Eignungsfeststellung und dienstliche Beurteilung Die Regelungen zur dienstlichen Beurteilung bei Bewerbung um ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter sind weiterentwickelt worden. Wer sich um eine Leitungsstelle an einer Grundschule bewerben möchte, kann ab sofort auf Antrag am Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmen. |
Zu BASS 21 – 01 Nr. 30
Bewerbung
von Lehrerinnen und Lehrern
um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter;
Eignungsfeststellungsverfahren
und dienstliche Beurteilung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 26. 6. 2013 – 412-6.07.01-50216
Lehrerinnen und Lehrer, die sich um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter bewerben möchten, nehmen vor ihrer Bewerbung an einem Verfahren zur Feststellung ihrer Eignung (Eignungsfeststellungsverfahren – EFV) teil. Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die bereits ein entsprechendes Amt auf Dauer innehaben oder innehatten, bedarf es keiner Teilnahme am EFV.
1. EFV werden bezirksübergreifend von den Bezirksregierungen mit fachlicher und organisatorischer Unterstützung durch das Landes-zentrum Schulmanagement NRW durchgeführt.
2. Zum EFV werden Lehrerinnen und Lehrer aus dem Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes zugelassen, die an der staatlichen Schulleitungsqualifizierung – SLQ (BASS 20 – 22 Nr. 62) teilgenom-men haben oder mindestens sechs Monate ununterbrochen die Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters, z. B. im Wege einer Beauftragung oder als Abwesenheitsvertretung, wahrgenom-men haben oder denen ein Amt gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Lauf-bahnverordnung auf Dauer übertragen worden ist.
Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern oder aus dem Auslandsschuldienst können zum EFV zugelassen werden, wenn sie eine gleichwertige Qualifizierung oder Funktion nachweisen. Reisekosten werden diesen Bewerberinnen und Bewerbern nicht erstattet.
Ferner werden Lehrerinnen und Lehrer zum EFV zugelassen, die einen gleichwertigen, vom Ministerium für Schule und Weiterbildung anerkannten Weiterbildungskurs bei einer kirchlichen oder anderen Einrichtung von mindestens 104 Stunden Dauer oder ein auf Führung und Management ausgerichtetes, mindestens zweisemestriges Zusatzstudium an einer Hochschule abgeschlossen haben.
3. Die Bezirksregierungen berufen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung die Beobachterinnen und Beobachter für die EFV.
Die Beobachterinnen und Beobachter sind vor ihrem erstmaligen Einsatz sowie bei Anpassungsbedarf vom Landeszentrum Schulmanagement NRW zu schulen. Sie sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
4. Ein EFV wird von sieben Beobachterinnen und Beobachtern durchgeführt, davon
– drei Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte,
– zwei Schulleiterinnen oder Schulleiter,
– zwei von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen oder Vertreter der Schulträgerseite.
Eine Vertretung durch geschulte Beobachterinnen oder Beobachter ist sicherzustellen.
Die im EFV eingesetzten Beobachterinnen und Beobachter sollen unterschiedlichen Schulformen angehören. Eine geschlechterparitätische Besetzung ist anzustreben (§ 12 LGG).
Die Schulleiterinnen und Schulleiter nehmen ihre Aufgaben als eine auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit gemäß § 48 i. V. m. § 52 LBG wahr.
Die Beobachterinnen und Beobachter dürfen nicht Vorgesetzte oder Angehörige (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 VwVfG.NRW.) der Teilnehmenden sein.
5. Das EFV wird an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Die am EFV beteiligten Bezirksregierungen informieren die schulfachlichen Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen über das EFV. Die schulfachlichen Gleichstellungsbeauftragten benennen eine Vertreterin, die gemäß § 17 Absatz 1 LGG insbesondere auf die einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe hinwirkt. Darüber hinaus können ein Mitglied einer Personalvertretung und ein Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung ohne Stimmrecht in beobachtender Funktion am EFV teilnehmen. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
Aus dienstlichem Anlass, z. B. zur Evaluation oder Hospitation, können weitere Personen ohne Stimmrecht in beobachtender Funktion zum EFV zugelassen werden. Nummer 4 letzter Satz gilt entsprechend.
