Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
Änderung für das Schuljahr 2013/2014
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 24. 5. 2013 – 225.2.02.02.02/93-112432/13
Bezug: | RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder |
Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2013/14 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:
1. In der Überschrift wird die Angabe „2012/13“ durch die Angabe „2013/14“ ersetzt.
2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Mit der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2013, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2013 für das Schuljahr 2013/2014 festgesetzt.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe einheitlich auf durchschnittlich 34 festgelegt. Der sukzessive, aufgrund der Schulzeitverkürzung erfolgte Ausbau der Stundentafeln ist damit abgeschlossen. Ferner werden die Detailregelungen des „Konzepts der Landesregierung zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen“, insbesondere die Festlegung eindeutiger Vorgaben zur Klassenbildung auf Schulebene sowie zur kommunalen Klassenrichtzahl als neues Steuerungselement zur Ressourcenverteilung, in die Verordnung implementiert. Zudem wird die Leitungszeit für Schulleitungen durch die Erhöhung der Sockelentlastung und die Ausweitung für zusätzliche Teilstandorte von Grundschulverbünden weiter ausgebaut.“
3. Nummer 1.1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
„Die wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium und Gesamtschule) spiegeln die Vorgaben der APO-GOSt in der Fassung vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2012 (BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B), wider. Der sukzessive, aufgrund der Schulzeitverkürzung erfolgte Ausbau der Stundentafeln ist mit dem Schuljahr 2013/14 abgeschlossen.“
4. In Nummer 2.1.3 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern bei Teilabordnungen an mehrere Schulformen die Lehrkraft überwiegend an Schulformen mit gleicher wöchentlicher Pflichtstundenzahl eingesetzt wird, ist diese Pflichtstundenzahl maßgeblich. Anderenfalls wird die Pflichtstundenzahl der Schulform zu Grunde gelegt, an der die Lehrkraft im größten Umfang eingesetzt ist. Ist ein solcher nicht feststellbar, gilt die Pflichtstundenzahl der Stammschule.“
5. Nach Nummer 5.1.4 wird als Nummer 5.1.5 angefügt:
„5.1.5 Der Zuschlag nach § 5 Absatz 1 Satz 3 wird auch bei den in § 5 Absatz 2 und 3 genannten Schulen nur einmal gewährt.“
6. Nummer 5.2 (zu § 5 Abs. 2) wird gestrichen.
7. Nummer 5.3 (zu § 5 Abs. 3) wird Nummer 5.4 (zu § 5 Abs. 4).
8. Zu § 6a werden als Nummer 6a.1 und Nummer 6a.2 eingefügt:
„6a.1 (zu § 6a Abs. 1)
6a.1.1 Eingangsklassen sind Klassen, die von neu eingeschulten Schülerinnen oder Schülern besucht werden. Schülerinnen und Schüler einer Eingangsklasse sind neben neu einzuschulenden Schülerinnen und Schülern auch jene, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden. Dies betrifft in der Regel Schülerinnen und Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht.
6a.1.2 Bei Grundschulverbünden ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die Gesamtschülerzahl der Eingangsklassen aller Teilstandorte maßgeblich. Bei der Anmeldung angegebene Standortwünsche sollen möglichst berücksichtigt werden. Kann den Wünschen nicht entsprochen werden, sind die in § 1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule) festgeschriebenen Kriterien für die zu treffenden Aufnahmeentscheidungen heranzuziehen.
6a.1.3 Mit der Mitteilung der Aufnahmeentscheidungen an die Eltern gelten die Eingangsklassen an einer Schule als gebildet. Für danach eintretende Schülerzahlveränderungen gelten die Regelungen für die Fortführung von Klassen gemäß den Sätzen 6 und 7.
6a.2 (zu § 6a Abs. 2)
Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Grundschulen. Über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.“
9. In Nummer 7.3.1 wird angefügt:
„Bei der Berechnung der Grundstellenzahl für die einzelne Grund-schule sind die Grundstellen, die von der Schulaufsicht als Stellenbudget nach Maßgabe der einschlägigen Zuweisungserlasse zugewiesen werden, nicht Gegenstand der o.g. Rundungsregelung.“
10. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
„Die quantitativen Änderungen der Relationen „Schüler je Stelle“ erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2013 und resultieren u.a. aus:
– dem im Schuljahr 2013/14 erfolgenden letzten Schritt der durch die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe infolge der Schulzeitverkürzung bedingten Ausweitung der Stundentafel der APO-GOSt
– der sukzessiven Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts als rechnerische Basisgröße für die Schüler-Lehrer-Relation an Grundschulen (Schuljahr 2013/14: 23,5).“
11. Nummer 11 (zu § 11) wird wie folgt gefasst:
„Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erteilen in zwei vollständigen Schulhalbjahren eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von durchschnittlich jeweils neun Wochenstunden.“
12. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage).
