Zu BASS 21 – 05 Nr. 3
Rechtsfolgen
der Beurlaubung von Lehrerinnen und Lehrern
im Beamtenverhältnis für den Ersatzschuldienst;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 4. 12. 2013 – 214-1.20.16-2955
Bezug: | RdErl. d. Kultusministeriums v. 30. 11. 1992 |
In Nr. 3.1 Absatz 2 wird nach dem Wort „Vereinbarung“ das Wort „(Anlage)“ eingefügt; die neue Anlage hat folgende Fassung:
Anlage |
Vereinbarung zur Gewährleistungsentscheidung
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung ……………………………………………………………………… und der ……………………………………………………………….…………. als Arbeitgeber der Lehrkraft ……………………………………………………. geb.am ………………… wird für die Zeit vom …………. bis ……………. folgende Vereinbarung geschlossen:
Die/der (Träger) ……………………………………………. verpflichtet sich für den Fall der Nachversicherung der Lehrkraft…………………………., dem Land Nordrhein-Westfalen die auf die Beschäftigung als Lehrkraft an der (Schule) ………………………………………………… entfallenden Versicherungsbeiträge zu erstatten.
Im Falle eines Versorgungsausgleichs hat die/der (Träger) ....................... .……………………………………………….....………. die Beiträge an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen, die ohne den Versorgungsausgleich nachzuentrichten wären. Das gilt unabhängig davon, ob nach § 183 des 6. Sozialgesetzbuches (SGB VI) eine mit Erhöhung oder Minderung der Nachversicherung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Versorgungsausgleich vorliegt.
Die erstatteten Versicherungsbeiträge werden den Ersatzschulträgern nach Maßgabe der §§ 105 – 115 Schulgesetz NRW (SchulG) refinanziert.
Die Höhe des Entgelts aus dem Beschäftigungsverhältnis der Lehrkraft ...........…………………. bei der (Träger)………………………………… ist in jedem Fall spätestens bei der Beendigung als Lehrkraft der Bezirksregierung .........……………………… mitzuteilen.
Bezirksregierung…………………… Träger…………………………….
Az.: ………………………………… …………… den ……………….
Im Auftrag
(……………………………….)
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ABl. NRW. 01/14 S. 37