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    Berufskolleg; Änderung der VVzAPO-BK

    – Neue Verwaltungsvorschriften im Allgemeinen Teil APO-BK regeln, wie Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs auf dem formalen Beschwerdeweg gegen Noten, die keine Verwaltungsakte sind, vorgehen können.

    – Die Verwaltungsvorschriften für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums nach Anlage D werden im Wesentlichen auf Basis neuer Vorgaben der KMK geändert. In den modernen Fremdsprachen werden Sprechprüfungen als Klausurersatz ermöglicht; im Fach Englisch ist eine Sprechprüfung verpflichtend. In der Abiturprüfung ändert sich bei schriftlicher und zusätzlicher mündlicher Prüfung die Berechnung des Prüfungsergebnisses.

    – In Anlage E werden die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschulen des Sozialwesens konkretisiert. Des Weiteren dürfen Aufbaubildungsgänge nunmehr nur an Berufskollegs eingerichtet werden, die Fachschulbildungsgänge führen.

    Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften

    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung

    in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK – Allgemeiner Teil, Anlagen D und E); Änderung

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 27. 8. 2013 – 312-6.03.01.01-95979

     

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2)

    1. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Allgemeiner Teil werden wie folgt geändert:

    1.1 Folgende neue VV wird nach VV 8.12 angefügt:

    „8.13 Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von drei Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde. Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4).“

    1.2 Folgende neue VV wird nach VV 9.3 angefügt: 

    „9.4 zu Absatz 4

    Bei Beschwerden gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, ist VV 8.13 entsprechend anzuwenden.“

    1.3 § 13 erhält folgende Verwaltungsvorschrift: 

    „VV zu § 13

    13.2 zu Absatz 2

    Bei Beschwerden gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, ist VV 8.13 entsprechend anzuwenden.“

    2. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:

    2.1 Nach VV 4.6 wird angefügt:

    „4.7 zu Absatz 7

    Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums können in einem Fach gemeinsam beschult werden, sofern für diese Bildungsgänge der gleiche Lehrplan gültig ist.“

    2.2 VV 9.1 zu Absatz 1 und Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

    „9.1 zu Absatz 1 bis Absatz 3

    In den modernen Fremdsprachen kann sowohl in der Jahrgangsstufe 11.2 als auch in einer der Jahrgangsstufen 12.1 bis 13.1 jeweils eine Klausur durch eine Sprechprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch muss in einer der Jahrgangsstufen 12.1 bis 13.1 eine Klausur durch eine Sprechprüfung ersetzt werden.“

    2.3 VV zu § 21 werden wie folgt geändert:

    2.3.1 In VV 21.22 erhält die Tabelle folgende Fassung:

     

    schriftliche Prüfungen

    6

     

    5

     

     

    4

     

     

    3

     

     

    2

     

     

    1

     

     

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

     

    0

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

     

    mündliche Prüfungen

    6

     

    0

    0

    3

    7

    10

    13

    17

    20

    23

    27

    30

    33

    37

    40

    43

    47

    50

    fünffach gewichtetes Prüfungsergebnis

    5

    -

    1

    2

    5

    8

    12

    15

    18

    22

    25

    28

    32

    35

    38

    42

    45

    48

    52

     

    2

    3

    7

    10

    13

    17

    20

    23

    27

    30

    33

    37

    40

    43

    47

    50

    53

    +

    3

    5

    8

    12

    15

    18

    22

    25

    28

    32

    35

    38

    42

    45

    48

    52

    55

    4

    -

    4

    7

    10

    13

    17

    20

    23

    27

    30

    33

    37

    40

    43

    47

    50

    53

    57

     

    5

    8

    12

    15

    18

    22

    25

    28

    32

    35

    38

    42

    45

    48

    52

    55

    58

    +

    6

    10

    13

    17

    20

    23

    27

    30

    33

    37

    40

    43

    47

    50

    53

    57

    60

    3

    -

    7

    12

    15

    18

    22

    25

    28

    32

    35

    38

    42

    45

    48

    52

    55

    58

    62

     

    8

    13

    17

    20

    23

    27

    30

    33

    37

    40

    43

    47

    50

    53

    57

    60

    63

    +

    9

    15

    18

    22

    25

    28

    32

    35

    38

    42

    45

    48

    52

    55

    58

    62

    65

    2

    -

    10

    17

    20

    23

    27

    30

    33

    37

    40

    43

    47

    50

    53

    57

    60

    63

    67

     

    11

    18

    22

    25

    28

    32

    35

    38

    42

    45

    48

    52

    55

    58

    62

    65

    68

    +

    12

    20

    23

    27

    30

    33

    37

    40

    43

    47

    50

    53

    57

    60

    63

    67

    70

    1

    -

    13

    22

    25

    28

    32

    35

    38

    42

    45

    48

    52

    55

    58

    62

    65

    68

    72

     

    14

    23

    27

    30

    33

    37

    40

    43

    47

    50

    53

    57

    60

    63

    67

    70

    73

    +

    15

    25

    28

    32

    35

    38

    42

    45

    48

    52

    55

    58

    62

    65

    68

    72

    75

     

     

     

    fünffach gewichtetes Prüfungsergebnis

     

    2.3.2 In VV 21.22 werden die Sätze „Bei einem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.“ und „Bei dem Ergebnis P bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt“ jeweils durch den Satz „Das Endergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; dabei wird ab der Dezimalen 5 aufgerundet.“ ersetzt.

