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    Änderung der Ersatzschulfinanzierung (FESchVO)

    Die Änderung der FESChVO berücksichtigt folgende Punkte:

    – Die Mietwertermittlung (§ 6 Absatz 2 FESchVO) gehört nicht zu den Pflichtaufgaben der Gutachterausschüsse. Eine alternative Möglichkeit der Mietwertermittlung ist daher für den Fall vorzusehen, dass der Ausschuss die Begutachtung ablehnt.

    – Die für öffentliche Schulen geltenden Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Förderschulen sind mit Ablauf des Jahres 2011 ersatzlos entfallen. Daher wird nun für die Bemessung der Landeszuschüsse geregelt, in welcher Höhe die schulisch genutzte Fläche einer Ersatzschule refinanzierungsrechtlich als angemessen anzuerkennen ist.

    – Auch wird ergänzt, dass Lehrerpersonalkosten nur dann refinanziert werden, wenn die Tätigkeit genehmigt oder angezeigt worden ist.

    – Für die Inkraftsetzung gelten gestaffelte Termine; Artikel 2 sieht das Inkrafttreten dieser Verordnung mit folgenden Ausnahmen für den Tag nach der Verkündung vor. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Artikels 1:

    – Nrn. 11 und 12: rückwirkend für das Haushaltsjahr 2011

    – Nrn. 4 und 15: mit Wirkung vom 1. Januar 2012

    – Nrn. 13 und 14: mit Wirkung vom 1. August 2012

    – Nr. 10: mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

    Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

    Zu BASS 11 – 03 Nr. 7.1

    Fünfte Verordnung

    zur Änderung

    der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

    Vom 23. Mai 2013

    (GV. NRW. S. 279)

     

    Auf Grund des § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

     

    Artikel 1

    Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424, S. 635), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.

    b) § 13 wird § 12.

    c) § 13 a wird § 13.

    d) Die Anlage 6 wird angefügt:

    „Anlage 6:

    Refinanzierungshöchstsätze für Raumprogramme allgemein bildender und berufsbildender Ersatzschulen, Ersatzförderschulen sowie Freier Waldorfschulen“.

    2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die Bezuschussung setzt voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG genehmigte oder nach § 102 Absatz 1 Satz 3 angezeigte Tätigkeit geleistet wurden.“

    3. § 6 Absatz  2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine neutrale Mietwertermittlung der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen. Hat der Gutachterausschuss die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt, kann der Schulträger auf eigene Kosten ersatzweise auch das Einzelgutachten eines von der Industrie- und Handelskammer vereidigten Sachverständigen einholen.“

    4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang, maximal bis zur Anzahl der sich nach Maßgabe des Klassenfrequenzhöchstwertes der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz errechnenden Klassen, in der Regel höchstens die in Anlage 6 festgelegten Flächenmaße als angemessen. Diese orientieren sich am Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 SchulG). Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Schulträger, die einen Zuschuss beantragen, haben daher vor Baubeginn das Raumprogramm oder das Sanierungsvorhaben mit den Kostenberechnungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen.“

    5. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für Sporthallen je Übungseinheit (für je angefangene 10 Klassen)“ durch die Wörter „für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle)“ ersetzt.

    6. § 12 wird aufgehoben.

    7. § 13 wird § 12 und wie folgt gefasst:

    „§ 12

    Übergangsvorschriften

    Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die §§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 13 sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.“

    8. § 13 a wird § 13.

    9. § 14 Satz 2 wird aufgehoben.

    10. In Anlage 1 – Seite 2 – zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden nach der Titelnummer „236 00“ die Titelnummer „281 40“ und als Erläuterung zu Titelnummer 281 40 die Wörter „Einnahmen aus der Gewährung von Abschlägen auf Arzneimittel“ eingefügt.

