Stärkung der mündlichen Kompetenzen in den modernen Fremdsprachen Zur Stärkung der mündlichen Kompetenzen in den modernen Fremdsprachen wird ab dem Schuljahr 2014/2015 auch an Abendrealschulen im 3. Semester der Hauptphase eine mündliche Prüfung im Fach Englisch anstelle einer Klausur eingeführt. In den ersten beiden Semestern ist eine mündliche Leistungsüberprüfung anstelle einer Klausur möglich. Zur Vorbereitung auf diese verpflichtende mündliche Prüfung besteht wie in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe bereits im Schuljahr 2013/2014 die Möglichkeit, im 1. bis 3. Semester in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen und Klausuren mit mündlichen Anteilen zu stellen. |
Zu BASS 19 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur APO-WbK;
Änderung – Klausuren mit mündlichen Anteilen,
mündliche Leistungsüberprüfung anstelle einer Klausur in modernen Fremdsprachen (an Abendrealschulen)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 13. 11. 2013 – 522-6.03.15.06-97869
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV zu § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„18.1 zu Absatz 1
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In den ersten drei Semestern der Hauptphase kann in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“
2. Ab 1. August 2014 erhält die VV zu § 18 Absatz 1 folgende Fassung:
„18.1 zu Absatz 1
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In den ersten zwei Semestern der Hauptphase kann in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im dritten Semester der Hauptphase wird nach Festlegung durch die Schule im Fach Englisch eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Im Grundsatz gelten die verpflichtenden Prüfungen auch für Studierende mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischem Förder-bedarf, jedoch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erforderlichen Nachteilsausgleiche.“