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    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2

    Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt;

    Änderung –

    Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens bei bilingualen Schülerinnen und Schülern

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 1. 8. 2013 – 522-6.03.02.04-114045

     

    Bezug:

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2 A, B und C –
    VVzAPO-GOSt)

    In der VV zu § 5 der VVzAPO-GOSt wird folgender Text angefügt:

    „Schülerinnen und Schülern, die in Abiturprüfungen im Grundkurs eines bilingualen Sachfachs und im Grund- oder Leistungskurs der entsprechenden fortgeführten Fremdsprache mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) und in beiden Fächern im Durchschnitt der Halbjahresleistungen der Qualifikationsphase ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) erreicht haben, wird auf dem Abiturzeugnis für die Fremdsprache das Referenzniveau C1 des GeR bescheinigt. Sie erhalten auf dem Abiturzeugnis (Anlage 12 – Seite 4 –) folgende Bemerkung:

    „(Vorname und Nachname) hat ihre/seine umfassende und vertiefte Sprachkompetenz durch Abiturprüfungen im Grund- oder Leistungskurs (Angabe der Fremdsprache) und im Grundkurs des (deutsch – Angabe der Partnersprache) bilingualen Sachfachs (Angabe des Faches) nachgewiesen und hat in beiden Fächern sowohl im Notendurchschnitt der Qualifikationsphase als auch in der Abiturprüfung mindestens ausreichende Leistungen (5 oder mehr Punkte) erzielt.

    Die Schülerin/Der Schüler hat in der Fremdsprache (Fremdsprache) das Referenzniveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht.“

    Nichtzutreffendes ist zu streichen.“

     

    ABl. NRW. 09/13 S. 461

     

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