Zu BASS 15 – 36 Nr. 198
Sekundarstufe II – Berufskolleg;
Zweijährige Berufsfachschule im Berufsfeld Sozial- und Gesundheitswesen Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer
und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 3. 4. 2013 – 313-6.08.01.13-107309
Bezug: | RdErl. v. 14. 8. 2012 (ABl. NRW. 9/12 S. 484) |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung der Qualifikation (bisher „Alltagsbegeleiterin/Alltagsbegleiter“) wird entsprechend § 87b Absatz 3 SGB XI (neu „Betreuungskraft“) angepasst.
Der 3. Absatz erhält folgende Fassung:
„Der Hinweis auf die fachliche Qualifikation zur „Betreungskraft“ nach § 87b Absatz 3 SGB XI wird mit nachfolgendem Zertifikat bescheinigt:
_____________________________________________________ Bezeichnung der Schule
Zertifikat über die fachliche Qualifikation zur „Betreuungskraft“
Frau/Herr ______________________________________________ (Vor- und Zuname)
geb. am ________________ in _____________________________
wird bescheinigt, dass sie /er im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Sozialhelferin/zum Staatlich anerkannten Sozialhelfer die erforderlichen Kenntnisse zur Betreuungskraft gemäß Richtlinien nach § 87b Absatz 3 SGB XI (Betreuungskräfte-RL vom 19. August 2008) erworben hat.
Dieses Zertifikat gilt in Verbindung mit dem Abgangszeugnis/Abschlusszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer vom ____________.
__________________________________ (Siegel)
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ABl. NRW. 05/13 S. 234