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    Förderrichtlinien

    Die Förderrichtlinien zur „Schule von acht bis eins /Dreizehn Plus“ sowie zu „Geld oder Stelle“ sowie zur „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ (OGS) werden bis zum 31. 7. 2019 verlängert. Darüber hinaus wird die Förderrichtlinie zur OGS im Hinblick auf die inklusive Beschulung von Kindern auch ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an die Regelungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes angepasst.

    Zu BASS 11 – 02

    Ganztagsschulen und Ganztagsangebote;
    Änderung bestehender Erlasse

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 20. 12. 2013 – 324-6.08-06.11.01-89437

     

    Bezug:

    1.

    RdErl. d. MSW v. 31. 7. 2008 „Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“) (BASS 11 – 02 Nr.9)

     

    2.

    RdErl. d. MSJK v. 12. 2. 2003 „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtliche Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11 – 02 Nr. 19)

     

    3.

    RdErl. d. MSW v. 31. 7. 2008 „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote“ (BASS 11 – 02 Nr. 24)

     

    Die vorstehend aufgeführten Erlasse werden wie folgt geändert:

    1. Der Bezugserlass zu 1 wird wie folgt geändert:

    Nummer 9 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten sofort in Kraft und gelten längstens bis zum 31. 7. 2019.“

    2. Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung: „Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem können auch Kinder ohne förmlich festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf mit erhöhten Fördersätzen berücksichtigt werden, wenn sie in den Grundschulen intensiv und umfassend sonderpädagogisch gefördert werden. Bei der Bemessung des Umfangs gilt als Richtschnur das Verhältnis zwischen Kindern in offenen Ganztagsschulen mit beziehungsweise ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Landesebene aus dem Schuljahr 2013/2014.“

    2. Nummer 8 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten sofort in Kraft und gelten längstens bis zum 31. 7. 2019“.

    3. Der Bezugserlass zu 3. wird wie folgt geändert:

    Nummer 9 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten sofort in Kraft und gelten längstens bis zum 31. 7. 2019.“

     

    ABl. NRW. 02/14 S. 80

     

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