    2.3.3 In VV 21.23 erhält die Tabelle folgende Fassung:

     

    schriftliche Prüfungen

    6

     

    5

     

     

    4

     

     

    3

     

     

    2

     

     

    1

     

     

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

    -

     

    +

     

    0

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

     

    mündliche Prüfungen

    6

     

    0

    0

    3

    5

    8

    11

    13

    16

    19

    21

    24

    27

    29

    32

    35

    37

    40

    vierfach gewichtetes Prüfungsergebnis

    5

    -

    1

    1

    4

    7

    9

    12

    15

    17

    20

    23

    25

    28

    31

    33

    36

    39

    41

     

    2

    3

    5

    8

    11

    13

    16

    19

    21

    24

    27

    29

    32

    35

    37

    40

    43

    +

    3

    4

    7

    9

    12

    15

    17

    20

    23

    25

    28

    31

    33

    36

    39

    41

    44

    4

    -

    4

    5

    8

    11

    13

    16

    19

    21

    24

    27

    29

    32

    35

    37

    40

    43

    45

     

    5

    7

    9

    12

    15

    17

    20

    23

    25

    28

    31

    33

    36

    39

    41

    44

    47

    +

    6

    8

    11

    13

    16

    19

    21

    24

    27

    29

    32

    35

    37

    40

    43

    45

    48

    3

    -

    7

    9

    12

    15

    17

    20

    23

    25

    28

    31

    33

    36

    39

    41

    44

    47

    49

     

    8

    11

    13

    16

    19

    21

    24

    27

    29

    32

    35

    37

    40

    43

    45

    48

    51

    +

    9

    12

    15

    17

    20

    23

    25

    28

    31

    33

    36

    39

    41

    44

    47

    49

    52

    2

    -

    10

    13

    16

    19

    21

    24

    27

    29

    32

    35

    37

    40

    43

    45

    48

    51

    53

     

    11

    15

    17

    20

    23

    25

    28

    31

    33

    36

    39

    41

    44

    47

    49

    52

    55

    +

    12

    16

    19

    21

    24

    27

    29

    32

    35

    37

    40

    43

    45

    48

    51

    53

    56

    1

    -

    13

    17

    20

    23

    25

    28

    31

    33

    36

    39

    41

    44

    47

    49

    52

    55

    57

     

    14

    19

    21

    24

    27

    29

    32

    35

    37

    40

    43

    45

    48

    51

    53

    56

    59

    +

    15

    20

    23

    25

    28

    31

    33

    36

    39

    41

    44

    47

    49

    52

    55

    57

    60

     

     

     

    vierfach gewichtetes Prüfungsergebnis

     

    2.3.4 In VV 21.23 werden die Sätze „Bei einem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.“ und „Bei dem Ergebnis P bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt“ jeweils durch den Satz „Das Endergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; dabei wird ab der Dezimalen 5 aufgerundet.“ ersetzt.

    2.3.5 VV 21.3 erhält folgende Fassung:

    „21.3 zu Absatz 3

    Für das Leistungskursfach Sport gelten die ergänzenden Bestimmungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung.“

    2.4 VV zu § 26 werden wie folgt geändert:

    2.4.1 In VV 26.14 erhält Satz 3 folgende Fassung:

    „Aufzunehmen sind alle Ergebnisse der Kurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 in den Fächern des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereichs und zusätzlich die Ergebnisse der Kurse des Differenzierungsbereichs, soweit sie in die Gesamtqualifikation eingehen.“

    2.4.2 In VV 26.16 wird in Satz 1 das Wort „Abiturausschusses“ durch das Wort „Prüfungsausschusses“ ersetzt.

    2.5 VV 44.2 wird gestrichen und die Nummerierung "44.1" entfällt.

    2.6 Anlage D 33 b wird wie folgt geändert:

    2.6.1 In der Überschrift werden die Wörter „Zentralen Abiturausschusses“ durch die Wörter „Allgemeinen Prüfungsausschusses“ ersetzt.

    2.6.2 Vor der Zeile

    „¨ Nichterreichen von mindestens 200 Punkten im Block I“

    wird die Zeile

    „¨ Bewertung eines zu belegenden Kurses des berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Lernbereiches mit null Punkten“

     eingefügt.

    2.7 Anlage D 41 – Seite 3 – wird wie folgt geändert:

    2.7.1 Fußnote 5 wird wie folgt neu gefasst:

    „a) Wenn keine besondere Lernleistung eingebracht wird, lautet die Fußnote: „Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. Das Gesamtergebnis ist in 5-facher Wertung angegeben; es wurde auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; dabei wurde ab der Dezimalen 5 aufgerundet.“

    b) Wenn zusätzlich eine besondere Lernleistung eingebracht wird, lautet die Fußnote: „Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. Das Gesamtergebnis ist in 4-facher Wertung angegeben; es wurde auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; dabei wurde ab der Dezimalen 5 aufgerundet.““

    2.7.2 In der Fußnote 7 wird der folgende Satz angefügt:

    „Die Punktsumme (E) wurde auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; dabei wurde ab der Dezimalen 5 aufgerundet.“

    3. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:

    3.1 In VV 1.5 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Für Absolventinnen und Absolventen der Fachschulen können folgende Aufbaubildungsgänge an Berufskollegs, die Fachschulbildungsgänge führen, eingerichtet werden.“

    3.2 In VV 28.1 werden in Satz 2 die Wörter „einem Jahr“ ersetzt durch „900 Arbeitsstunden“ und Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die be-rufliche Tätigkeit muss zusammenhängend absolviert werden.“

    4. Inkrafttreten

    Die Änderungen gemäß Nummern 1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7 und 3 treten mit Wirkung vom 1. 2. 2014 in Kraft.

    Die Änderungen gemäß Nummern 2.1, 2.2, und 2.5 treten mit Wirkung vom 1. 8. 2014 in Kraft. Die Änderungen gemäß Nummer 2.2 gelten für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2014/2015 in die Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums eintreten oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen.

     

    ABl. NRW. 09/13 S. 462

     

     

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