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    Durch die Zusammenführung zu einem Landesprüfungsamtes gibt es nur mehr eine Geschäftsordnung.

    Zu BASS 10 – 32

    Geschäftsordnung

    für das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 21. 2. 2014 – 122-6.08-06.11.01-89437

     

    A. Allgemeines

    § 1 Aufgaben

    B. Organisation

    § 2 Aufbau

    § 3 Zentrale und Außenstellen

    § 4 Geschäftsverteilung

    § 5 Leitung

    § 6 Ständige Vertretung

    § 7 Arbeitsbereichsleitung

    § 8 Konferenz der Arbeitsbereichsleiterinnen und -leiter

    § 9 Referentinnen, Referenten

    § 10 Pädagogische Mitarbeiterinnen, pädagogische Mitarbeiter

    § 11 Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter

    § 12 Weitere Mitarbeiterinnen, weitere Mitarbeiter

    § 13 Mitglieder des Prüfungsamtes und der Prüfungsausschüsse

    C. Gleichstellung

    § 14 Gender-Mainstreaming-Strategie

    § 15 Gleichstellungsbeauftragte

    D. Zusammenarbeit

    § 16 Zusammenwirken und Information

    § 17 Beteiligung

    § 18 Abstimmung und Mitzeichnung

    E. Zeichnung

    § 19 Grundsätze der Zeichnung

    § 20 Führung von Dienstsiegeln

    F. Dienstreisen

    § 21 Dienstreisen

    E. Schlussbestimmungen

    § 22 Übergangsregelung LPO

    § 23 Änderung der Geschäftsordnung

     

    A. Allgemeines

    § 1

    Aufgaben

    (1) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (LPA) ist als zentrale Einrichtung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums im Wesentlichen zuständig für

    – die Vorbereitung, Durchführung, Evaluation und Dokumentation der Staatsprüfungen für Lehrämter,

    – die Berufung der Mitglieder des Prüfungsamtes und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Beratung der an der Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Beteiligten,

    – die Qualitätssicherung und -entwicklung innerhalb und außerhalb von Staatsprüfungen,

    – die Mitwirkung an der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung der Studiengänge in der Lehrerausbildung,

    – die Beratung vor Aufnahme und während des Lehramtsstudiums zu Praxiselementen und zur Weiterqualifizierung im Lehrerberuf,

    – die Anerkennung und Dokumentation außerschulischer Praktika,

    – die Betreuung der für die Aufgabenwahrnehmung des Landesprüfungsamtes erforderlichen IT-Fachprogramme sowie deren Entwicklung in Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium,

    – die Unterstützung des Ministeriums bei der Konzeption und Begleitung akademischer Angebote zur nachträglichen Qualifikation von Lehrkräften und der Sondermaßnahmen zum Erwerb und zur Erweiterung von Lehramtsbefähigungen,

    – die Unterstützung der Anerkennungsstellen bei der Anerkennung von Abschlüssen für die Lehramtsbefähigung.

    (2) Durch Erlass kann das für Schule zuständige Ministerium weitere Aufgaben übertragen.

    (3) Zur Sicherung einheitlicher Maßstäbe führt das Landesprüfungsamt regelmäßig Dienstbesprechungen mit den an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 beteiligten Personengruppen, Behörden und Einrichtungen des Landes durch.

     

    B. Organisation

    § 2

    Aufbau

    Das Landesprüfungsamt ist in einen Leitungsbereich und Arbeitsbereiche gegliedert. Den Aufbau im Einzelnen regelt der Organisationsplan.

     

    § 3

    Zentrale und Außenstellen

    Das Landesprüfungsamt ist an mehreren Standorten untergebracht. Standort der Zentrale ist Dortmund. Standorte der Außenstellen sind Essen, Köln, Münster, Paderborn und Siegen. Die Standorte der Außenstellen Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Duisburg und Wuppertal werden schrittweise bis zum Jahr 2018 abgebaut.

     

    § 4

    Geschäftsverteilung

    (1) Die Geschäftsverteilung ergibt sich aus dem von der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes erlassenen Geschäftsverteilungsplan.

    (2) Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so entscheidet innerhalb des Arbeitsbereichs die Arbeitsbereichsleitung, bei Zuständigkeitsfragen zwischen Arbeitsbereichen die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes. Ist eine Zuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan noch nicht festgelegt, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter über die Zuordnung.

     

    § 5

    Leitung

    (1) Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesprüfungsamtes. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben und vertritt das Landesprüfungsamt nach außen. Sie oder er leitet zugleich einen Arbeitsbereich.

    (2) Der Leiterin oder dem Leiter obliegt zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Staatsprüfungen die prüfungsfachliche Aufsicht über die mit der Beurteilung der Prüflinge befassten Personen.

    (3) Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes bestimmt die Einzelheiten des Geschäftsablaufs und des Dienstverkehrs nach außen ergänzend zu dieser Geschäftsordnung.

     

    § 6

    Ständige Vertretung

    Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes wird durch die Leiterin oder den Leiter des Arbeitsbereiches 1 vertreten.

