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    Zusammenlegung der Landesprüfungsämter für das Erste und Zweite Staatsexamen zu einem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen

    Zu BASS 10 – 31

    Errichtung

    eines Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 24. 1. 2014 – 122-1.07-04.01-12604

     

    1. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung wird mit Wirkung vom 15. Februar 2014 das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) durch Zusammenlegung des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen und des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen errichtet. Das Landesprüfungsamt ist eine Einrichtung des Landes gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW – SGV. NRW. 2005) und hat seinen Sitz in Dortmund.

    2. Das Landesprüfungsamt ist die vom Schulministerium beauftragte Einrichtung für:

    – Durchführung und Planung der in der zweiten Phase der Lehrerausbildung gem. § 7 Lehrerausbildungsgesetz durchzuführenden Staatsprüfung

    – Aufgaben bei der staatlichen Begleitung und Qualitätssicherung in der ersten Phase der Lehrerausbildung insbesondere bei der Akkreditierung und Reakkreditierung sowie bei den Praxiselementen an Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

    – Unterstützungsaufgaben in der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Lehrerausbildung und die Bereitstellung ausbildungsfachlichen Wissens für die Ausbildungsbehörden

    – Zentrale Basisinformationen/Beratung für Institutionen der Lehrerausbildung, Hochschulzugangsberechtigten, Studierenden, Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, Personen mit Interesse an einer Weiterqualifizierung oder Anerkennung von Abschlüssen

    – Unterstützungsaufgaben bei der nachträglichen Qualifikationserweiterung

    – Unterstützungs- und Beratungsaufgaben bei der Anerkennung von Abschlüssen für die Lehramtsbefähigung

    – sowie auslaufend die Durchführung und Planung der nach altem Ausbildungsrecht abzulegenden ersten Staatsprüfung für Lehrämter einschließlich der nachwirkenden Aufgaben wie etwa der Bearbeitung von rechtlichen und ausbildungsfachlichen Anfragen und Archivierungsaufgaben.

     

    3. Das Landesprüfungsamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für die Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums (§ 8 Absatz 2 Lehrerausbildungsgesetz – BASS 1 – 8). Die Dienstaufsicht wird gemäß § 14 Absatz 1 LOG NRW der Bezirksregierung Arnsberg übertragen.

     

    4. Sitz des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen ist Dortmund. Es verfügt über Außenstellen an den Standorten Essen, Köln, Münster, Paderborn und Siegen. Bis zum Auslaufen der nach bisherigem Lehrerausbildungsgesetz abzulegenden Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen kann es weiter Außenstellen an den Standorten Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Duisburg und Wuppertal unterhalten.

     

    5. Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes. Sie oder er vertritt das Landesprüfungsamt nach außen. Sie oder er wird durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten.

     

    6. Die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen tragen im Rahmen der Gesamtverantwortung der Leitung die Verantwortung für die Wahrnehmung der den Außenstellen übertragenen Aufgaben. Soweit es die Aufgabenwahrnehmung erfordert, können an einer Außenstelle mehrere Leiterinnen oder Leiter für abgegrenzte Aufgabenbereiche bestellt werden.

     

    7. Das Landesprüfungsamt gliedert sich in Arbeitsbereiche. Die Organisation, die Geschäftsverteilung sowie der Geschäftsablauf innerhalb des Landesprüfungsamtes ergeben sich aus dem Organisationsplan, dem Geschäftsverteilungsplan sowie der Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung und des Organisationsplans bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt das Landesprüfungsamt in ergänzenden Bestimmungen zur Geschäftsordnung.

     

    8. Das Landesprüfungsamt führt das Landeswappen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über die Führung des Landeswappens (SGV. NRW. 113). Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:

    „Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen“.

     

    Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales, Finanzministerium und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung.

    Die Runderlasse vom 19. 6. 2006 (BASS 10 – 31 Nr. 2) und 18. 10. 2004 (BASS 10 – 31 Nr. 8) werden aufgehoben.

    ABl. NRW. 02/14 S. 80

     

     

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