Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt und zur APO-WbK Zu der in der APO-GOSt neu geschaffenen Nachprüfungsmöglichkeit am Ende der Einführungsphase zur Erlangung von Abschlüssen erläutern ergänzende Verwaltungsvorschriften die Form des Nachweises auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase. Gleichzeitig wurde das Abgangszeugnis der Einführungsphase redaktionell neu gestaltet, um erreichte Abschlüsse deutlicher kenntlich zu machen. Darüber hinaus enthält der Änderungserlass redaktionelle Änderungen bei der Zuerkennung der „Attestation“ sowie bei den Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife für Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Die Vorschriften zum Erwerb des Latinums und Hebraicums werden korrigiert. |
Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2
19 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zu Verordnungen (VVzAPO-GOSt, VVzAPO-WbK);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 2. 5. 2013 – 521/522-6.03.15.06-112126
Bezug: | 1. | Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt); RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. 11. 2006 – BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B und C |
| 2. | Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbil-dung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbil-dungskollegs (VVzAPO-WbK); RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung |
I.
Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:
1. In VV 39.45 zu § 39 Absatz 4 APO-GOSt B wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies ist dann gegeben, wenn bei Zusammenfassung der Leistungen aus dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase 2 (Q2.2) und der Abiturprüfung (Abiturbereich) mindestens 25 Punkte ohne besondere Lernleistung oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung erreicht wurden.“
2. In VV 40.23 zu § 40 Absatz 2 APO-GOSt B wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der Schulabschluss im ersten Durchgang vor der Wiederholung der Einführungsphase erworben wurde, ist – ggf. zusätzlich zu einem Vermerk gemäß VV 9.8 – unter Bemerkungen Folgendes zu ergänzen: „Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des (Angabe des Abschlusses) wurden im ersten Durchgang der Einführungsphase erworben.““
3. Zu § 40 Absatz 3 APO-GOSt B wird folgende VV 40.3 angefügt:
„40.3 zu Abs. 3
Wer den jeweiligen Abschluss bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit der Note „ausreichend“ in dem Prüfungsfach. Auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase gemäß Anlage 4 wird unter Bemerkungen ergänzt: „Der (Angabe des Abschlusses) wurde aufgrund einer Nachprüfung gemäß § 40 Absatz 3 APO-GOSt in dem Fach (Angabe des Unterrichtsfaches) erworben. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in die Qualifikationsphase einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe.“ Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.“
4. Die Anlage 4 der VV zu APO-GOSt B und C wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Seite 1 wird folgende Seite 1a (Abgangszeugnis Einführungsphase mit MSA/HSA 10) vorangestellt:
b) Die bisherige Seite 1 wird zu Seite 1b (Abgangszeugnis Einfüh-rungsphase ohne MSA/HSA 10).
5. In Anlage 12 der VV zu APO-GOSt B und C erhalten Satz 1 der Fußnote 2 auf Seite 2 sowie die Fußnote 6 auf Seite 3 folgende Fassung:
„Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz „LK/eA“ (Leistungskurs/erhöhtes Anforderungsniveau) gekennzeichnet.“
6. Die Anlage 15 der VV zu APO-GOSt B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2.5 erhält folgende Fassung:
„1.2.5 | als neu einsetzende Fremdsprache: Beginn der Einführungsphase bis Ende der Qualifikationsphase |
| Prüfung gemäß Nummer 1.4 Ergebnis: mindestens ausreichend Ist die neu einsetzende Fremdsprache 3. oder 4. Fach der Abiturprüfung, so wird diese Prüfungsleistung im Rahmen der Prüfung gemäß Nummer 1.4 entsprechend als schriftlicher bzw. mündlicher Prüfungsteil anerkannt.“ |
b) Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:
„3.2.1 | Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Qualifikationsphase |
| Endnote im Abschlusshalbjahr: mindestens ausreichend (5 Punkte)“ |
c) Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer angefügt:
„3.2.2 | Bei Schülerinnen und Schülern, die die Bedingungen für das Hebraicum im Abschlusshalbjahr nicht erreicht haben, ent-scheidet, sofern Hebräisch Abiturfach ist, die in der Abiturprüfung erreichte Note über die Zuerkennung des Hebraicums.“ |
II.
Im Bezugserlass zu 2. wird Anlage 3 wie folgt geändert:
1. Auf Seite 2 wird der Klammerzusatz nach „Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase:“ gestrichen.
2. Fußnote 3 auf Seite 2 und Fußnote 7 auf Seite 3 erhalten folgende Fassung:
„Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz „LK/eA“ (Leistungskurs/erhöhtes Anforderungsniveau) gekennzeichnet.“