     

    § 7

    Arbeitsbereichsleitung

    (1) Die Arbeitsbereiche werden von Arbeitsbereichsleiterinnen und Arbeitsbereichsleitern geleitet. Sie sind Vorgesetzte aller Beschäftigten ihres Arbeitsbereichs.

     (2) Die Arbeitsbereichsleiterin oder der Arbeitsbereichsleiter ist für die ordnungsgemäße Führung der Dienstgeschäfte innerhalb des Arbeitsbereichs verantwortlich. Sie oder er koordiniert die Arbeit in den dem Arbeitsbereich zugeordneten Aufgabenbereichen.

    (3) Die Leitungen der Arbeitsbereiche werden durch eine oder einen von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes bestimmte Referentin oder bestimmten Referenten des jeweiligen Arbeitsbereiches vertreten.

     

    § 8

    Konferenz der Arbeitsbereichsleiterinnen und Arbeitsbereichsleiter

    (1) Die Konferenz der Arbeitsbereichsleiterinnen und Arbeitsbereichsleiter (ALK) besteht aus den Arbeitsbereichsleiterinnen und Arbeitsbereichsleitern und der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes. Andere Beschäftigte können nach Bedarf hinzugezogen werden. Die ALK tagt unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Landesprüfungsamtes, die sie oder er nach Bedarf einberuft.

    (2) Die ALK berät insbesondere über

    – die Arbeitsplanung, die Haushaltsplanung, die Personal- und Organisationsplanung,

    – das entsprechende Controlling,

    – die Angelegenheiten und Vorgänge, die für das Landesprüfungsamt insgesamt von Bedeutung sind,

    – die Fragen, die die Entwicklung des Landesprüfungsamtes betreffen.

    (3) Die Leitungen der Arbeitsbereiche informieren die Beschäftigten ihrer Arbeitsbereiche über die Beratungsergebnisse der ALK.

     

    § 9

    Referentinnen, Referenten

    (1) Referentinnen und Referenten sind die in den Aufgabenbereichen eines Arbeitsbereichs ständig tätigen Beschäftigten des höheren Dienstes.

    (2) Die Leitung des Landesprüfungsamtes kann Referentinnen und Referenten die fachliche Koordinierung einer Außenstelle und die Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung der Außenstelle im Rahmen der Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Arbeitsbereichs übertragen.

    (3) Dies kann insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Staatsprüfungen umfassen. Für Erste Staatsprüfungen sind insoweit die Bestimmungen in § 6 des RdErl. vom 19. 6. 2006 (BASS 10 –32 Nr. 4) – auslaufend im Rahmen der durch § 20 LABG 2009 (BASS 1 – 8) gesetzten Übergangsfristen und im Rahmen der durch diese Geschäftsordnung festgelegten Leitungskompetenzen – entsprechend anzuwenden.

    (4) Die Referentinnen und Referenten sind gegenüber den ihrem Aufgabenbereich zugeordneten Beschäftigten weisungsbefugt.

     

    § 10

    Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

    Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die vorübergehend im Landesprüfungsamt tätigen Lehrerinnen und Lehrer.

     

    § 11

    Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter

    (1) Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder Tarifbeschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe

    (2) Den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern ist ein abgegrenzter Aufgabenbereich zuzuweisen, den sie nach Weisung ihrer Vorgesetzten selbstständig und verantwortlich bearbeiten.

    (3) Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden einem Aufgabenbereich organisatorisch zugeordnet.

     

    § 12

    Weitere Mitarbeiterinnen, weiter Mitarbeiter, Assistenzkräfte

    (1) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die dem Arbeitsbereich zugewiesenen Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und Tarifbeschäftigte vergleichbar des mittleren oder einfachen Dienstes. Sie unterstützen u.a. die Referentinnen und Referenten sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bei der Wahrnehmung der Aufgaben im jeweiligen Arbeitsbereich.

    (2) Den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ein abgegrenzter Tätigkeitsbereich zuzuweisen, den sie nach den Weisungen der Vorgesetzten wahrnehmen.

    (3) Zu den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehören auch die Assistenzkräfte. Sie erbringen im Rahmen der Teamassistenz Unterstützungs- und Serviceleistungen.

     

    § 13

    Mitglieder des Prüfungsamtes und der Prüfungsausschüsse

    (1) Mitglieder des Prüfungsamtes sind die gemäß § 30 Absatz 6 LPO (LPO vom 27. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 – BASS 20 – 02 Nr. 11) an den Staatsprüfungen Mitwirkenden.

    (2) Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind die gemäß § 30 Absatz 2 OVP (OVP vom 10. April 2011 – 20 – 03 Nr. 11) an den Staatsprüfungen Mitwirkenden.

     

    C. Gleichstellung

    § 14

    Gender-Mainstreaming-Strategie

    Der Verfassungsauftrag zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip. Bei allen personellen, organisatorischen und fachinhaltlichen Entscheidungsprozessen und Maßnahmen sind geschlechterbezogene Aspekte einzubeziehen und mit dem Ziel der Vermeidung und des Abbaus von Benachteiligungen zu bearbeiten (Gender-Mainstreaming-Strategie).

