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    Zu BASS 10 – 32 Nr. 44

    Verordnung

    zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten

    im Geschäftsbereich des für den Schulbereich

    zuständigen Ministeriums

    Vom 9. November 2013

    (GV. NRW. S. 629)

     

    Auf Grund des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286) sowie der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

     

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche und

    disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich

    des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums

     

    Die Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), wird wie folgt geändert:

     

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „7 Nr.“ durch die Angabe „8 Nummer“ ersetzt.

    b) Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten mit Ausnahme der Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten (Absatz 8 Nummer 6).“

    c) Dem Absatz 8 Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt:

    „6. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten.“

     

    2. Dem § 2 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Für die bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand bis einschließlich der Besoldungsgruppe A15 auf die Leiterin oder den Leiter der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule übertragen. Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A16 bleibt dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium vorbehalten.“

     

    3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 wird der Punkt nach dem Wort „Landesprüfungsämtern“ durch ein Komma ersetzt.

    b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

    „6. für die bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule.“

     

    4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort „Ministeriums“ durch ein Komma ersetzt.

    b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

    „3. der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule

    für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten.“

     

    5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Das Komma nach dem Wort „Fernunterricht“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.

    b) Nach den Wörtern „Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht“ werden folgende Wörter eingefügt:

    „die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule“.

     

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 12/13 S. 616

     

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