6. Das EFV besteht aus vier der nachfolgenden Übungen:
– Beratungsgespräch,
– Beurteilungsgespräch,
– Fallstudie,
– Gruppendiskussion,
– Interview,
– Konfliktgespräch,
– Pädagogische Beurteilung von Unterricht,
– Postkorb,
– Projektplanung.
Zu den Übungen entwickelt das Landeszentrum Schulmanagement NRW in Zusammenarbeit mit den Bezirksregierungen Übungsaufgaben aus dem Tätigkeitsbereich von Schulleiterinnen und Schulleitern. In jeder Übungsaufgabe müssen zwei Leitungskompetenzen der Teilnehmenden beobachtet werden.
Leitungskompetenzen im EFV sind Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management (Steuerung, Entscheidung, Planung und Organisation). Die Beschreibung des beobachtbaren Verhaltens und die Erhebung von individuellen Ausprägungen der Kompetenzen erfolgen nach kompetenzspezifischen Kriterien. Die Kriterien werden evaluiert und bei Bedarf angepasst.
7. Die Übungsaufgaben für das jeweilige EFV werden vom Landeszentrum Schulmanagement NRW im Auftrag des Ministeriums für Schule und Weiterbildung bereitgestellt.
Die Beobachterinnen und Beobachter werden vor Beginn des EFV vom Landeszentrum Schulmanagement NRW in einer gemeinsamen Sitzung mit den gemäß Nummer 5 benannten Personen auf die Übungsaufgaben vorbereitet. Die schulfachliche Gleichstellungsbeauftragte nimmt an dieser Sitzung gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz LGG teil.
8. Jede Leitungskompetenz (Nummer 6) wird in zwei unterschiedlichen Übungsaufgaben von jeweils zwei Beobachterinnen oder Beobachtern anhand der kompetenzspezifischen Kriterien bewertet. Die Beobachterinnen und Beobachter wechseln sich in einem rollierenden System ab.
Die Teilnehmenden führen die Übungsaufgaben einzeln oder in Gruppen aus. Im Anschluss daran bewertet jede Beobachterin und jeder Beobachter auf einem Bewertungsbogen die individuelle Erfüllung der Kriterien für die entsprechenden Leitungskompetenzen einzeln wie folgt:
Gut erfüllt, erfüllt, zum Teil erfüllt, nicht erfüllt.
Die Beobachterinnen und Beobachter tauschen sich über ihre Bewertungen aus. Änderungen der Bewertung werden von der Beobachterin oder dem Beobachter auf dem Bewertungsbogen vermerkt und paraphiert. Danach werden die Bewertungsbögen vom Landeszentrum Schulmanagement NRW zentral erfasst und ausgewertet.
9. Durch Auszählen der Einzelbewertungen der Beobachterin oder des Beobachters wird für jede Leitungskompetenz einer der nachfolgenden Punktwerte ermittelt:
Die überwiegende Zahl der Kriterien wurde mit „gut erfüllt“ bewertet: | 4 Punkte |
Die überwiegende Zahl der Kriterien wurde mindestens mit „erfüllt“ bewertet: | 3 Punkte |
Mindestens die Hälfte der Kriterien wurde nicht besser als mit „zum Teil erfüllt“ bewertet: | 2 Punkte |
Die überwiegende Zahl der Kriterien wurde mit „nicht erfüllt“ bewertet: | 1 Punkt |
Die für dieselbe Leitungskompetenz vergebenen Punktwerte werden zur Kompetenzbewertung addiert. Durch Addition der Kompetenzbewertungen ergibt sich der Gesamtpunktwert (s. Tabelle).
