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    Neu gefasste und geänderte
    Meldedatenübermittlungsverordnung NRW

    Zur Vorbereitung der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten und der Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 36 Schulgesetz übermitteln die Meldeämter zum 1. Februar in jedem Jahr die dafür erforderlichen Meldedaten an die Schulämter und die Schulverwaltung (§ 4 MeldDÜV).

    Zum 1. Januar 2014 wurde in Nordrhein-Westfalen ein Meldeportal zum Abruf von Meldedaten für die Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände und alle öffentlichen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Stellen eingerichtet (§§ 2, 3 MeldDÜV).

     

    Zu BASS 12 – 51 Nr. 3

    Verordnung

    über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von

    Meldebehörden an andere Behörden
    oder sonstige öffentliche Stellen

    Meldedatenübermittlungsverordnung NRW –
    MeldDÜV NRW)

    Vom 25. November 2013

    (GV. NRW. S. 662)

    geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2014

    (GV. NRW. S. 177)

     

    – Auszug –

     

    Auf Grund des § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

     

    § 1

    Geltungsbereich, Verfahren, Datensicherung, Zuständigkeit

    (1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden an andere Behörden, Gerichte oder sonstige öffentliche Stellen wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Datenübermittlung über Vermittlungsstellen oder über Datenverarbeitung im Auftrag durch private Rechtsträger ist unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die durch Bundes- oder Landesrecht zulässige Übermittlung von Daten bleibt unberührt.

     

    § 2

    Abrufverfahren

    (1) Das automatisierte Bereithalten von Daten zum Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für die Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände und alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und an die Gerichte über das von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte und nach Maßgaben des Satzes 2 zugelassene Portal, das Meldeportal Behörden. Das Portal hat die Aufgabe,

    1. die abrufende Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

    2. die Kennung der abrufenden Person und soweit vorhanden den Namen der abrufenden Person und das Aktenzeichen der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

    3. den Zeitpunkt der Abrufe entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

    4. die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

    5. darzustellen, ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden,

    6. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen sicherzustellen und

    7. die Datensicherheit zu gewährleisten.

    Im Übrigen gilt hinsichtlich der Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 § 1 Absatz 5, 7 und 8 entsprechend und mit der Maßgabe, dass die angefragte Meldebehörde zu protokollieren ist und den abrufenden Stellen die Protokolle zur Verfügung zu stellen sind. Ist abrufende Stelle eine der in § 3 Absatz 2 genannten Behörden, hat das Portal die Protokollierung der Aufgabe nach Satz 2 Nummer 1, 3, 6 und 7 zu gewährleisten.

    (2) Für die Zulassung eines Portals, bei dem der Auftragnehmer in privater Rechtsträgerschaft steht, ist sicherzustellen, dass ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften an dem privaten Rechtsträger beteiligt sind.

    (3) Mit der Zulassung des Portals sind die Meldebehörden verpflichtet, den abfragenden Behörden und öffentlichen Stellen die Meldedaten über das Portal nach Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2014 zu jeder Zeit zur Verfügung zu stellen.

    (4) Über das Portal können die Meldebehörden Daten für Behörden des Bundes und der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und andere öffentlichen Stellen, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, zum Abruf bereithalten, wenn diese als unmittelbar abrufberechtigte Stelle von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen worden sind. Portale anderer Länder und des Bundes, die öffentlich-rechtlich beherrscht sind, gelten als abrufberechtigte Stellen.

    (5) Bei der Zulassung von Abfragen über das Internet kann von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde der Umfang der zu übermittelten Daten eingeschränkt werden.

    (6) Die für das Meldewesen zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, die in dieser Verordnung geregelten Verfahren zum automatisierten Abruf ab dem 1. Oktober 2013 zu erproben und Pilotbetriebe durchzuführen.

     

    § 3

    Behördenauskünfte im Abrufverfahren

    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände und öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte, berechtigt, folgende Daten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 2 zugelassene Portal abzurufen (einfache Behördenauskunft):

    1. Familiennamen – Datenblatt 0101, 0102,

    2. frühere Namen – Datenblatt 0201 bis 0204 und 0303,

    3. Vornamen – Datenblatt 0301, 0302,

    4. Doktorgrad – Datenblatt 0401,

    5. Ordensname, Künstlername – Datenblatt 0501, 0502,

    6. Tag und Ort der Geburt – Datenblatt 0601 bis 0603,

    7. derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift– Datenblatt 1201 bis 1231,

    8. Tag des Ein- und Auszuges – Datenblatt 1301, 1306,

    9. Sterbedatum und -ort – Datenblatt 1901, 1904.

    (3) Im Rahmen der im Portal zugelassenen Auswahldaten dürfen für Abrufe die Behörden nach Absatz 2 Daten nach § 31 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen sowie die Gerichte nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

     

    § 4

    Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung

    (1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten, zur Überwachung der Schulpflicht und zur Feststellung der altersgemäßen Sprachentwicklung sowie der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten übermitteln, und zwar

    1. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers zum Zweck der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden,

    2. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

    3. an die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zum Zweck der Sprachstandsfeststellung gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden.

    (2) Zur Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungen und Beratungen der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 10 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Meldebehörden dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten übermitteln.

    (3) Nach Absatz 1 und 2 werden folgende Daten übermittelt:

    1. Familiennamen – Datenblätter 0101, 0102,

    2. Vornamen – Datenblätter 0301, 0302,

    3. Tag und Ort der Geburt – Datenblätter 0601 bis 0603,

    4. Geschlecht – Datenblatt 0701,

    5. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) – Datenblatt 0901 bis 0916,

    6. Staatsangehörigkeiten – Datenblatt 1001,

    7. gegenwärtige Anschrift – Datenblatt 1201 bis 1206, 1208 bis 1213,

    8. Auskunftssperren nach § 34 Absatz 6 und 7 des Meldegesetzes NRW – Datenblatt 1801,

    9. Sterbedatum – Datenblatt1901.

    (4) Den Behörden nach Absatz 1 und 2 sowie dem Gesundheitsamt zur Durchführung der Schulgesundheitspflege gemäß § 54 Schulgesetz NRW dürfen zusätzlich zum Verfahren nach §§ 2 und 3 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

    gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift) – Datenblatt 0902 bis 0916.

     

     

    § 16

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen vom 16. September 1997 (GV. NRW S. 366) außer Kraft.

    1) Die ursprüngliche, neu gefasste Verordnung ist am 30. November 2013 (GV. NRW. S. 622), die geänderte Verordnung am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 177) in Kraft getreten.

     

    ABl. NRW. 04/14 S. 182

     

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