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    Zu BASS 15 – 36 Nr. 198

    Sekundarstufe II – Berufskolleg;

    Zweijährige Berufsfachschule im Berufsfeld Sozial- und Gesundheitswesen Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer

    und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife);

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 3. 4. 2013 – 313-6.08.01.13-107309

     

    Bezug:

    RdErl. v. 14. 8. 2012 (ABl. NRW. 9/12 S. 484)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Die Bezeichnung der Qualifikation (bisher „Alltagsbegeleiterin/Alltagsbegleiter“) wird entsprechend § 87b Absatz 3 SGB XI (neu „Betreuungskraft“) angepasst.

    Der 3. Absatz erhält folgende Fassung:

    „Der Hinweis auf die fachliche Qualifikation zur „Betreungskraft“ nach § 87b Absatz 3 SGB XI wird mit nachfolgendem Zertifikat bescheinigt:

     

    _____________________________________________________

    Bezeichnung der Schule

     

    Zertifikat

    über die fachliche Qualifikation zur

    „Betreuungskraft“

     

    Frau/Herr ______________________________________________

    (Vor- und Zuname)

     

    geb. am ________________ in _____________________________

     

    wird bescheinigt, dass sie /er im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Sozialhelferin/zum Staatlich anerkannten Sozialhelfer die erforderlichen Kenntnisse zur Betreuungskraft gemäß Richtlinien nach § 87b Absatz 3 SGB XI (Betreuungskräfte-RL vom 19. August 2008) erworben hat.

     

    Dieses Zertifikat gilt in Verbindung mit dem Abgangszeugnis/Abschlusszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer vom ____________.

     

    __________________________________ (Siegel)

     

     

     

    ABl. NRW. 05/13 S. 234

     

     

     

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