Zu BASS 13 – 33
APO-BK Anlage C;
Übergangsregelung
bei nicht bestandenen Abschlussprüfungen
für Bildungsgänge für die Zweijährige Berufsfachschule, die zu beruflichen Kenntnissen
und zur Fachhochschulreife führen
(Höhere Berufsfachschule)
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 11. 3. 2014 – 313-6.08.01.13-118201
Bezug: | Anlage C5 APO-BK (BASS 13 – 33 Nr. 1.1) |
Aufgrund des § 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK Allgemeiner Teil (BASS 13 – 33 Nr. 1.1) haben die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang Zweijährige Berufsfachschule, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife (APO-BK Anlage C5) führt, die Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung am Ende des Wiederholungsjahres einmal zu wiederholen.
Die Berufskollegs müssen sicherstellen, dass die Prüfungsaufgaben, die für die wiederholenden Schülerinnen und Schüler erstellt werden, die curricularen Vorgaben berücksichtigen, die Grundlage für den Unterricht in der ersten Jahrgangsstufe und dem Wiederholungsjahr dieser Schülerinnen und Schüler waren. Für diese Schülerinnen und Schüler sind ggf. eigene Prüfungsaufgaben zu stellen.
ABl. NRW. 04/14 S. 184