Berufskolleg: Änderung der VVzAPO-BK Zur Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) in Deutschland wurde im September 2013 auf KMK-Ebene beschlossen, das DQR-/EQR-Niveau auf den Zeugnissen der vollzeitschulischen Berufsabschlüsse auszuweisen. Die Abschlusszeugnisse der Berufe nach Landesrecht der Anlagen B, C, D und E VVzAPO-BK sind daher um die nachstehenden Formulierungen zu ergänzen. Dies erfolgt erstmals für die Abschlüsse des Schuljahres 2013/2014. |
Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK –
Allgemeiner Teil, Anlagen B, C, D und E);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 30. 10. 2013 – 312-6.03.01.01-95979
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2) |
1. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Allgemeiner Teil werden zu § 9 wie folgt geändert:
In Nummer 9.22 wird nach dem letzten Spiegelstrich angefügt:
„– bei Berufsabschlusszeugnissen das dem Berufsabschluss zugeordnete Niveau des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.“
2. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage B werden wie folgt geändert:
§ 9 erhält folgende Verwaltungsvorschrift:
„VV zu § 9
9.3 zu Absatz 3
In das Berufsabschlusszeugnis wird nach der Berufsbezeichnung gemäß § 4 („Staatlich geprüfte…/Staatlich geprüfter…“) folgender Satz aufgenommen:
„Der Abschluss …. (Abschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.““
3. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:
Die Anlage C 21 wird wie folgt geändert:
Auf Seite 3 wird nach dem Satz „ … ist berechtigt, die Berufsbezeichnung …. zu führen.“ eingefügt:
„Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
4. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:
1. Die Anlage D 48 wird wie folgt geändert:
Auf Seite 3 wird nach dem Satz „ … ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich erkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher zu führen.“ eingefügt:
„Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“
2. In den Anlagen D 44, D 45 und D 48 wird in der Zeile nach der Rechtsbehelfsbelehrung rechtsbündig eingefügt:
„Schulnummer: ____________ “.
5. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:
1. Die Anlage E 5 wird wie folgt geändert:
Auf Seite 3 wird nach dem Satz „ … ist berechtigt, die Berufsbezeichnung ……… zu führen.“ eingefügt:
„Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“
2. Die Anlage E 7 wird wie folgt geändert:
Auf Seite 3 wird nach dem Satz „ … ist berechtigt, die Berufsbezeichnung ……… zu führen.“ eingefügt:
„Der Abschluss …. (Abschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“
6. Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. 2. 2014 in Kraft.