    11. Anlage 2a wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 und in Nummer 6 wird jeweils der Hinweis auf Fußnote „6)“ und jeweils die Fußnote „6)“ gestrichen.

    b) In Nummer 3 und in Nummer 6 wird jeweils der Hinweis auf Fußnote „7)“ durch den Hinweis auf Fußnote „6)“ und jeweils die Fußnote „7)“ durch die Fußnote „6)“ ersetzt.

    12. Die Anlage 2c zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird aufgehoben.

    13. Anlage 3 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt geändert:

    a) In der Tabelle werden nach dem Wort „Abendrealschulen“ ein Komma und das Wort „Sekundarschulen“ eingefügt.

    b) Die Wörter „in Entwicklung“ werden durch die Wörter „im Aufbau“ ersetzt.

    14. Anlage 5 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt gefasst (siehe Anlage 5).

    15. Anlage 6 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt gefasst (siehe Anlage 6).

     

    Artikel 2

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1)

    (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1

    1. Nummer 11 und Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2011,

    2. Nummer 4 und Nummer 15 mit Wirkung vom 1. Januar 2012,

    3. Nummer 13 und Nummer 14 mit Wirkung vom 1. August 2012 und

    4. Nummer 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2013

    in Kraft.

    1) Die Verordnung ist zum 15. Juni 2013 (GV. NRW. S. 279) in Kraft.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anlage 5

    Sachkosten-Grundpauschale
    gemäß § 108 Absatz 1 SchulG
    i. V. m. § 5 Absätze 1 bis 4 und 8 FESchVO

    Schulform

    Grundpauschale
    neu

    Mindestanzahl der
    Klassen

    Zuschlags-/ Abschlags-betrag
    je Klasse

    Mindestpauschale

    Grundschulen

    10.000 €

    4

    340 €

    9.590 €

    Hauptschulen

    21.130 €

    6

    910 €

    18.060 €

    Realschulen

    18.700 €

    6

    780 €

    16.200 €

    Sekundarschulen

    20.260 €

    6

    900 €

    17.270 €

    Gymnasien:
    8-jähriger Bildungsgang*)

    23.940 €

    8

    840 €

    20.580 €

    9-jähriger Bildungs-gang*) **)

    26.930 €

    9

    840 €

    22.740 €

    Allgemein bildende
    Waldorfschulen SI/SII

    Weiterbildungs-
    kolleg***)

    26.930 €

    9

    840 €

    22.740 €

    Gesamtschulen

    31.420 €

    9

    1.020 €

    26.330 €

    Berufskollegs:   Berufsschulen


    19.700 €


    24


    500 €


    16.960 €

    Berufsfachschulen Fachschulen
    Fachoberschulen

    29.150 €

    6

    2.090 €

    24.540 €

    Förderschulen:
    im berufsbildende
    Bereich

    44.020 €

    24

    1.380 €

    36.460 €

    alle Förderschwerpunkte; Schule für Kranke

    26.970 €

    10

    750 €

    22.760 €

    außer
    Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

    26.970 €

    5

    1.480 €

    22.760 €

    Förderschwerpunkt
    Lernen

    26.970 €

    7

    1.060 €

    22.760 €

    Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

    26.970 €

    9

    830 €

    22.760 €

     

    *) einschl. Aufbauform

    **) Schulversuch „Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren“; die für den 9-jährigen Bildungsgang an Gymnasien getroffenen Festlegungen finden bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 für alle Gymnasien Anwendung

    ***) umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg

    Bei Schulen im Aufbau setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Finanzhilfe jeweils anteilig nach den tatsächlich eingerichteten Klassen unter Berücksichtigung der Klassenrichtzahl in der Jahrgangsstufe und der für die Schulform geltenden Pauschalbeträge fest.

    Die Sachkosten-Grundpauschale ist um die auf die einzelne Ersatzschule entfallenden pauschalierten Mittel für die Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget gemäß § 108 Absatz 1 SchulG i. V. m. § 5 Absatz 8 FESchVO) – ohne Abzug einer Eigenleistung – aufzustocken. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch jährlichen Haushaltserlass.

