügt.

    4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:

    „§ 8

    Relationen „Schüler je Stelle“

    (1) Die Relationen „Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

    1.

    Grundschule

    22,44

    2.

    Hauptschule

    17,86

    3.

    Realschule

    20,94

    4.

    Sekundarschule

    16,27

    5.

    Gymnasium

     

     

    a)

    Sekundarstufe I

    19,88

     

    b)

    Sekundarstufe II

    12,70

    6.

    Gesamtschule

     

     

    a)

    Sekundarstufe I

    19,32

     

    b)

    Sekundarstufe II

    12,70

    7.

    Berufskolleg

     

     

    a)

    Bildungsgänge der Berufsschule

     

     

     

    –

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

     

    41,64

     

     

    –

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppelqualifizierend

     

    38,37

     

     

    –

    Klassen für Schülerinnen und Schüler
    ohne Berufsausbildungsverhältnis

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

     

     

    Teilzeit

    41,64

     

     

    –

    Berufsorientierungsjahr

    16,18

     

     

    –

    Berufsgrundschuljahr

    16,18

     

     

    –

    Ausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz/§ 42m Handwerksordnung

    31,60

     

    b)

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

     

     

     

    –

    einjährig, berufliche Grundbildung
    (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

     

    16,18

     

     

    –

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife
    oder Fachhochschulreife)

     

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, berufliche Grundbildung
    und Fachoberschulreife

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, berufliche Kenntnisse
    und Fachhochschulreife

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht und Fachoberschulreife

     

    14,34

     

     

    –

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

     

     

    16,18

     

     

    –

    dreijährig, berufliche Kenntnisse
    und allgemeine Hochschulreife

     

    14,34

     

     

    –

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife

     

     

    14,34

     

    c)

    Bildungsgänge der Fachoberschule

     

     

     

    –

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

     

    14,34

     

     

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

     

    –

    zweijährig, berufliche   Kenntnisse
    und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

     

     

     

     

    Klasse 11

    41,64

     

     

     

    Klasse 12 Vollzeit

    14,34

     

     

    –

    einjährig, berufliche Kenntnisse     
    und allgemeine Hochschulreife

     

     

     

     

    (FOS)

    14,34

     

     

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

    d)

    Bildungsgänge der Fachschule

     

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

     

     

    Teilzeit

    38,37

     

     

     

    Dreijährige Fachschule

    27,28

     

    e)

    Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

     

    8.

    Förderschulen

     

     

    Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache)

    9,92

     

    Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

    5,89

     

    Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose)

    5,89

     

    Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

    6,14

     

    Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

     

    5,89

     

    Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

     

    Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

    7,83

     

    Schwerstbehinderte gem. § 10 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

    4,17

    9.

    Schule für Kranke

    5,89

    10.

    Weiterbildungskolleg

     

     

    a)

    Abendrealschule

     

     

     

    –

    Vollbeleger

    22,77

     

     

    –

    Teilbeleger

    35,00

     

    b)

    Abendgymnasium

     

     

     

    –

    Vollbeleger

    18,18

     

     

    –

    Teilbeleger

    41,90

     

    c)

    Kolleg

     

     

     

    –

    Vollbeleger

    12,55

     

     

    –

    Teilbeleger

    29,96.

     

    (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

     

    § 9

    Unterrichtsmehrbedarf

    (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent sowie für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen.

    (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

    1. für besondere Unterrichtsangebote;

    2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben;

    3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler;

    4. für die auslaufenden Integrativen Lerngruppen;

    5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen;

    6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl;

    7. für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen an allgemeinen Schulen und an Förderschulen (Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen);

    8. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen;

    9. für die Verringerung der Klassengröße in der Realschule und in der Sekundarstufe I der Gesamtschule und des Gymnasiums.

     

    § 10

    Ausgleichsbedarf

    (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:

    1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule;

    2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind;

    3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

    (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und zur Unterstützung des Inklusionsprozesses.

    (3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufen I und II sowie für Förderschulen und Schulen für Kranke zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren Schulentwicklung zuweisen.“

    5. § 13 wird wie folgt gefasst:

    „§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

    (2) Die §§ 8 bis 10 treten am 31. Juli 2015 außer Kraft.“

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 05/14 S. 228

     

     

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