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    Änderung der VVzFESchVO

    Im Nachgang zur dritten bis fünften Änderungsverordnung zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung sind die Verwaltungsvorschriften angepasst worden. Der folgende Erlass zeichnet zum Teil gesetzliche Veränderungen nach. Die übrigen Änderungen dienen der Klarstellung oder sind redaktioneller Natur.

    Zu BASS 11 – 03 Nr. 7.2

    Verwaltungsvorschriften

    zur Ausführung

    der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

    (VVzFESchVO); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 10. 2. 2014 – 224.2.02.08/4-113831/13

     

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 28. 10. 2008 (BASS 11 – 03 Nr. 7.2)

     

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.1.3 werden im Klammerzusatz in Satz 4 das Komma und die Angabe „geändert durch VO vom 8. Oktober 2007 – ABl. NRW. S. 650“ gestrichen.

     

    2. In Nummer 2.5.3 wird das Wort „Studienseminaren“ durch die Wörter „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ und das Wort „diesen“ durch die Wörter „den auf diesen Einsatz entfallenden anteiligen“ er-setzt.

     

    3. In Nummer 3.2 wird Satz 2 gestrichen.

     

    4. In Nummer 3.4.1 erhält Satz 5 folgende Fassung:

    „Die nach Maßgabe des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel von den Beihilfestellen zu vereinnahmenden Rabatte für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Erstattungen nach dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) sind als Einnahmen in die Jahresrechnung einzustellen.“

     

    5. In Nummer 3.5.3 wird in Satz 4 die Angabe „§ 107 Buchstabe b LBeamtVG NRW“ ersetzt durch die Angabe „Versorgungslastenverteilungs-Staatsvertrags (GV. NRW. 2010 S. 538, 550 und 602)“.

     

     

    6. In Nummer 4.1.3 werden in Satz 3, in Nummer 4.2.1 in Satz 8 sowie in Nummer 5.2.1 in Satz 3 die Wörter „in Entwicklung“ ersetzt durch die Wörter „im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben)“.

     

    7. In Nummer 4.2.1 wird Satz 2 gestrichen.

     

    8. In Nummer 5.1 erhält

    a) Satz 5 folgende Fassung:

    „Sofern Ausgaben danach als investiv anzusehen sind, werden sie bezogen auf die Ausgaben für Schuleinrichtung ausnahmslos durch Anrechnung von 2 vom Hundert der Eigenleistung gemäß § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG bezuschusst.“

    b) Satz 6 erster Halbsatz folgende Fassung:

    „In Abgrenzung zu den über die Anrechnung von 7 Prozent der Eigenleistung refinanzierten Aufwendungen für Schulgebäude sind dies:“

     

    9. In Nummer 5.2.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 82 Abs. 9 SchulG“ er-setzt durch die Angabe „§ 82 Abs. 10 SchulG“.

     

    10. In Nummer 5.5.1 Satz 2 wird die Angabe „mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 34 EUR“ ersetzt durch die Angabe „mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf 35 EUR“.

     

    11. Nummer 5.5.2 erhält folgende Fassung:

    „Bei Ersatzschulen, deren Bewirtschaftungskosten ganz oder teilweise von anderen Trägern getragen werden (z. B. bei Krankenhausschulen), sind diese Beträge von der Bewirtschaftungspauschale abzusetzen.

    Bei zum genehmigten Raumprogramm gehörenden Schwimmbädern ist zusätzlich zur Bewirtschaftungspauschale für die notwendigen Mehrkosten ein diese erhöhender Sondertatbestand i.S. des § 106 Abs. 10 SchulG anzuerkennen (siehe auch Nr. 2.5.1 Satz 3 bis 5). Dies gilt für die notwendigen Mehrkosten infolge des umfangreicheren Raumbedarfs und die hieraus resultierenden Folgekosten eines refinanzierten Ganztagsbetriebs (§ 105 Abs. 7 Satz 2 SchulG) entsprechend. Die Notwendigkeit der Mehrkosten ist vom Antragsteller nachzuweisen.“

     

    12. In Nummer 5.5.3 Satz 5 wird nach den Wörtern „Schulen im Aufbau“ die Angabe „(Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben)“ eingefügt.

     

    13. In Nummer 5.5.4 wird

    a) in Satz 2 das Wort „Zügigkeit“ ersetzt durch die Wörter „Parallelklassen je Jahrgang“,

    b) folgender Satz 4 angefügt:

    „Dies gilt für zusätzlichen Raumbedarf infolge Schülerzahlsteigerung entsprechend. Maßgeblich hierfür ist die Schülerzahl des laufenden Schuljahrs sowie die Prognose für die beiden folgenden Schuljahre.“

     

    14. In Nummer 5.7.2 wird Satz 3 gestrichen.

     

    15. Nummer 6.2.5 wird gestrichen.

     

    16. In Nummer 6.3 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Ausgaben für die Anmietung sonstiger Außenanlagen sind nicht refinanzierungsfähig.“

     

    17. Nummer 7.1.2 erhält folgende Fassung:

    „Die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche ist nach den Rahmenvorgaben des § 5 Abs. 5 und 6 FESchVO i. V. m. Anlage 6 zur FESchVO zu ermitteln. Der Raumbedarf für Förderschulen (außer Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“) und Berufskollegs ist nach diesen Festlegungen im Einzelfall zu ermitteln.