    Die für Berufspraktika an Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens und bei sonstigen entsprechenden Bildungsgängen an Berufskollegs (Erz/AHR sowie Erz/FHR) je Klasse erforderlichen Reisekosten der Lehrkräfte werden zusätzlich zur Sachkostenpauschale i.H.v. bis zu 1.530 EUR verteilt auf die Gesamtdauer des jeweiligen Bildungsgangs einer Klasse unter genereller Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 106 Absatz 10 SchulG gewährt.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anlage 6

    Refinanzierungshöchstsätze für Raumprogramme

    allgemein bildender und berufsbildender Ersatzschulen, Ersatzförderschulen sowie Freier Waldorfschulen

    Schulstufe/Schulform

    Primarstufe

    Sekundarstufe I/
    Förderschule 1)

    Sekundarstufe I/Alle sonstigen Schulformen
    einschl. G 9-Gymnasium 2)

    Zügigkeit

    1

    2

    3

    4

    1

    2

    2

    3

    4

    5

    Hauptgruppe 1
    Unterichtsräume

     

     

     

    1.1

    Allgemeiner Unterricht

    1.1.1

    Unterrichtsraum 4)

    4

    2,5

    8

    2,5

    12

    2,5

    16

    2,5

    8

    3,0

    16

    3,0

    12

    2,0

    18

    2,0

    24

    2,0

    30

    2,0

    1.1.2

    Raum für Bibliothek, Mediothek, EDV, Selbstlernzentrum 4)

    1

    2,5

    1

    2,5

    1

    2,5

    1

    2,5

    1

    3,1

    1

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    5

    3,1

    1.1.3

    Mehrzweckraum 4)

    1

    2,5

    2

    2,5

    3

    2,5

    4

    2,5

    1

    3,0

    2

    3,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.2

    Fachunterricht

     

     

     

    1.2.1

    Großer naturwissenschaftlicher Raum 4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    2

    3,0

    1.2.2

    naturwissenschaftlicher Raum 4)

     

     

     

     

     

     

     

     

    1

    4,0

    1

    4,0

    2

    2,5

    3

    2,5

    4

    2,5

    4

    2,5

    1.2.3

    Sonstiger Fachunterrichtsraum 4) 5)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3

    2,5

    3

    2,5

    3

    2,5

    5

    2,5

    1.2.4

    Werkraum 4)

     

     

     

     

     

     

     

     

    2

    4,0

    3

    4,0

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.3

    Fakultativer
    Fachunterricht 6)

     

     

     

    1.3.1

    Hauswirtschaftsraum 6) 7)

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    150

    150

    150

    150

    150

    1.3.2

    Raum für Textiles Gestalten 4) 6)

     

     

     

     

     

     

     

     

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1.3.3

    Technikraum 4) 6)

     

     

     

     

     

     

     

     

    1

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    1.4

    Förderschulen und
    inklusive Schulen 8)

     

     

     

    1.4.1

    Gruppenraum 4) 8)

    2

    2,0

    4

    2,0

    6

    2,0

    8

    2,0

    8

    2,0

    16

    2,0

    6

    2,0

    9

    2,0

    12

    2,0

    15

    2,0

    Hauptgruppe 2
    Außerunterichtlicher Bereich

     

     

     

    2.1

    Unterrichtliche
    Nebenflächen

    2.1.1

    Lehrmittelraum 7)

    30

    35

    40

    50

    30

    45

    60

    60

    60

    80

    2.1.2

    Nebenräume 7) 9)

     

     

     

     

    70

    140

    220

    330

    440

    550

    2.2

    Aufenthalts- und
    Veranstaltungsflächen

     

     

     

    2.2.1

    Forum 7)

    90

    120

    150

    180

    120

    180

    150

    180

    240

    300

    2.2.2

    Schüleraufenthaltsraum 7)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.2.3

    Ganztag 10)

    1,0 m2 pro Schülerin/Schüler

    2.3

    Lehrkräfte und
    Verwaltung

     

     

     

    2.3.1

    Lehrkräfte- und
    Verwaltungsräume 11)

