Eingruppierung der Schulpsychologinnen und -psychologen |
Zu BASS 21 – 01 Nr. 15
Aufgaben, Laufbahn,
Einstellungsvoraussetzungen und Eingruppierung
von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 19. 12. 2013 – 322-6.08.01.17-37334
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 8. 1. 2007 |
Nummer 4 des Bezugserlasses erhält folgende Fassung:
„4. Eingruppierung
bei einer Beschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis
Die Beschäftigung von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sie sind nach Teil I der Anlage A zum TV-L in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.“
Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ABl. NRW. 02/14 S. 81