    Für den Raumbedarf an einzügigen Waldorfschulen gelten folgende Klassenfrequenzrichtwerte:

    Klasse 1 bis 10: 38 Schülerinnen und Schüler je Klasse

    Klasse 11 bis 12: 35 Schülerinnen und Schüler je Klasse

    Klasse 13: 20 Schülerinnen und Schüler je Klasse.

    Bei erheblicher Unterschreitung dieser für Waldorfschulen geltenden oder der in Anlage 6 und der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG für sonstige Schulen vorgesehenen Schülerzahlen/Klassenfrequenzen sind davon abweichende Festsetzungen zu treffen.

    Das tatsächliche Raumangebot der Ersatzschule kann innerhalb der Richtwerte zwischen den Nutzflächen sowie den Verkehrsflächen, den Technischen Funktionsflächen und den Sonstigen Nutzflächen so variieren, dass ein Überschreiten des Richtwertes in einem Flächenbereich durch ein Unterschreiten im anderen Bereich flächenmäßig aufgefangen wird. Hierbei ist sicherzustellen, dass dieses Raumangebot nach Funktion und Umfang den Genehmigungsvoraussetzungen einer inneren und äußeren Gleichwertigkeit der Ersatzschule mit einer vergleichbaren öffentlichen Schule entspricht.

    Bei der Bestimmung der tatsächlich schulisch genutzten Nettogrundfläche (§ 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 FESchVO) bleiben offene Pausenhallen, Schulhöfe und andere Freiflächen wie Schulgärten sowie die gesamten Außenanlagen und Außensportanlagen außer Betracht.

    Die Anerkennung der in Anlage 6 zur FESchVO für den Sportbereich vorgesehenen Flächenanteile (Schulsporthalle, Gymnastik- und Geräteräumen als Nutzfläche, Umkleide- sowie Duschräume und WCs als Sonstige Nutzflächen und Technische Funktionsfläche) erfolgt, wenn und soweit für extern durchgeführten Sportunterricht keine Kosten bei Titel 518 10 zur Refinanzierung geltend gemacht werden.

    Bei Um- und Erweiterungsvorhaben von Altbauten, insbesondere bei Neuerstellung des Raumprogramms, gelten die Richtwerte des § 5 Abs. 5 und 6 FESchVO für den Gesamtbau als Orientierungsrahmen, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. Für neu errichtete Schulgebäude hat sich dagegen die Bezuschussung an den vorgegebenen Werten zu orientieren, es sei denn, dass ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse an einem höheren Raumbedarf im Einzelfall gemäß § 106 Abs. 10 SchulG anerkannt worden ist.

    Der als angemessen ermittelten Nettogrundfläche ist die gemäß DIN 277 festgestellte tatsächliche Nettogrundfläche gegenüberzustellen und hiernach über die Refinanzierung der schulisch genutzten Fläche zu entscheiden.“

     

    18. Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

    „9.1 (zu § 9 Abs. 1)

    9.1.1 Mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde kann der Schulträger für den Haushaltsplan die Ansätze der Jahresrechnung des Vorjahres überrollen. In diesen Fällen ist die Vorlage der Anlage 2 entbehrlich. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall ihre Zustimmung hierzu insbesondere dann versagen, wenn im Vergleich zum Vorjahr überdurchschnittliche Abweichungen zu erwarten sind etwa bei Schulen im Aufbau, bei Schülerrück-gang oder Auflösung von Schulen/Bildungsgängen.

    9.1.2 Die vorrangige Refinanzierung von Planstelleninhaberverhältnissen dient der Sicherung der Altersversorgung i. S. d. § 105 Abs. 2 SchulG.“

     

    19. In Nummer 10.1.1 werden die Wörter „soweit sie“ ersetzt durch die Wörter „wenn sie insgesamt“.

     

    20. In Nummer 10.1.4 werden folgende Sätze 1 und 2 eingefügt:

    „Die Refinanzierung von Beihilfen setzt voraus, dass der Ersatzschulträger bzw. die von ihm beauftragte Beihilfestelle für die Geltendmachung von Rabatten nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimitteln ein Institutionskennzeichen und eine Kooperationsvereinbarung mit der „Zentralen Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH – ZESAR“ nachweist. Bei mehreren Ersatzschulen eines Trägers werden die entsprechenden Jahresbeträge im Hinblick auf die Rabatte nach der Zahl der Planstelleninhaberinnen und -inhaber je Schule gequotelt, soweit die Jahresrabattbeträge nicht ohnehin bereits einzelschulscharf gewährt werden.“

     

    21. In Nummer 11.1.3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7 BVO“ ersetzt durch die Angabe „§ 13 Abs. 8 BVO“.

     

    22. In Nummer 11.3.3 werden

    a) in Satz 1 die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 8 BVO“ ersetzt durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 7 BVO“ und

    b) die Sätze 3 bis 5 gestrichen.

     

    23. Die Nummern 12.1 und 12.2 werden gestrichen.

     

    24. Die Nummern 14.2 und 14.3 werden gestrichen.

     

     

    ABl. NRW. 03/14 S. 126

     

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