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    Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in sonderpädagogischer Förderung

    An Förderschulen wie auch an allgemeinen Schulen können in den nächsten Jahren nicht alle Stellen für sonderpädagogische Förderung mit Lehrkräften mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung besetzt werden. Zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung werden daher auch Lehrkräfte mit einem anderen Lehramt in Förderschulen oder im Gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen eingestellt. Sie verpflichten sich zum zusätzlichen Erwerb des sonderpädagogischen Lehramtes durch einen weiteren Hochschulabschluss oder mittels berufsbegleitender Ausbildung nach der VOBASOF (ABl. NRW. 2/13 S. 84/BASS 20 – 03 Nr. 22). Mit dem Beschluss des Landespersonalausschusses wird ermöglicht, dass diese Lehrkräfte unmittelbar nach Erwerb der Lehramtsbefähigung in die Laufbahn für sonderpädagogische Förderung übernommen und befördert werden können.

    21 – 01

    Beförderung zwecks Laufbahnwechsels

    in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres

    seit Beendigung der Probezeit

    für Lehrkräfte an Förderschulen

    Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

    v. 24. 4. 2013 (MBl. NRW. S. 158)

     

    Für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung, die an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule die Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung übertragen bekommen haben und auf einer entsprechenden Stelle geführt werden und die berufsbegleitend zusätzlich die Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung erworben haben, wird abweichend von § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 LBG ausnahmsweise zugelassen, dass die Beförderung zum Wechsel in die Laufbahn des Lehramts für sonderpädagogische Förderung innerhalb der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen darf.

    Diese allgemeine Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. April 2018.

     

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