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Anlage siehe nächste Seiten
|
Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | |||||
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
|---|---|---|---|---|---|
-richtwert | -höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Grundschule |
| 22,93 | Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1. | ||
Weiterführende Schulen |
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| |
Hauptschule Realschule Sekundarschule Gymnasium
Gesamtschule
| Klassen 5 bis 10 Klassen 5 bis 10 Klassen 5 bis 10 Sekundarstufe I Sekundarstufe II Sekundarstufe I Sekundarstufe II | 17,86 20,94 16,27 19,88 12,70 19,32 12,70 | 24 28 25 28 19,5*) 28 19,5*) | 18–30 26–30 20–30 26–30
26–30
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Berufskolleg |
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| |
| Bildungsgänge der Berufsschule Fachklassen des dualen Systems, Fachklassen des dualen Systems, Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Vollzeit Berufsorientierungsjahr Berufsgrundschuljahr Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen |
41,64 38,37
16,18 16,18 31,60 31,60 10,47 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Berufsfachschule einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife) einjährig, berufliche Kenntnisse zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) |
16,18
16,18 16,18 14,34
16,18 |
22 |
31 | |
| dreijährig, berufliche Kenntnisse und dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife | 14,34
|
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| |
| Bildungsgänge der Fachoberschule einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11 einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform |
14,34 38,37
14,34 38,37 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Fachschule Vollzeit Teilzeit Dreijährige Fachschule |
16,18 38,37 27,28 | 22 | 31 | |
Berufskolleg |
|
| Aufteilung |
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|
| Berufsfachschule | Theorieunterricht fachpraktische | 2 1 | 28 14 | 31 16 |
|
Berufsorientierungsjahr |
Theorieunterricht fachpraktische |
1 1 |
26 13 |
29 15 |
| Berufsgrundschuljahr | Theorieunterricht fachpraktische | 2 3 | 28 14 | 31 16 |
| Berufsschule | Theorieunterricht fachpraktische | 1 1 | 26 13 | 29 15 |
*) zu erreichender Durchschnittswert | |||||
Fortsetzung Anlage Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | ||||||
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| Relation | Klassenfrequenz- | |||
| richtwert | höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre) |
|
|
| |||
| Hör- und sehgeschädigte Kinder | 16,66 | entfällt | entfällt | ||
Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre) |
|
|
|
|
| |
| Förderschwerpunkte |
4,17 |
entfällt |
entfällt | ||
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde) |
6,14 |
entfällt |
entfällt | ||
| Förderschwerpunkte |
6,25 |
entfällt |
entfällt | ||
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation |
8,22 |
entfällt |
entfällt | ||
Förderschule (allgemein bildend) |
|
|
|
|
| |
| Lernen | 10,47 | 16 | 22 | ||
| Geistige Entwicklung | 6,14 | 10 | 13 | ||
| Hören und Kommunikation (Gehörlose), |
5,89 |
10 |
13 | ||
| Emotionale und soziale Entwicklung,
Sprache (Primarstufe) |
7,83
8,53 |
11
11 |
14
14 | ||
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF | 4,17 | entfällt | entfällt | ||
Förderschule (berufsbildend) |
|
|
|
|
| |
| Lernen (Teilzeit) | 31,60 | 16 | 22 | ||
| Hören und Kommunikation Vollzeit Teilzeit |
4,17 13,33 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | ||
| Geistige Entwicklung, Vollzeit Teilzeit | 6,14 17,49 | 10 10 | 13 13 | ||
| Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Vollzeit Teilzeit | 7,83 18,74 | 11 11 | 14 14 | ||
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Vollzeit Teilzeit |
4,17 13,33 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | ||
Schule für Kranke |
|
|
|
|
| |
| allgemein bildend | 5,89 | entfällt | entfällt | ||
| berufsbildend Vollzeit Teilzeit |
6,14 17,49 |
10 10 |
13 13 | ||
Weiterbildungskolleg |
| Voll- | Teil- |
| Vorkurse: 30 | |
| Abendrealschule | 22,77 | 35,00 |
|
| |
| Abendgymnasium | 18,18 | 41,90 | 20 | 25 | |
| Kolleg | 12,55 | 29,96 |
|
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