Die Möglichkeit zur Rezertifizierung von Schulen wird an den aktuellen Stand der Qualitätsanalyse angepasst und gilt nun auch für Grund- und Förderschulen. |
14 – 85 Nr. 2
Zertifizierung von Europaschulen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 9. 6. 2013 – 514
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Europaschulen werden jeweils nach einem Zeitraum von 5 Jahren seit der Zertifizierung durch die Arbeitsgemeinschaft rezertifiziert. Erfüllt eine Europaschule in Nordrhein-Westfalen die Kriterien auch nach einem angemessenen Zeitraum der Anpassung nicht, kann der Titel aberkannt werden.“
2. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
ABl. NRW. 07/13 S. 357