Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG); Der Durchführungserlass zum LPVG gibt nun auch Hinweise zur Teilnahme an Personalversammlungen. Darüber hinaus wurden die bestehenden Hinweise zur personalvertretungsrechtlichen Behandlung von Fortbildungsmaßnahmen ergänzt. |
Zu BASS 21 – 31 Nr. 1
Durchführung
des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15. 11. 2013 – 211-1.22.01-10215
Bezug: | RdErl. d. Kultusministeriums v. 27. 12. 1989 |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:
„1. Personalversammlungen
(§§ 45 – 47)
Jeder Beschäftigte hat einen Anspruch auf Teilnahme an der Personalversammlung. Hierfür ist der Termin rechtzeitig bekanntzugeben.
Personalversammlungen der Lehrkräfte sind grundsätzlich außerhalb des für die jeweilige Schulform üblichen Vormittagsunterricht abzuhalten. Die Dauer der Anreise und der Rückreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu berücksichtigen. Dies kann unterschiedliche Unterrichtsausfallzeiten zur Folge haben.“
2. Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
3. Nummer 3 neu wird wie folgt gefasst:
„3. Fortbildung der Beschäftigten
(§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16)
§ 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 16 unterscheidet zwischen der Mitbestimmung über allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten und der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen.
Allgemeine Fragen der dienstlichen/amtlichen Fortbildung der Beschäftigten sind insbesondere:
– Planung der Fortbildungsveranstaltungen
– Bestimmung der Fortbildungseinrichtung
– Grundsätze der Programmgestaltung
– Themen, Inhalte, Ziele
– Art der Veranstaltungen (Seminar, Arbeitsgemeinschaft, Studienfahrt usw.)
– Anzahl, Aufteilung auf Schulformen/Schulstufen und Regionen
– Dauer, Zeitpunkt, Ort
– Festlegung des Teilnehmerkreises
– Teilnahmebedingungen, Teilnehmerzahlen
– Auswahlgrundsätze.
Allgemeine Fragen, welche nicht unmittelbar die Fortbildung der Beschäftigten selbst, sondern lediglich Annexfragen betreffen, werden von § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 16 nicht erfasst.
Die Mitbestimmung bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezieht sich auf den Einzelfall, d. h. auf bestimmte Personen, die an konkreten Maßnahmen der Fortbildung teilnehmen.“
4. Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ABl. NRW. 12/13 S. 619