Lehrereinstellung Durch die Änderungsverordnung zur Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums v. 21. 1. 2013 (ABl. NRW. 3/13 S. 134) musste der Einstellungserlass angepasst werden. Gleichzeitig werden weitere durch höchstrichterliche Rechtsprechung veranlasste und zwischenzeitlich per Einzelerlass vorgenommene Regelungen berücksichtigt. |
Zu BASS 21 – 01 Nr. 16
Einstellung
von Lehrerinnen und Lehrern
in den öffentlichen Schuldienst
des Landes Nordrhein-Westfalen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 11. 2. 2014 – 113
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 9. 8. 2007 |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Sie nehmen die Einstellungen als Einstellungsbehörde vor, soweit für diese Aufgabe die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten – BASS 10 – 32 Nr. 44 – und Nummer 3.1 des Runderlasses zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten – BASS 10 – 32 Nr. 32 – nicht der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen wurde.“
2. In Nummer 2.1 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „Weitere über die Lehramtsbefähigung hinausgehende“ das Wort „stellenbezogene,“ eingefügt.
3. In Nummer 2.3 wird am Ende folgender neuer Absatz angefügt:
„Bei neu zu gründenden Schulen gehören der Auswahlkommission mit Stimmrecht an:
– die kommissarisch bestellte Schulleiterin oder der kommissarisch bestellte Schulleiter,
– die zuständige Gleichstellungsbeauftragte der Schulaufsicht oder deren Vertreterin,
– eine Lehrkraft, die zum Einstellungstermin an die neu zu gründende Schule versetzt werden wird. Soweit mehrere Lehrkräfte an die neu zu gründende Schule versetzt werden, sollen diese eine Lehrkraft auswählen.“
4. In Nummer 2.7 erster Spiegelstrich werden die Wörter „Aufgaben einer oder eines Dienstvorgesetzten gemäß § 1 Absatz 5 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten“ ersetzt durch die Wörter „Zuständigkeit nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten“.
5. In Nummer 2.13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Wird ein Ausschreibungsverfahren abgebrochen, ist dies allen betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern zeitnah mitzuteilen.“
6. In Nummer 3.1 Satz 2 wird das Wort „halbjährlich“ durch „jährlich“ ersetzt.