    120

    150

    180

    210

    150

    180

    310

    360

    410

    460

    2.4

    Förderschulen und
    inklusive Schulen 8)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.4.1

    Aufenthalts-, Lager-, Sanitär- und Testräume 8)

    50

    65

    80

    95

    50

    65

    50

    65

    80

    95

    Hauptgruppe 3
    Sonstige Gebäudeflächen

     

     

     

    3.1

    Verkehrsfläche und Technische Funktionsfläche

    Die nach den Hauptgruppen 1 und 2 errechnete Nutzfläche wird erhöht um 33,334 % für Verkehrsflächen
    und (weitere) 10 % für Technische Funktionsflächen 12)

    Hauptgruppe 4
    Sporthalle

    Für je angefangene 10 Klassen eine Übungseinheit (15 m x 27 m) 13) 14)

    Für je angefangene 12 Klassen eine Übungseinheit
    (15 m x 27 m) 13) 15) 16)

    4.1

    Sportfläche

    405

    405

    4.2

    Sonstige Flächen 17)

    179,5

    179,5

     

    1) Förderschulen einschließlich Waldorfförderschulen mit den Förderschwerpunkten „Emotionale soziale Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ sowie „Lernen“.

    2) Förderschulen einschließlich Waldorfförderschulen mit den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ sowie „Sprache“.

    3) Für Berufskollegs ist der gesamte Raumbedarf individuell entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft (Vollzeit- / Teilzeitschülerinnen / -schüler) und dem tatsächlichen Angebot von Bildungsgängen festzulegen.

    4) Relative Raumgröße: Anzahl der Räume; m2 pro Schülerin und / oder Schüler.

    5) Multifunktionsräume zur Abdeckung weiteren Fachunterrichtes, insbesondere auch des Kunst- und Musikunterrichtes.

    6) Der Bedarf ist im Einzelfall nur anzuerkennen, wenn in der Schulstufe und Schulform das jeweilige Fach lehrplanmäßiges Unterrichtsfach ist und die betreffende Schule das jeweilige Fach tatsächlich regelmäßig anbietet.

    7) Absolute Raumgröße.

    8) Zusätzliche Räume (nur) für Förderschulen und inklusive Schulen (Integrative Lerngruppe und / oder Gemeinsamer Unterricht).

    9) Nebenräume zur Obergruppe 1.2, insbesondere Sammlungs- und Vorbereitungsräume.

    10) Der Bedarf je Schülerin und Schüler ist im Einzelfall nur anzuerkennen, soweit die Schule für diese refinanzierungsfähige (offene und/oder gebundene) Ganztagsangebote macht. In dieser Gruppe sind Räume für die Küche, die Einnahme des Essens sowie für Freizeitaktivitäten (z.B. Spielraum, Musikraum) vorzuhalten. Für unterrichtsbezogene Aktivitäten (z.B. Hausaufgaben(betreuung), Ergänzungs- und Zusatzunterricht) sollen die Räume der Hauptgruppe 1 genutzt werden.

    11) Räume für Schulleitung, stellvertretende Schulleitung, Lehrkräfte, Geschäftszimmer und sonstigen Verwaltungsbereich.

    12) In der Hauptgruppe 4 sind diese Flächenbereiche bereits enthalten.

    13) Der Flächenanteil für (eine) Sportübungseinheit(en) wird nur hinzugerechnet, wenn diese tatsächlich zur Alleinnutzung zur Verfügung stehen und nicht stundenweise angemietet werden.

    14) Die Klassenzahl ergibt sich aus einer Belegung von 6 (Unterrichts-)Stunden an 5 Wochentagen bei je 3 Unterrichtswochenstunden Sport je Klasse.

    15) Die Klassenzahl ergibt sich aus einer Belegung von 8 (Unterrichts-)Stunden an 5 Wochentagen bei je 3 Unterrichtswochenstunden Sport je Klasse.

