Bilingualer Sachfachunterricht In Nordrhein-Westfalen erproben bereits zahlreiche Berufskollegs erfolgreich den bilingualen Sachfachunterricht. Hiermit wird eine rechtliche Grundlage für Berufskollegs in der APO-BK geschaffen. |
13 – 33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung in Bildungsgängen
der Berufskollegs;
Änderung – Bilingualer Sachfachunterricht
in Berufskollegs
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 14. 5. 2013 – 313-6.08.01.13-112657
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung |
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Erster Teil wird folgt geändert:
Die Verwaltungsvorschrift 6.3 wird Verwaltungsvorschrift 6.31. Als neue Verwaltungsvorschrift 6.32 wird angefügt:
„6.32 Bilingualer Sachfachunterricht
Im bilingualen Sachfachunterricht wird die Fremdsprache zumindest in Teilen des Unterrichts zur Arbeitssprache. Im Berufskolleg gibt es zwei Formen bilingualen Unterrichts: Bilinguale Module oder durchgehend bilingualen Unterricht.
1. Allgemeine Vorgaben für bilingualen Unterricht im Berufskolleg
1.1 Für bilingualen Unterricht gelten grundsätzlich die Lehrpläne der Sachfächer.
1.2 Neben vorwiegend zu verwendenden fremdsprachigen Materialien können auch deutschsprachige Materialien verwendet werden.
1.3 Die Umsetzung bilingualen Sachfachunterrichts wird zwischen den Fachkonferenzen des Sachfachs und der Fremdsprache abgestimmt und im Rahmen der didaktischen Jahresplanung dokumentiert.
1.4 Das in der Fremdsprache unterrichtete Sachfach wird von Lehrkräften mit den Lehrbefähigungen im Sachfach und in der Fremdsprache unterrichtet. Die Lehrbefähigung in der Fremdsprache kann durch ausgewiesene Kompetenzen (mindestens C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen GeR) in dieser Fremdsprache ersetzt werden. Empfohlen wird darüber hinaus eine bilinguale Zusatzqualifikation.
1.5 Bei der Leistungsbewertung werden vorrangig die fachlichen Leistungen im Sachfach berücksichtigt. Die fremdsprachlichen Leistungen werden im Rahmen der Darstellungsleistung berücksichtigt. Im bilingualen Unterricht gemäß Nummer 2. werden mündliche und schriftliche Leistungen in der Fremdsprache erbracht.
2. Besondere Vorgaben für durchgehend bilingualen Unterricht
2.1 Zur vertieften Förderung der angewandten Mehrsprachigkeit kann in einem oder mehreren Sachfächern durchgehend bilingualer Unterricht angeboten werden. Dies gilt nicht für Fächer des Beruflichen Gymnasiums, die als mögliches schriftliches Prüfungsfach im Rahmen des Zentralabiturs festgelegt sind.
2.2 Die Einrichtung oder Änderung eines durchgehend bilingualen Sachfachunterrichts erfolgt mit der Zustimmung der Schulkonferenz und muss von der oberen Schulaufsicht genehmigt werden. Die notwendige Befähigung der eingesetzten Lehrkräfte muss nachgewiesen werden.
2.3 Die Belegung ist freiwillig und erfolgt nach individueller Beratung. Die Möglichkeit des Wechsels in einen nichtbilingualen Sachfachunterricht ist sicherzustellen. Dies kann aus schulorganisatorischen Gründen auf das Schulhalbjahresende beschränkt werden.
2.4 In den Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen wird ein durchgehend bilingual unterrichtetes Sachfach mit dem Zusatz „bilingual (Fremdsprache)/deutsch“ versehen.
3. Besondere Vorgaben für bilingualen Unterricht in Modulform
3.1 Grundsätzlich kann in allen Sachfächern bilingualer Unterricht in Modulform in allen aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprachen erfolgen.
3.2 Pro Halbjahr und Sachfach dürfen bilinguale Module ein Drittel des Unterrichtsumfangs nicht überschreiten.
3.3 Bilinguale Module können in den Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden.“
ABl. NRW. 07/13 S. 356