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    Rechtskundlicher Unterricht in der Sekundarstufe I kann jetzt von Diplom-Rechtspflegerinnen oder Diplom-Rechtspfleger erteilt werden.

    Zu BASS 14 – 11 Nr. 1

    Rechtskundlicher Unterricht

    in der Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen; Änderung

    Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    u. d. Justizministeriums v. 11. 4. 2013 – 521-6.03.15.06-69885

     

    Bezug:

    Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung u. d. Justizministeriums v. 19. 9. 2008 – BASS 14 – 11 Nr. 1

    Nummer 5 des Bezugserlasses erhält folgende Fassung:

    „Neben Lehrerinnen und Lehrern, die die Lehrbefähigung für das Fach Rechtswissenschaft in der Sekundarstufe II haben, kann den Unterricht erteilen, wer die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt oder ein Diplom als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger an der Fachhochschule für Rechtspflege (Diplom-Rechtspflegerin oder Diplom-Rechtspfleger) erworben hat.“

     

     

    ABl. NRW. 05/13 S. 231

     

     

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