    16) Der tatsächliche Bedarf an Sportübungseinheiten ergibt sich bei Schulen der Sekundarstufen I und II ausschließlich aus der Summe der Klassen beider Schulstufen.

    17) Hierzu gehören insbesondere Umkleide-, Sanitär- und Toilettenräume, Lagerräume (Geräteräume) sowie Verkehrs- und Technische Funktionsflächen.

     

    Anlage 6 (Fortsetzung 1)

    Refinanzierungshöchstsätze für Raumprogramme

    allgemein bildender und berufsbildender Ersatzschulen, Ersatzförderschulen sowie Freier Waldorfschulen

    Schulstufe/Schulform

    Sekundarstufe I/Alle sonstigen Schulformen einschl. G 9-Gymnasium2)

    Sekundarstufe I/G 8-Gymnasium2)

    Zügigkeit

    6

    7

    8

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    Hauptgruppe 1
    Unterichtsräume

     

     

    1.1

    Allgemeiner Unterricht

    1.1.1

    Unterrichtsraum 4)

    36

    2,0

    42

    2,0

    48

    2,0

    10

    2,0

    15

    2,0

    20

    2,0

    25

    2,0

    30

    2,0

    35

    2,0

    40

    2,0

    1.1.2

    Raum für Bibliothek, Mediothek, EDV, Selbstlernzentrum 4)

    5

    3,1

    5

    3,1

    5

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    5

    3,1

    5

    3,1

    5

    3,1

    5

    3,1

    1.1.3

    Mehrzweckraum 4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.2

    Fachunterricht

     

     

    1.2.1

    Großer naturwissenschaftlicher Raum 4)

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    1.2.2

    naturwissenschaftlicher Raum 4)

    5

    2,5

    6

    2,5

    8

    2,5

    2

    2,5

    3

    2,5

    4

    2,5

    4

    2,5

    5

    2,5

    6

    2,5

    8

    2,5

    1.2.3

    Sonstiger Fachunterrichtsraum 4) 5)

    6

    2,5

    7

    2,5

    7

    2,5

    3

    2,5

    3

    2,5

    3

    2,5

    5

    2,5

    6

    2,5

    7

    2,5

    7

    2,5

    1.2.4

    Werkraum 4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.3

    Fakultativer
    Fachunterricht 6)

     

     

    1.3.1

    Hauswirtschaftsraum 6) 7)

    150

    150

    150

    150

    150

    150

    150

    150

    150

    150

    1.3.2

    Raum für Textiles Gestalten 4) 6)

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1

    3,0

    1.3.3

    Technikraum 4) 6)

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    2

    3,0

    1.4

    Förderschulen und
    inklusive Schulen 8)

     

     

    1.4.1

    Gruppenraum 4) 8)

    18

    2,0

    21

    2,0

    24

    2,0

    5

    2,0

    8

    2,0

    10

    2,0

    13

    2,0

    15

    2,0

    18

    2,0

    20

    2,0

    Hauptgruppe 2
    Außerunterichtlicher Bereich

     

     

    2.1

    Unterrichtliche
    Nebenflächen

    2.1.1

    Lehrmittelraum 7)

    80

    100

    100

    60

    60

    60

    80

    80

    100

    100

    2.1.2

    Nebenräume 7) 9)

    660

    770

    880

    220

    330

    440

    550

    660

    770

    880

    2.2

    Aufenthalts- und
    Veranstaltungsflächen

     

     

    2.2.1

    Forum 7)

    360

    420

    480

    150

    180

    240

    300

    360

    420

    480

    2.2.2

    Schüleraufenthaltsraum 7)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.2.3

    Ganztag 10)

    1,0 m2 pro Schülerin/Schüler

    2.3

    Lehrkräfte und
    Verwaltung

     

     

    2.3.1

    Lehrkräfte- und
    Verwaltungsräume 11)

    510

    560

    610

    310

    360

    410

    460

    510

    560

    610

    2.4

    Förderschulen und
    inklusive Schulen 8)

     

     

    2.4.1

    Aufenthalts-, Lager-, Sanitär- und Testräume 8)

