Zu BASS 15 – 2
Sekundarstufe I – Sekundarschule;
Richtlinien und Lehrpläne;
Übergangsregelung Kernlehrpläne
für die Schuljahre 2013/14 bis 2017/18
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 22. 3. 2013 – 532-6.03.15.06-104999
Für die Sekundarschulen werden hiermit – begrenzt auf die Schuljahre 2013/14 bis 2017/18 – Kernlehrpläne gemäß § 29 SchulG (BASS 1 – 1) wie folgt vorläufig festgesetzt:
Für die Sekundarschulen aller Typen gelten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15 – 24.
Für die integrierten und teilintegrierten Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15 – 24. Für die integrierten Sekundarschulen entfallen die Kernlehrplanbestimmungen zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung, da den Schülerinnen und Schülern dieser Schulen im Rahmen der Binnendifferenzierung der Zugang zu unterschiedlichen Abschlüssen ermöglicht wird.
Für die kooperativen Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der einzelnen Bildungsgänge die Kernlehrpläne der jeweiligen Bezugsschulform: für den Hauptschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Hauptschule (BASS 15 – 22), für den Realschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Realschule (BASS 15 – 23), für den Gymnasialbildungsgang die Kernlehrpläne des Gymnasiums (BASS 15 – 25). Erforderliche Übergangshinweise für den Kernlehrplanwechsel am Übergang zwischen den Jahrgangsstufen 6 und 7 sowie für die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasialbildungsgangs werden den betroffenen Schulen rechtzeitig bekannt gemacht.
Spätestens zum 1. 8. 2018 werden eigenständige Richtlinien und Kernlehrpläne für die Sekundarschule in Kraft gesetzt.
Die Veröffentlichung der Kernlehrpläne erfolgt in der Schriftenreihe „Schule in NRW“.
Die übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.
ABl. NRW. 05/13 S. 234