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    Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt und zur APO-WbK

    Zu der in der APO-GOSt neu geschaffenen Nachprüfungsmöglichkeit am Ende der Einführungsphase zur Erlangung von Abschlüssen erläutern ergänzende Verwaltungsvorschriften die Form des Nachweises auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase. Gleichzeitig wurde das Abgangszeugnis der Einführungsphase redaktionell neu gestaltet, um erreichte Abschlüsse deutlicher kenntlich zu machen. Darüber hinaus enthält der Änderungserlass redaktionelle Änderungen bei der Zuerkennung der „Attestation“ sowie bei den Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife für Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Die Vorschriften zum Erwerb des Latinums und Hebraicums werden korrigiert.

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2

    19 – 11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften

    zu Verordnungen (VVzAPO-GOSt, VVzAPO-WbK);

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 2. 5. 2013 – 521/522-6.03.15.06-112126

     

    Bezug:

    1.

    Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt); RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. 11. 2006 – BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B und C

     

    2.

    Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbil-dung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbil-dungskollegs (VVzAPO-WbK); RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
    v. 21. 3. 2000 – BASS 19 – 11 Nr. 1.2

    I.

    Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:

    1. In VV 39.45 zu § 39 Absatz 4 APO-GOSt B wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    „Dies ist dann gegeben, wenn bei Zusammenfassung der Leistungen aus dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase 2 (Q2.2) und der Abiturprüfung (Abiturbereich) mindestens 25 Punkte ohne besondere Lernleistung oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung erreicht wurden.“

    2. In VV 40.23 zu § 40 Absatz 2 APO-GOSt B wird folgender Satz angefügt:

    „Wenn der Schulabschluss im ersten Durchgang vor der Wiederholung der Einführungsphase erworben wurde, ist – ggf. zusätzlich zu einem Vermerk gemäß VV 9.8 – unter Bemerkungen Folgendes zu ergänzen: „Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des (Angabe des Abschlusses) wurden im ersten Durchgang der Einführungsphase erworben.““

    3. Zu § 40 Absatz 3 APO-GOSt B wird folgende VV 40.3 angefügt:

    „40.3 zu Abs. 3

    Wer den jeweiligen Abschluss bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit der Note „ausreichend“ in dem Prüfungsfach. Auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase gemäß Anlage 4 wird unter Bemerkungen ergänzt: „Der (Angabe des Abschlusses) wurde aufgrund einer Nachprüfung gemäß § 40 Absatz 3 APO-GOSt in dem Fach (Angabe des Unterrichtsfaches) erworben. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in die Qualifikationsphase einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe.“ Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.“

    4. Die Anlage 4 der VV zu APO-GOSt B und C wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherigen Seite 1 wird folgende Seite 1a (Abgangszeugnis Einführungsphase mit MSA/HSA 10) vorangestellt:

    Anlage 4 – Seite 1a –

    Abgangszeugnis Einführungsphase mit MSA/HSA 10

     

    Name und amtliche Bezeichnung der Schule

     

    ABGANGSZEUGNIS

    und

    Bescheinigung

    des mittleren Schulabschlusses1)/

    eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10

    gleichwertigen Abschlusses1)

     

     

    ______________________________________________________________

    Vor- und Zuname1a)

     

     

    geboren am  ____________________ in

    ___________________________________

     

     

    wohnhaft in   _______________________________________________________

     

     

    hat das Gymnasium/die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
    vom  ________________________ bis zum  _______________________ besucht.

     

     

    Sie/Er war zuletzt Schüler/in der Einführungsphase (Jahrgangsstufe ______).

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Leistungen2)

     

     

     

     

     

     

    I.

    Sprachlich-literarisch-künstlerisches
    Aufgabenfeld
    Deutsch  ______________________

    Fremdsprachen
    ________________________________________________________________________________________________________________________

    Künstlerische Fächer

    ____________________________________________________________

     

    III.

    Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

    Mathematik  ____________________

    ______________________________

    ______________________________

    ______________________________

    ______________________________

    ______________________________

    Religionslehre  __________________

    Sport  _________________________

     

     

    II.

    Gesellschaftswissenschaftliches

    Aufgabenfeld

    __________________________________________________________________________________________

     

     

     

     

     

     

    Vertiefungsfächer3)

    ____________________________________________________________________________________________________________________________________

     

     

     

    Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen   __________________________________

    ___________________________________________________________________

     

     

     

     

     

    1) Nichtzutreffendes streichen

    1a) Auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses

    2) Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG: sehr gut (1); gut (2); befriedigend (3);

    ausreichend (4); mangelhaft (5); ungenügend (6)

    3) Bemerkungen gemäß Nr. 13.1 VVzAPO-GOSt: teilgenommen, mit Erfolg (m.E.) teilgenommen, mit besonderem Erfolg (m.b.E.) teilgenommen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    b) Die bisherige Seite 1 wird zu Seite 1b (Abgangszeugnis Einfüh-rungsphase ohne MSA/HSA 10).

    5. In Anlage 12 der VV zu APO-GOSt B und C erhalten Satz 1 der Fußnote 2 auf Seite 2 sowie die Fußnote 6 auf Seite 3 folgende Fassung:

    „Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz „LK/eA“ (Leistungskurs/erhöhtes Anforderungsniveau) gekennzeichnet.“

    6. Die Anlage 15 der VV zu APO-GOSt B wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1.2.5 erhält folgende Fassung:

    „1.2.5

    als neu einsetzende Fremdsprache: Beginn der Einführungsphase bis Ende der Qualifikationsphase

     

    Prüfung gemäß Nummer 1.4

    Ergebnis: mindestens ausreichend

    Ist die neu einsetzende Fremdsprache 3. oder 4. Fach der Abiturprüfung, so wird diese Prüfungsleistung im Rahmen der Prüfung gemäß Nummer 1.4 entsprechend als schriftlicher bzw. mündlicher Prüfungsteil anerkannt.“

    b) Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:

    „3.2.1

    Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Qualifikationsphase

     

    Endnote im Abschlusshalbjahr:

    mindestens ausreichend (5 Punkte)“

    c) Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer angefügt:

    „3.2.2

    Bei Schülerinnen und Schülern, die die Bedingungen für das Hebraicum im Abschlusshalbjahr nicht erreicht haben, ent-scheidet, sofern Hebräisch Abiturfach ist, die in der Abiturprüfung erreichte Note über die Zuerkennung des Hebraicums.“

     

    II.

    Im Bezugserlass zu 2. wird Anlage 3 wie folgt geändert:

    1. Auf Seite 2 wird der Klammerzusatz nach „Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase:“ gestrichen.

    2. Fußnote 3 auf Seite 2 und Fußnote 7 auf Seite 3 erhalten folgende Fassung:

    „Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz „LK/eA“ (Leistungskurs/erhöhtes Anforderungsniveau) gekennzeichnet.“

     

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