    110

    125

    140

    50

    65

    80

    95

    110

    125

    140

    Hauptgruppe 3
    Sonstige Gebäudeflächen

     

     

    3.1

    Verkehrsfläche und Technische Funktionsfläche

    Die nach den Hauptgruppen 1 und 2 errechnete Nutzfläche wird erhöht um 33,334 % für Verkehrsflächen
    und (weitere) 10 % für Technische Funktionsflächen 12)

    Hauptgruppe 4
    Sporthalle

    Für je angefangene 12 Klassen eine Übungseinheit (15 m x 27 m) 13) 15) 16)

    4.1

    Sportfläche

    405

    405

    4.2

    Sonstige Flächen 17)

    179,5

    179,5

     

    1) Förderschulen einschließlich Waldorfförderschulen mit den Förderschwerpunkten „Emotionale soziale Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ sowie „Lernen“.

    2) Förderschulen einschließlich Waldorfförderschulen mit den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ sowie „Sprache“.

    3) Für Berufskollegs ist der gesamte Raumbedarf individuell entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft (Vollzeit- / Teilzeitschülerinnen / -schüler) und dem tatsächlichen Angebot von Bildungsgängen festzulegen.

    4) Relative Raumgröße: Anzahl der Räume; m2 pro Schülerin und / oder Schüler.

    5) Multifunktionsräume zur Abdeckung weiteren Fachunterrichtes, insbesondere auch des Kunst- und Musikunterrichtes.

    6) Der Bedarf ist im Einzelfall nur anzuerkennen, wenn in der Schulstufe und Schulform das jeweilige Fach lehrplanmäßiges Unterrichtsfach ist und die betreffende Schule das jeweilige Fach tatsächlich regelmäßig anbietet.

    7) Absolute Raumgröße.

    8) Zusätzliche Räume (nur) für Förderschulen und inklusive Schulen (Integrative Lerngruppe und / oder Gemeinsamer Unterricht).

    9) Nebenräume zur Obergruppe 1.2, insbesondere Sammlungs- und Vorbereitungsräume.

    10) Der Bedarf je Schülerin und Schüler ist im Einzelfall nur anzuerkennen, soweit die Schule für diese refinanzierungsfähige (offene und/oder gebundene) Ganztagsangebote macht. In dieser Gruppe sind Räume für die Küche, die Einnahme des Essens sowie für Freizeitaktivitäten (z.B. Spielraum, Musikraum) vorzuhalten. Für unterrichtsbezogene Aktivitäten (z.B. Hausaufgaben(betreuung), Ergänzungs- und Zusatzunterricht) sollen die Räume der Hauptgruppe 1 genutzt werden.

    11) Räume für Schulleitung, stellvertretende Schulleitung, Lehrkräfte, Geschäftszimmer und sonstigen Verwaltungsbereich.

    12) In der Hauptgruppe 4 sind diese Flächenbereiche bereits enthalten.

    13) Der Flächenanteil für (eine) Sportübungseinheit(en) wird nur hinzugerechnet, wenn diese tatsächlich zur Alleinnutzung zur Verfügung stehen und nicht stundenweise angemietet werden.

    14) Die Klassenzahl ergibt sich aus einer Belegung von 6 (Unterrichts-)Stunden an 5 Wochentagen bei je 3 Unterrichtswochenstunden Sport je Klasse.

    15) Die Klassenzahl ergibt sich aus einer Belegung von 8 (Unterrichts-)Stunden an 5 Wochentagen bei je 3 Unterrichtswochenstunden Sport je Klasse.

    16) Der tatsächliche Bedarf an Sportübungseinheiten ergibt sich bei Schulen der Sekundarstufen I und II ausschließlich aus der Summe der Klassen beider Schulstufen.

    17) Hierzu gehören insbesondere Umkleide-, Sanitär- und Toilettenräume, Lagerräume (Geräteräume) sowie Verkehrs- und Technische Funktionsflächen.

