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    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften

    zur Verordnung

    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;

    Änderung für das Schuljahr 2013/2014

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 24. 5. 2013 – 225.2.02.02.02/93-112432/13

     

    Bezug:

    RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 1. 6. 2005 (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2013/14 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2012/13“ durch die Angabe „2013/14“ ersetzt.

    2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

    „Mit der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2013, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2013 für das Schuljahr 2013/2014 festgesetzt.

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

    Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe einheitlich auf durchschnittlich 34 festgelegt. Der sukzessive, aufgrund der Schulzeitverkürzung erfolgte Ausbau der Stundentafeln ist damit abgeschlossen. Ferner werden die Detailregelungen des „Konzepts der Landesregierung zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen“, insbesondere die Festlegung eindeutiger Vorgaben zur Klassenbildung auf Schulebene sowie zur kommunalen Klassenrichtzahl als neues Steuerungselement zur Ressourcenverteilung, in die Verordnung implementiert. Zudem wird die Leitungszeit für Schulleitungen durch die Erhöhung der Sockelentlastung und die Ausweitung für zusätzliche Teilstandorte von Grundschulverbünden weiter ausgebaut.“

    3. Nummer 1.1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

    „Die wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium und Gesamtschule) spiegeln die Vorgaben der APO-GOSt in der Fassung vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2012 (BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B), wider. Der sukzessive, aufgrund der Schulzeitverkürzung erfolgte Ausbau der Stundentafeln ist mit dem Schuljahr 2013/14 abgeschlossen.“

    4. In Nummer 2.1.3 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

    „Sofern bei Teilabordnungen an mehrere Schulformen die Lehrkraft überwiegend an Schulformen mit gleicher wöchentlicher Pflichtstundenzahl eingesetzt wird, ist diese Pflichtstundenzahl maßgeblich. Anderenfalls wird die Pflichtstundenzahl der Schulform zu Grunde gelegt, an der die Lehrkraft im größten Umfang eingesetzt ist. Ist ein solcher nicht feststellbar, gilt die Pflichtstundenzahl der Stammschule.“

    5. Nach Nummer 5.1.4 wird als Nummer 5.1.5 angefügt:

    „5.1.5 Der Zuschlag nach § 5 Absatz 1 Satz 3 wird auch bei den in § 5 Absatz 2 und 3 genannten Schulen nur einmal gewährt.“

    6. Nummer 5.2 (zu § 5 Abs. 2) wird gestrichen.

    7. Nummer 5.3 (zu § 5 Abs. 3) wird Nummer 5.4 (zu § 5 Abs. 4).

    8. Zu § 6a werden als Nummer 6a.1 und Nummer 6a.2 eingefügt:

    „6a.1 (zu § 6a Abs. 1)

    6a.1.1 Eingangsklassen sind Klassen, die von neu eingeschulten Schülerinnen oder Schülern besucht werden. Schülerinnen und Schüler einer Eingangsklasse sind neben neu einzuschulenden Schülerinnen und Schülern auch jene, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden. Dies betrifft in der Regel Schülerinnen und Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht.

    6a.1.2 Bei Grundschulverbünden ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die Gesamtschülerzahl der Eingangsklassen aller Teilstandorte maßgeblich. Bei der Anmeldung angegebene Standortwünsche sollen möglichst berücksichtigt werden. Kann den Wünschen nicht entsprochen werden, sind die in § 1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule) festgeschriebenen Kriterien für die zu treffenden Aufnahmeentscheidungen heranzuziehen.

    6a.1.3 Mit der Mitteilung der Aufnahmeentscheidungen an die Eltern gelten die Eingangsklassen an einer Schule als gebildet. Für danach eintretende Schülerzahlveränderungen gelten die Regelungen für die Fortführung von Klassen gemäß den Sätzen 6 und 7.

