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    Änderung des Lehrplans zur Erprobung  in der Fachrichtung Kinderpflege

    – Verlängerung für zwei weitere Durchgänge

    – Die fachliche Qualifikation für die Kindertagespflege wird jetzt auch nach einer Externenprüfung auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen.

    Zu BASS 15 – 36 Nr. 199

    Sekundarstufe II – Berufskolleg;

    Zweijährige Berufsfachschule
    im Berufsfeld Sozial- und Gesundheitswesen;
    Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/
    Staatlich geprüfter Kinderpfleger;

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 16. 12. 2013 – 314-6.08.01.01-13-48957

     

    Bezug:

    RdErl. v. 3. 8. 2010 (ABl. NRW. S. 470) –
    (BASS 15 – 36 Nr. 199)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „zwei Durchgänge“ durch die Angabe „vier Durchgänge“ ersetzt

    2. Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

    Die fachliche Qualifikation für die Kindertagespflege wird auch nach erfolgreichem Abschluss der Externenprüfung zur „Staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum Staatlich geprüften Kinderpfleger“ auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen. Die Prüfungsaufgaben im Rahmen der Externenprüfung sind so zu gestalten, dass die Kompetenzen zur Kindertagespflege mit erfolgreichem Abschluss der Externenprüfung zur „Staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum Staatlich geprüften Kinderpfleger“ von den Prüflingen nachgewiesen werden.“

    Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 02/14 S. 81

     

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