Änderung der ESchVO Die Änderung soll den Ersatzschulträgern durch eine Verfahrenserleichterung den Weg zu einem inklusiven Schulsystem erleichtern: Sie ersetzt die bisherige Erteilung einer gebührenpflichtigen Änderungsgenehmigung durch ein gebührenfreies Anzeigeverfahren, wenn eine bestehende Ersatzschule ihr Angebot um einen oder mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte erweitern möchte. |
Zu BASS 10 – 02 Nr. 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen
Vom 4. Dezember 2013
(GV. NRW. S. 841)
Auf Grund des § 104 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:
Artikel 1
§ 2 Absatz 4 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte und wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Ersatzschule sind der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW bleibt unberührt. Bestehen gegen die Veränderungen keine Bedenken, nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und teilt dies dem Träger mit. Mit dieser Mitteilung gilt die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts als genehmigt. In den Fällen eines Trägerwechsels richtet sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Träger nach § 104 Absatz 5 SchulG.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 01/14 S. 36