     

    Anlage 6 (Fortsetzung 2)

    Refinanzierungshöchstsätze für Raumprogramme

    allgemein bildender und berufsbildender Ersatzschulen, Ersatzförderschulen sowie Freier Waldorfschulen

    Schulstufe/Schulform

    Sekundarstufe II und Berufskolleg 3)

    Freie Waldorfschulen

    Zügigkeit

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    JG 1-4

    JG 5-10

    JG 11+12

    JG 13

    Hauptgruppe 1
    Unterichtsräume

     

     

    1.1

    Allgemeiner Unterricht

    1.1.1

    Unterrichtsraum 4)

    6

    2,25

    9

    2,25

    12

    2,25

    15

    2,25

    18

    2,25

    21

    2,25

    24

    2,25

    4

    2,5

    6

    2,0

    2

    2,25

    1

    2,25

    1.1.2

    Raum für Bibliothek, Mediothek, EDV, Selbstlernzentrum 4)

    2

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    3

    3,1

    1

    3,1

    1

    3,1

    1

    3,1

     

     

    1.1.3

    Mehrzweckraum 4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1

    2,5

     

     

     

     

     

     

    1.2

    Fachunterricht

     

     

    1.2.1

    Großer naturwissenschaftlicher Raum 4)

    2

    3,0

    3

    3,0

    4

    3,0

    5

    3,0

    6

    3,0

    7

    3,0

    8

    3,0

     

     

    1

    3,0

     

     

     

     

    1.2.2

    naturwissenschaftlicher Raum 4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2

    2,5

     

     

     

     

    1.2.3

    Sonstiger Fachunterrichtsraum 4) 5)

    3

    2,5

    3

    2,5

    3

    2,5

    4

    2,5

    4

    2,5

    5

    2,5

    5

    2,5

     

     

    3

    2,5

     

     

     

     

    1.2.4

    Werkraum 4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.3

    Fakultativer
    Fachunterricht 6)

     

     

    1.3.1

    Hauswirtschaftsraum 6) 7)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    175

     

     

     

     

    1.3.2

    Raum für Textiles Gestalten 4) 6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1

    3,0

     

     

     

     

    1.3.3

    Technikraum 4) 6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1

    3,0

     

     

     

     

    1.4

    Förderschulen und
    inklusive Schulen 8)

     

     

    1.4.1

    Gruppenraum 4) 8)

    3

    2,0

    5

    2,0

    6

    2,0

    8

    2,0

    9

    2,0

    11

    2,0

    12

    2,0

    2

    2,0

    3

    2,0

    1

    2,0

     

     

    Hauptgruppe 2
    Außerunterichtlicher Bereich

     

     

    2.1

    Unterrichtliche
    Nebenflächen

    2.1.1

    Lehrmittelraum 7)

    20

    20

    30

    30

    35

    35

    40

    30

    60

    20

     

     

    2.1.2

    Nebenräume 7) 9)

    70

    105

    140

    1750

    210

    245

    280

    60

    90

    50

     

     

    2.2

    Aufenthalts- und
    Veranstaltungsflächen

     

     

    2.2.1

    Forum 7)

    50

    75

    100

    125

    150

    175

    200

    60

    90

    50

     

     

    2.2.2

    Schüleraufenthaltsraum 7)

    40

    48

    56

    64

    72

    80

    80

     

     

    35

     

     

    2.2.3

    Ganztag 10)

     

    1,0 m2 pro Schülerin/Schüler

    2.3

    Lehrkräfte und
    Verwaltung

     

     

    2.3.1

    Lehrkräfte- und
    Verwaltungsräume 11)

    120

    140

    160

    180

    200

    220

    240

    112

    168

    100

     

     

    2.4

    Förderschulen und
    inklusive Schulen 8)

     

     

    2.4.1

    Aufenthalts-, Lager-, Sanitär- und Testräume 8)

    40

    50

    60

    70

    80

    90

    100

    50

    65

    80

     

     