    6a.2 (zu § 6a Abs. 2)

    Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Grundschulen. Über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.“

    9. In Nummer 7.3.1 wird angefügt:

    „Bei der Berechnung der Grundstellenzahl für die einzelne Grund-schule sind die Grundstellen, die von der Schulaufsicht als Stellenbudget nach Maßgabe der einschlägigen Zuweisungserlasse zugewiesen werden, nicht Gegenstand der o.g. Rundungsregelung.“

    10. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:

    „Die quantitativen Änderungen der Relationen „Schüler je Stelle“ erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2013 und resultieren u.a. aus:

    – dem im Schuljahr 2013/14 erfolgenden letzten Schritt der durch die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe infolge der Schulzeitverkürzung bedingten Ausweitung der Stundentafel der APO-GOSt

    – der sukzessiven Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts als rechnerische Basisgröße für die Schüler-Lehrer-Relation an Grundschulen (Schuljahr 2013/14: 23,5).“

    11. Nummer 11 (zu § 11) wird wie folgt gefasst:

    „Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erteilen in zwei vollständigen Schulhalbjahren eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von durchschnittlich jeweils neun Wochenstunden.“

    12. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage).

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2013 in Kraft.

     

     

     

    Anlage siehe nächste Seiten

     

    Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2013/2014

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    22,93

    Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1.

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Hauptschule

    Realschule

    Sekundarschule

    Gymnasium

     

    Gesamtschule

     

    Klassen 5 bis 10

    Klassen 5 bis 10

    Klassen 5 bis 10

    Sekundarstufe I

    Sekundarstufe II

    Sekundarstufe I

    Sekundarstufe II

    17,86

    20,94

    16,27

    19,88

    12,70

    19,32

    12,70

    24

    28

    25

    28

         19,5*)

    28

    19,5*)

    18–30

    26–30

    20–30

    26–30

     

    26–30

     

    Berufskolleg

     

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppeltqualifizierend

    Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

    Vollzeit
    Teilzeit

    Berufsorientierungsjahr

    Berufsgrundschuljahr

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

    Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

    Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

     


    41,64


    38,37



    16,18
    41,64

    16,18

    16,18

    31,60

    31,60

    10,47

     





     

    22

     

     




     

    31

     

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

    einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife)

    zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

     


    16,18



    16,18


    16,18


    16,18


    14,34

     


    16,18

     



     

     


    22

     



     

     


    31

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife


    14,34



    14,34



    19,5*)






     

    Bildungsgänge der Fachoberschule

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    in zweijähriger Teilzeitform

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

    Klasse 11
    Klasse 12 Vollzeit

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    in zweijähriger Teilzeitform

     


    14,34

    38,37



    41,64
    14,34


    14,34

    38,37






    22






    31

     

    Bildungsgänge der Fachschule

    Vollzeit

    Teilzeit

    Dreijährige Fachschule

     

    16,18

    38,37

    27,28

    22

    31

    Berufskolleg
    bei fachpraktischer Unterweisung

     

     

    Aufteilung
    der
    Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    1

    28


    14

    31


    16

     

     

    Berufsorientierungsjahr

     

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

     

    1


    1

     

    26


    13

     

    29


    15

     

    Berufsgrundschuljahr

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    3

    28


    14

    31


    16

     

    Berufsschule
    (Schüler ohne
    Ausbildungsvertrag/
    Arbeitsverhältnis)

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    1


    1

    26


    13

    29


    15

    *) zu erreichender Durchschnittswert

     

    Fortsetzung Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2013/2014

     

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

     

    richtwert

    höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    4,17

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    6,14

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    6,25

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    8,22

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

     

    Lernen

    10,47

    16

    22

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen (Blinde)

     

     

    5,89

     

     

    10

     

     

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache (Sekundarstufe I)

     

    Sprache (Primarstufe)

     

     

     

    7,83

     

    8,53

     

     

     

    11

     

    11

     

     

     

    14

     

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

     

    Lernen (Teilzeit)

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

     

    4,17

    13,33

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    6,14

    17,49

    10

    10

    13

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),

    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    7,83

    18,74

    11

    11

    14

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 10 AO-SF

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

    4,17

    13,33

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

    Vollzeit

    Teilzeit

     

    6,14

    17,49

     

    10

    10

     

    13

    13

    Weiterbildungskolleg

     

    Voll-
    beleger

    Teil-
    beleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

     

     

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