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    Berufskolleg: Änderung der VVzAPO-BK

    Zur Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) in Deutschland wurde im September 2013 auf KMK-Ebene beschlossen, das DQR-/EQR-Niveau auf den Zeugnissen der vollzeitschulischen Berufsabschlüsse auszuweisen. Die Abschlusszeugnisse der Berufe nach Landesrecht der Anlagen B, C, D und E VVzAPO-BK sind daher um die nachstehenden Formulierungen zu ergänzen. Dies erfolgt erstmals für die Abschlüsse des Schuljahres 2013/2014.

    Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften

    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs

    (VVzAPO-BK –

    Allgemeiner Teil, Anlagen B, C, D und E);

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 30. 10. 2013 – 312-6.03.01.01-95979

     

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2)

     

     

    1. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Allgemeiner Teil werden zu § 9 wie folgt geändert:

    In Nummer 9.22 wird nach dem letzten Spiegelstrich angefügt:

    „– bei Berufsabschlusszeugnissen das dem Berufsabschluss zugeordnete Niveau des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.“

     

    2. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage B werden wie folgt geändert:

    § 9 erhält folgende Verwaltungsvorschrift:

    „VV zu § 9

    9.3 zu Absatz 3

    In das Berufsabschlusszeugnis wird nach der Berufsbezeichnung gemäß § 4 („Staatlich geprüfte…/Staatlich geprüfter…“) folgender Satz aufgenommen:

    „Der Abschluss …. (Abschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.““

     

    3. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:

    Die Anlage C 21 wird wie folgt geändert:

    Auf Seite 3 wird nach dem Satz „ … ist berechtigt, die Berufsbezeichnung …. zu führen.“ eingefügt:

    „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“

     

    4. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:

    1. Die Anlage D 48 wird wie folgt geändert:

    Auf Seite 3 wird nach dem Satz „ … ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich erkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher zu führen.“ eingefügt:

    „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“

    2. In den Anlagen D 44, D 45 und D 48 wird in der Zeile nach der Rechtsbehelfsbelehrung rechtsbündig eingefügt:

    „Schulnummer: ____________ “.

    5. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:

    1. Die Anlage E 5 wird wie folgt geändert:

    Auf Seite 3 wird nach dem Satz „ … ist berechtigt, die Berufsbezeichnung ……… zu führen.“ eingefügt:

    „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“

    2. Die Anlage E 7 wird wie folgt geändert:

    Auf Seite 3 wird nach dem Satz „ … ist berechtigt, die Berufsbezeichnung ……… zu führen.“ eingefügt:

    „Der Abschluss …. (Abschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“

     

    6. Inkrafttreten

    Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. 2. 2014 in Kraft.

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