Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt und zur APO-WbK Der Unterrichtszeitraum der Fremdsprachen wird nun auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen ausgewiesen. |
Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2
19 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zu Verordnungen (VVzAPO-GOSt, VVzAPO-WbK);
Ausweisung des Unterrichtszeitraums
der Fremdsprachen
auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25. 6. 2013 – 522-9.03.02.04-112899
Bezug: | 1. | Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt); RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. 11. 2006 – BASS 13 – 32 Nr. 3.2 A, B und C |
| 2. | Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbil-dung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbil-dungskollegs (VVzAPO-WbK); RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung |
I.
Die VVzAPO-GOSt (Fassungen A, B, und C) werden wie folgt geändert:
1. Der Absatz 2 von VV zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Abgangszeugnis der Einführungsphase (Anlage 4), das Abgangszeugnis mit oder ohne den schulischen Teil der Fachhoch-schulreife (Anlage 6), die Bescheinigung über die Schullaufbahn zur Vorlage bei Bewerbungen (Anlage 7) und das Abiturzeugnis (Anlage 12) enthalten zu den Fremdsprachenkenntnissen in den modernen und alten Fremdsprachen Angaben zum Unterrichtszeitraum. In den modernen Fremdsprachen wird zusätzlich bei mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten das Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ausgewiesen.“
2. Die Angaben zu Fremdsprachennachweisen werden in den Anlagen zu Fassungen B: Anlage 4 Seite 2, Anlage 6 Seite 4, Anlage 7 Seite 2, in den Fassungen A und C: Anlage 4 Vorderseite, Anlage 6 Seite 3, Anlage 7 Seite 2 wie folgt gefasst:
„Fremdsprachennachweise
Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis Kompeten-zen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein1):
Fach: Klasse/Jahrgangsstufe
_________________:_____________von_________ bis _______
_________________:_____________von_________ bis _______
_________________:_____________von_________ bis _______
_________________:_____________von_________ bis _______
1) Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“
II.
Die VVzAPO-WbK werden wie folgt geändert:
1. Der VV zu § 31 wird folgender Satz vorangestellt:
„Abgangs- und Abschlusszeugnisse weisen für die modernen und al-ten Fremdsprachen den Unterrichtszeitraum aus.“
2. Der VV 58.32 wird folgender Satz vorangestellt:
„Zeugnisse weisen für die modernen und alten Fremdsprachen den Unterrichtszeitraum aus.“
3. In der Anlage 1 Seite 2a und 2b werden Angaben zu Fremdsprachen zwischen den Angaben zu „Leistungen“ und „Zusätzliche Unter-richtsveranstaltungen“ nach folgendem Muster hinzugefügt:
„Fremdsprachen
Fach: Semester
Englisch_______________________von_________ bis _______
______________________________von_________ bis _______
______________________________von_________ bis _______
______________________________von_________ bis _______
4. In der Anlage 3 Seite 4 werden die Angaben zu „Fremdsprachen“ wie folgt neu gefasst:
„Fremdsprachen
Fach: Semester
______________:________________von_________ bis _______
______________:________________von_________ bis _______
______________:________________von_________ bis _______
______________:________________von_________ bis _______
Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis bei mindestens ausreichenden Leistungen in den Abschlussprüfungen Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein.1)
Der Nachweis über Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache im Fach ________ gemäß § 34 Absatz 3 und 4 APO-WbK wurde erbracht.
Dieses Zeugnis schließt den Nachweis des Latinums/Graecums/Hebraicums gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) ein. Das Zeugnis schließt Lateinkenntnisse im Umfang eines Kleinen Latinums (Nummer 62.4 VVzAPO-WbK) ein.2)
1) Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.
2) Nichtzutreffendes streichen“
ABl. NRW. 07/13 S. 355