     

    § 15

    Gleichstellungsbeauftragte

    Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes bestellt nach den Maßgaben des Abschnitts IV des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin.

     

    D. Zusammenarbeit

    § 16

    Zusammenwirken und Information

    (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben arbeiten die Beschäftigten in den verschiedenen Funktionen vertrauensvoll und kooperativ zusammen.

    (2) Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren sich gegenseitig regelmäßig und in nötigem Umfang über Planungen, Entwicklungen, Vorhaben und Tätigkeiten. Zudem informieren Vorgesetzte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über arbeitsbereichsübergreifende Sachverhalte und Entscheidungen, so dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht wird, die Arbeit in umfassendere Zusammenhänge einzuordnen; auf diese Weise wird selbstverantwortliches Arbeiten unterstützt und gefördert.

    (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben weitgehend selbstständig und tragen Verantwortung für ihre Arbeitsergebnisse. Sie informieren und unterstützen sich gegenseitig, arbeitsbereichsübergreifend und über Hierarchieebenen hinweg. Dies entbindet die jeweiligen Vorgesetzten nicht von der Verantwortung zur Anleitung und zum Controlling.

    (4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen im Rahmen der durch die Leitung erlassenen ergänzenden Regelungen zur Geschäftsordnung und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Verantwortung ihre Außenkontakte wahr.

     

    § 17

    Beteiligung

    (1) Die federführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind verpflichtet, bereits bei der erstmaligen Befassung mit einer Angelegenheit zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Arbeitsbereiche oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beteiligen sind. Die Mitwirkenden sind unverzüglich zu unterrichten, damit sie sich in die Bearbeitung einschalten können.

    (2) Die federführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen sicher, dass Vorgesetzte rechtzeitig über den Arbeitsanfall und den Erledigungsstand der Vorhaben informiert sind.

     

    § 18

    Abstimmung und Mitzeichnung

    (1) Abstimmungen erfolgen per E-Mail, mündlich oder per schriftlicher Mitzeichnung; verbindliche Mitzeichnungen werden schriftlich dokumentiert.

    (2) Ist eine Einigung nicht zu erzielen, entscheidet die oder der nächste gemeinsame Vorgesetzte.

     

    E. Zeichnung

    § 19

    Grundsätze der Zeichnung

    Die Zeichnungsbefugnis und die Zeichnungsform werden in einer ergänzenden Regelung zur Geschäftsordnung durch die Leiterin oder den Leiter des Landesprüfungsamtes festgelegt. Die Zeichnungsbefugnis ist so weit wie möglich zu delegieren.

     

    § 20

    Führung von Dienstsiegeln

    Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes ermächtigt die zur Führung von Dienstsiegeln befugten Beschäftigten. Der Kreis der Befugten ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

     

    F. Dienstreisen

    § 21

    Dienstreisen

    (1) Dienstreisen der Beschäftigten des Landesprüfungsamtes genehmigt die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes. Sie oder er kann pauschale Dienstreisegenehmigungen für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen. Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes kann die Befugnis zur Erteilung von Dienstreisegenehmigungen auf die Arbeitsbereichsleitungen delegieren.

    (2) Dienstreisen für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse gelten mit der Genehmigung der Prüfungspläne durch das Landesprüfungsamt als genehmigt.

    (3) Die Bezirksregierung kann der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes pauschal die Genehmigung erteilen, Dienstreisen zur Wahrnehmung ihrer oder seiner funktionsspezifischen Aufgaben durchzuführen.

     

    G. Schlussbestimmungen

    § 22

    Übergangsregelung LPO

    (1) Die vom für Schule zuständigen Ministerium bestimmten Außenstellen des Landesprüfungsamtes sind für die Geltungsdauer der LPO vom 27. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006, die gemäß § 30 Absatz 2 und 5 der LPO für Prüfungen nach der LPO zuständigen Organisationseinheiten (Geschäftsstellen) des Prüfungsamtes. Die mit der fachlichen Koordinierung einer Außenstelle gemäß § 9 Absatz 2 der Geschäftsordnung betrauten Referentinnen und Referenten nehmen die Aufgaben einer Geschäftsstellenleitung gemäß § 30 Absatz 5 der LPO wahr.

    Abweichend von § 9 Absatz 2 der Geschäftsordnung werden die mit der fachlichen Koordinierung einer Außenstelle zu betrauenden Referentinnen oder Referenten für die Geltungsdauer der LPO durch das für Schule zuständige Ministerium berufen.

     

    § 23

    Änderung der Geschäftsordnung

    Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.

    Die Runderlasse vom 19. 6. 2006 (BASS 10 – 32 Nr. 4) und 18. 10. 2004 (BASS 10 – 32 Nr. 5) werden aufgehoben.

     

    ABl. NRW. 03/14 S. 124

     

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