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    Zu BASS 15 – 2

    Sekundarstufe I –

    Gesamtschule/Hauptschule/Realschule;

    Richtlinien und Lehrpläne;

    Kernlehrpläne Katholische Religionslehre

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 22. 3. 2013 – 532-6.03.15.06-105207

     

    Für die Sekundarstufe I der Gesamtschulen sowie für die Hauptschulen und Realschulen werden hiermit die Kernlehrpläne für das Fach Katholische Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt.

    Diese treten zum 1. 8. 2013 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1. 8. 2014 auch für alle übrigen Klassen in Kraft.

    Die Richtlinien der Sekundarstufe I für die Gesamtschulen sowie für die Hauptschulen und Realschulen gelten unverändert fort.

    Die Veröffentlichung der Kernlehrpläne erfolgt in der Schriftenreihe „Schule in NRW“:

    – Heft 3110 Kernlehrplan Katholische Religionslehre Gesamtschule,

    – Heft 3209 Kernlehrplan Katholische Religionslehre Hauptschule,

    – Heft 3306 Kernlehrplan Katholische Religionslehre Realschule.

    Die übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.

    Zum 31. 7. 2013 treten die nachfolgend genannten Lehrpläne für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 31. 7. 2014 auch für alle übrigen Klassen außer Kraft:

    – Lehrplan Katholische Religionslehre Gesamtschule
    RdErl. vom 16. 9. 1999 (BASS 15 – 24 Nr. 12),

    – Lehrplan Katholische Religionslehre Hauptschule
    RdErl. vom 19. 2. 1985 (BASS 15 – 22 Nr. 9),

    – Lehrplan Katholische Religionslehre Realschule
    RdErl. vom 20. 8. 1993 i.V.m. 24. 1. 1995 (BASS 15 – 23 Nr. 6).

     

     

    ABl. NRW. 05/13 S. 234

     

     

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