Förderrichtlinien Die Förderrichtlinien zur „Schule von acht bis eins /Dreizehn Plus“ sowie zu „Geld oder Stelle“ sowie zur „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ (OGS) werden bis zum 31. 7. 2019 verlängert. Darüber hinaus wird die Förderrichtlinie zur OGS im Hinblick auf die inklusive Beschulung von Kindern auch ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an die Regelungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes angepasst. |
Zu BASS 11 – 02
Ganztagsschulen und Ganztagsangebote;
Änderung bestehender Erlasse
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20. 12. 2013 – 324-6.08-06.11.01-89437
Die vorstehend aufgeführten Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Der Bezugserlass zu 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten sofort in Kraft und gelten längstens bis zum 31. 7. 2019.“
2. Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung: „Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem können auch Kinder ohne förmlich festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf mit erhöhten Fördersätzen berücksichtigt werden, wenn sie in den Grundschulen intensiv und umfassend sonderpädagogisch gefördert werden. Bei der Bemessung des Umfangs gilt als Richtschnur das Verhältnis zwischen Kindern in offenen Ganztagsschulen mit beziehungsweise ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Landesebene aus dem Schuljahr 2013/2014.“
2. Nummer 8 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten sofort in Kraft und gelten längstens bis zum 31. 7. 2019“.
3. Der Bezugserlass zu 3. wird wie folgt geändert:
Nummer 9 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten sofort in Kraft und gelten längstens bis zum 31. 7. 2019.“
ABl. NRW. 02/14 S. 80