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    Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat ihre Lehrer-Richtlinien mit Wirkung vom 01.01.2012 neu gefasst. Mit dieser Neufassung wurde die unmittelbare Zuordnung der Entgeltgruppen anstelle der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT vorgenommen und die Tarifeinigung vom 10.03.2011 für den Lehrkräftebereich umgesetzt. Dies erfordert eine entsprechende Anpassung der nachstehenden Eingruppierungserlasse.

    Nach der Tarifeinigung vom 10.03.2011 können Lehrkräfte, die nach dem Rd.Erl. vom 20.11.1981 in Entgeltgruppe 2 bis 8 des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, von einer Höhergruppierungsmöglichkeit profitieren. Dieser Personenkreis wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung unmittelbar angeschrieben.

    Zu BASS 21 – 21 Nr. 52/53

    Eingruppierung

    der

    im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte

    an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs;

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 19. 4. 2013 – 214-1.14-42955 (12 E-NE)

     

    Bezug:

    1.

    RdErl. d. Kultusministeriums v. 16. 11. 1981
    BASS 21 – 21 Nr. 52

     

    2.

    RdErl. d. Kultusministeriums v. 20. 11 .1981
    BASS 21 – 21 Nr. 53

    I. Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:

    Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „Auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien) in der Fassung des Beschlusses der 11./2011 Mitgliederversammlung vom 19./20. 12. 2011 wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglich vereinbarten Entgeltordnung für Lehrkräfte die Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer – im folgenden Lehrer genannt –, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, wie folgt geregelt:“

     

    II. Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:

    1. Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „Auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien) in der Fassung des Beschlusses der 11./2011 Mitgliederversammlung vom 19./20.12.2011 wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglich vereinbarten Entgeltordnung für Lehrkräfte die Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer – im folgenden Lehrer genannt –, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen, wie folgt geregelt:“

    2. Bei den Nummern 1.3, 1.6, 1.17, 1.18, 1.19, 2.4, 2.7, 2.13, 2.15, 3.6, 4.11, 4.18, 6.3 und 7.3 erhält die Entgeltgruppe 9 folgende Fußnote:
    „2) (Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L)“.

    3. Bei den Nummern 1.9, 1.14, 1.21, 1.23, 1.24, 3.10, 3.11, 4.12 und 6.4 wird die Entgeltgruppe 8 durch Entgeltgruppe 9 1)mit folgender Fußnote ersetzt:
    „1) (abweichende Stufenregelung: Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)“.

    4. Bei den Nummern 1.10, 1.20, 1.22 und 3.12 wird die Entgeltgruppe 6 durch Entgeltgruppe 8 ersetzt.

    5. Bei den Nummern 1.11 und 1.25 wird die Entgeltgruppe 6 durch Entgeltgruppe 7 ersetzt.

     

    ABl. NRW. 05/13 S. 236

     

     

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