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    Zu BASS 15 – 31

    Sekundarstufe II –

    Gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums

    und der Gesamtschule;

    Richtlinien und Lehrpläne;

    Kernlehrpläne für die Fächer Deutsch, Kunst,

    Musik und Sport

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 14. 8. 2013 – 532-6.03.15.06-110656

     

    Für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule werden hiermit Kernlehrpläne für die Fächer Deutsch, Kunst, Musik und Sport gemäß § 29 SchulG (BASS 1 – 1) festgesetzt. Sie treten zum 1. 8. 2014, beginnend mit der Einführungsphase, aufsteigend in Kraft.

    Die Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule gelten unverändert fort.

    Die Veröffentlichung der Kernlehrpläne erfolgt in der Schriftenreihe „Schule in NRW“:

    Heft 4701 Kernlehrplan Deutsch

    Heft 4703 Kernlehrplan Kunst

    Heft 4702 Kernlehrplan Musik

    Heft 4734 Kernlehrplan Sport.

    Die übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.

    Zum 31. 7. 2014 treten die nachfolgend genannten Unterrichtsvorgaben, beginnend mit der Einführungsphase, auslaufend außer Kraft:

    – Lehrplan Deutsch, RdErl. v. 3. 3. 1999 (BASS 15 – 31 Nr. 1)

    – Lehrplan Kunst, RdErl. v. 3. 3. 1999 (BASS 15 – 31 Nr. 3)

    – Lehrplan Musik, RdErl. v. 3. 3. 1999 (BASS 15 – 31 Nr. 2)

    – Lehrplan Sport, RdErl. v. 3. 3. 1999 (BASS 15 – 31 Nr. 30).

     

    ABl. NRW. 10/13 S. 512

     

     

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