Leitungskompetenz | 1. Übungsaufgabe | 2. Übungsaufgabe | Kompetenzbewertung | ||
Punktwert 1. Beobachter/in | Punktwert 2. Beobachter/in | Punktwert 1. Beobachter/in | Punktwert 2. Beobachter/in | ||
Kommunikation | 1 - 4 | 1 - 4 | 1 - 4 | 1 - 4 | 4 - 16 |
Rollenklarheit | 1 - 4 | 1 - 4 | 1 - 4 | 1 - 4 | 4 - 16 |
Innovation | 1 - 4 | 1 - 4 | 1 - 4 | 1 - 4 | 4 - 16 |
Management | 1 - 4 | 1 - 4 | 1 - 4 | 1 - 4 | 4 - 16 |
Gesamtpunktwert | 16 - 64 | ||||
10. Das EFV ist bestanden, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 41 Punkte beträgt. Bei 41 - 43 Punkten lautet das Ergebnis „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“. Bei 44 - 51 Punkten lautet das Ergebnis „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“. Bei 52 - 64 Punkten lautet das Ergebnis „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“.
Die Ergebnisse werden von den Beobachterinnen und Beobachtern protokolliert.
Den Teilnehmenden werden die Ergebnisse zum Abschluss des EFV von einer Beobachterin oder einem Beobachter in Einzelgesprächen eröffnet.
Das Ergebnis des EFV ist landesweit gültig und wird den Teilnehmenden von der für sie zuständigen Bezirksregierung nach dem EFV schriftlich mitgeteilt. Die Teilnehmenden werden darüber informiert, in welchen Bereichen für sie Fortbildungsbedarf besteht. Teilnehmende, die das EFV nicht bestanden haben, können nach einem Jahr erneut zum EFV zugelassen werden.
11. Die Teilnehmenden werden unverzüglich unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt gemäß Nummer 3.1.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte (BASS 21 – 02 Nr. 2) durch die zuständige Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Die Beurteilenden erhalten Einsicht in die über das EFV geführten Unterlagen. Nummer 3.3 der Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte findet keine Anwendung. Teilnehmende, die das EFV nicht bestanden haben, werden auf Antrag beurteilt.
Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV (Nummer 10), und ein Leistungsbericht der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dieser geht auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten ein, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind. Bei mindestens sechsmonatigen Abordnungen außerhalb des Schulbereichs erstellt die aufnehmende Dienststelle einen Beurteilungsbeitrag.
Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch. Das schulfachliche Gespräch bezieht sich auf die Handlungsfelder (Gestaltung und Qualitätsentwicklung, Personalmanagement, schulinterne/schulexterne Kommunikation und Kooperation, Recht und Verwaltung) und Schlüsselkompetenzen (Leitungskompetenzen, Fachkompetenzen) für das Schulleitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen. Nummer 4.3 der Beurteilungsrichtlinien findet keine Anwendung. Das Gespräch soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Die Ergebnisse sind von der Beurteilerin oder dem Beurteiler zu protokollieren.
Die Beurteilerin oder der Beurteiler setzt sich mit den Ergebnissen des EFV auseinander. Die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren und gegebenenfalls. die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse sind inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.
Liegt die dienstliche Beurteilung bei der Bewerbung um eine Schulleitungsstelle länger als drei Jahre zurück, muss das Beurteilungsverfahren einschließlich des EFV wiederholt werden.
12. Sofern eine dienstliche Beurteilung erstellt wird, sind die Unterlagen über das EFV und über das durchgeführte Kolloquium zu den Personalakten zu nehmen. In den anderen Fällen werden die Unterlagen über das EFV in einer Sachakte aufbewahrt.
13. Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter an allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen werden für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter auf Dauer innehaben oder innehatten sowie für Bewerberinnen und Bewerber ausgeschrieben, die das EFV bestanden haben. Für eine Teilnahme am Bewerbungsverfahren reicht aus, dass das EFV bereits fest terminiert ist.
Lehrerinnen und Lehrer, die sich um ein Amt als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule bewerben möchten, können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 2 in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 auf Antrag am EFV teilnehmen. Hierfür stehen 108 Teilnahmeplätze zur Verfügung. Die Teilnahmeanträge sind über die untere Schulaufsicht an die Bezirksregierungen zu richten.
14. Die Kosten des EFV sind aus Kapitel 05 020 Titel 547 90 zu bestreiten.
Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Der Runderlass des MSW vom 25. 11. 2008 (BASS 21 – 01 Nr. 30) wird aufgehoben.
ABl. NRW 08/13 S. 404