    Hauptgruppe 3
    Sonstige Gebäudeflächen

     

     

    3.1

    Verkehrsfläche und Technische Funktionsfläche

    Die nach den Hauptgruppen 1 und 2 errechnete Nutzfläche wird erhöht um 33,334 % für Verkehrsflächen
    und (weitere) 10 % für Technische Funktionsflächen 12)

     

     

    Hauptgruppe 4
    Sporthalle

    Für je angefangene 12 Klassen eine Übungseinheit (15 m x 27 m) 13) 15) 16)

    Insgesamt eine Übungseinheit 13) 15) 16)

    4.1

    Sportfläche

    405

    405

    4.2

    Sonstige Flächen 17)

    179,5

    179,5

     

    1) Förderschulen einschließlich Waldorfförderschulen mit den Förderschwerpunkten „Emotionale soziale Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ sowie „Lernen“.

    2) Förderschulen einschließlich Waldorfförderschulen mit den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ sowie „Sprache“.

    3) Für Berufskollegs ist der gesamte Raumbedarf individuell entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft (Vollzeit- / Teilzeitschülerinnen / -schüler) und dem tatsächlichen Angebot von Bildungsgängen festzulegen.

    4) Relative Raumgröße: Anzahl der Räume; m2 pro Schülerin und / oder Schüler.

    5) Multifunktionsräume zur Abdeckung weiteren Fachunterrichtes, insbesondere auch des Kunst- und Musikunterrichtes.

    6) Der Bedarf ist im Einzelfall nur anzuerkennen, wenn in der Schulstufe und Schulform das jeweilige Fach lehrplanmäßiges Unterrichtsfach ist und die betreffende Schule das jeweilige Fach tatsächlich regelmäßig anbietet.

    7) Absolute Raumgröße.

    8) Zusätzliche Räume (nur) für Förderschulen und inklusive Schulen (Integrative Lerngruppe und / oder Gemeinsamer Unterricht).

    9) Nebenräume zur Obergruppe 1.2, insbesondere Sammlungs- und Vorbereitungsräume.

    10) Der Bedarf je Schülerin und Schüler ist im Einzelfall nur anzuerkennen, soweit die Schule für diese refinanzierungsfähige (offene und/oder gebundene) Ganztagsangebote macht. In dieser Gruppe sind Räume für die Küche, die Einnahme des Essens sowie für Freizeitaktivitäten (z.B. Spielraum, Musikraum) vorzuhalten. Für unterrichtsbezogene Aktivitäten (z.B. Hausaufgaben(betreuung), Ergänzungs- und Zusatzunterricht) sollen die Räume der Hauptgruppe 1 genutzt werden.

    11) Räume für Schulleitung, stellvertretende Schulleitung, Lehrkräfte, Geschäftszimmer und sonstigen Verwaltungsbereich.

    12) In der Hauptgruppe 4 sind diese Flächenbereiche bereits enthalten.

    13) Der Flächenanteil für (eine) Sportübungseinheit(en) wird nur hinzugerechnet, wenn diese tatsächlich zur Alleinnutzung zur Verfügung stehen und nicht stundenweise angemietet werden.

    14) Die Klassenzahl ergibt sich aus einer Belegung von 6 (Unterrichts-)Stunden an 5 Wochentagen bei je 3 Unterrichtswochenstunden Sport je Klasse.

    15) Die Klassenzahl ergibt sich aus einer Belegung von 8 (Unterrichts-)Stunden an 5 Wochentagen bei je 3 Unterrichtswochenstunden Sport je Klasse.

    16) Der tatsächliche Bedarf an Sportübungseinheiten ergibt sich bei Schulen der Sekundarstufen I und II ausschließlich aus der Summe der Klassen beider Schulstufen.

    17) Hierzu gehören insbesondere Umkleide-, Sanitär- und Toilettenräume, Lagerräume (Geräteräume) sowie Verkehrs- und Technische Funktionsflächen.

     

     

     

     

    ABl. NRW. 07/13 S. 343

     

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