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    Durchführung von Schulfahrten

    Nach den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. 10. 2012 und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. 11. 2012 waren zunächst So-fortmaßnahmen erforderlich, um geltend gemachte berechtigte Reisekostenansprüche der Lehrkräfte zu befriedigen, sowie die in den Schulen bereits für 2013 genehmigten und geplanten Fahrten sicherzustellen.

     

    Sofortmaßnahmen

    Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat durch umgehende Bereitstellung zusätzlicher Mittel die Voraussetzungen geschaffen, um die im großen Umfang bei den Schulaufsichtsbehörden vorgelegten Reisekostenanträge der Lehrkräfte festsetzen und auszahlen zu können. Inzwischen konnte ein großer Teil der noch bestehenden Antragsrückstände 2012 bearbeitet werden.

    Auf der Basis einer Entscheidung der Landesregierung ist den Schulen bereits vor Verabschiedung des Haushalts 2013 mit Schulmail vom 25. 2. 2013 zugesagt worden, dass in 2013 nicht nur bereits genehmigte und gebuchte Schulfahrten sondern auch Fahrten, die im Rahmen des  von der jeweiligen Schulkonferenz beschlossenen Fahrtenprogramms für das Jahr 2013 vorgesehen und von den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaften bereits beschlossenen waren, durchgeführt werden können. Damit wurde den Schulen Rechtsicherheit für die Durchführung der Schulfahrten in 2013 gegeben.

    Im Weiteren sind die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für Schulfahrten geändert und an die neue Rechtslage angepasst worden.

     

    Änderung der Richtlinien

    Der Runderlass zur Änderung der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL) ist im Vorschriftenteil dieses Amtsblattes veröffentlicht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    Die Wanderrichtlinien heißen jetzt Richtlinien für Schulfahrten. Sie be-schränken sich weiterhin auf notwendige rechtliche Regelungen und belassen den eigenverantwortlichen Schulen dadurch Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume. Die Schulkonferenzen können nun rechtzeitig vor Schuljahresbeginn Beschlüsse über die jeweiligen Fahrtenprogramme für das gesamte kommende Schuljahr fassen.

    Neu ist, dass Schulkonferenzen ein Fahrtenprogramm im Rahmen der zur Deckung der Reisekostenvergütung der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel für jeweils ein Schuljahr festlegen.

    Dienstreisen aus Anlass der Begleitung von Schulfahrten dürfen nur noch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel (Landesmittel zuzüglich Drittmittel) genehmigt werden.

    Zur Unterstützung der Schulen wird im Ministerium zurzeit ein Informa-tionsangebot erarbeitet, das Antworten auf im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Schulfahrten auftretende Detailfragen geben und Hinweise zu reisekostenrechtlichen Fragestellungen enthalten wird. Es ist vorgesehen, die Informationen über das Bildungsportal (http://www.schulministerium.nrw.de) zugänglich zu machen.

     

    Aufstockung der Reisekostenmittel im Haushalt 2013

    Durch einen Änderungsantrag zum Haushaltsgesetz 2013 konnte eine Erhöhung der Reisekostenmittel für Schulfahrten um rund 7,5 Mio. Euro auf 13,5 Mio. Euro erreicht werden. Eine erstmals im Haushaltplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 6,75 Mio. Euro ermöglicht, dass Schulen bereits in 2013 für einen Teil der in 2014 geplanten Fahrten Genehmigungen und Buchungen von Schulfahrten vornehmen können. Es ist beabsichtigt, dass der Landtag noch im Jahr 2013 das Haushaltsgesetz 2014 verabschieden wird.

     

    Verteilung und Bewirtschaftung der Reisekostenmittel für 2013

    Die Reisekostenmittel werden den Bezirksregierungen und Schulämtern umgehend nach Freigabe voraussichtlich im Mai vom Ministerium zugewiesen. Die Bewirtschaftung der Mittel ist Aufgabe der Schulaufsichtsbehörden. Diese werden die Schulen über ihr Reisekostenkontingent für 2013 informieren und mitteilen, in welchem Rahmen sie bereits Verpflichtungen für die Durchführung von Schulfahrten in 2014 eingehen können.

    Aufgrund der Schulmail vom 25.2.2013 ergibt sich für die Bewirtschaftung der Reisekostenmittel in 2013 eine besondere Situation. Ausnahmsweise werden auf der Grundlage einer Entscheidung der Landesregierung über das Reisekostenkontingent der einzelnen Schule hinausgehende Reisekostenmittel bereitgestellt, sofern die Fahrten unter den in der Schulmail genannten Voraussetzungen durchgeführt worden sind.

     

    Verteilung und Bewirtschaftung der Reisekostenmittel für 2014

    Im Ministerium wird zurzeit geprüft, ob Schulen in künftigen Haushaltsjahren ein Schulbudget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung der Reisekostenmittel zugewiesen werden kann. Hierzu werden auch Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden geführt.

    Durch die vorstehend erläuterten Maßnahmen sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass Schulfahrten weiterhin wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen in Nordrhein-Westfalen sein können.

     

    ABl. NRW. 05/13 S. 237

     

     

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