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    Latinum und Graecum, Hebraicum

    Die Regelungen zu den Anforderungen an das Latinum, Graecum und Hebraicum wurden redaktionell neu geordnet. Alle wesentlichen Vorschriften finden sich nun in der Anlage 15 der VVzAPO-GOSt.

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2

    Verwaltungsvorschriften

    zur Verordnung über den Bildungsgang

    und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

    (VVzAPO-GOSt); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 18. 2. 2013 – 521-6.03.15.06-108538

     

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 11. 2006 (BASS 10 – 32 Nr. 3.2 B)

     

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert.

    Anlage 15 erhält folgende neue Fassung:

    Anlage 15

    Latinum, Kleines Latinum, Graecum und Hebraicum

    Latinum, Kleines Latinum, Graecum oder Hebraicum werden auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis bescheinigt.

     

    1. Latinum

    1.1 Anforderungen an das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005)

    Das Latinum hat nachgewiesen, wer über die Fähigkeit verfügt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

    1.2 Voraussetzungen

    Ein Latinum wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein von:

     

    Klasse/
    Jahrgangsstufe

     

    Voraussetzungen

    1.2.1

    5 bis Ende der
    Einführungsphase

     

    Endnote im Abschlusshalbjahr:

    mindestens ausreichend

    1.2.2

    6 bis Ende der
    Einführungsphase

     

    Endnote im Abschlusshalbjahr:

    mindestens ausreichend

    1.2.3

    8 bis Ende der
    Qualifikationsphase

     

    Endnote im Abschlusshalbjahr:

    mindestens ausreichend (5 Punkte)

    1.2.4

    8 bis Ende des
    ersten Jahres der
    Qualifikationsphase

     

    Unterrichtsumfang von insgesamt 14 Wochenstunden sowie

    Endnote im Abschlusshalbjahr:

    mindestens ausreichend (5 Punkte)

    1.2.5

    als neu einsetzende Fremdsprache: Beginn der Einführungsphase bis Ende der Qualifikationsphase

     

    Prüfung gemäß Nummer 1.4

    Ergebnis: mindestens ausreichend

    Ist die neu einsetzende Fremdsprache 3. oder 4. Fach der Abiturprüfung, so wird die Prüfungsleistung gemäß Nummer 1.4 entsprechend als mündlicher bzw. schriftlicher Prüfungsteil der Abiturprüfung anerkannt.

    1.2.6 Schülerinnen und Schüler, die Lateinunterricht ab Klasse 5 besucht haben und ab der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe drei weitere Fremdsprachen, darunter eine neu einsetzende Fremdsprache, belegen, können am Ende der Sekundarstufe I zu einer Prüfung zum Erwerb des Latinums gemäß Nummer 1.4 zugelassen werden. Voraussetzungen sind mindestens gute Leistungen in den Halbjahren 8.2 und 9.1.

    1.3 Erwerb des Latinums in Sonderfällen

    Schülerinnen und Schüler, die die Pflichtjahre für den Erwerb des Latinums durchlaufen haben und in dem entsprechenden Abschlusshalbjahr der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase keine ausreichenden Leistungen erbracht haben oder gemäß § 4 Absatz 2 im Anschluss an einen Auslandsaufenthalt die Schullaufbahn in der Qualifikationsphase fortsetzen oder gemäß § 2 Absatz 3 vorversetzt werden, haben die folgenden Möglichkeiten, das Latinum zu erwerben:

     

     

     

    Endnote im Abschlussjahr

    1.3.1

    Teilnahme am Lateinunterricht der nachfolgenden Einführungsphase gemäß Nummer 1.2.1 oder 1.2.2

     

    mindestens ausreichend

    1.3.2

    Teilnahme am Lateinunterricht des zweiten Jahres der Qualifikationsphase gemäß Nummer 1.2.3 oder

    Teilnahme am Lateinunterricht des ersten Jahres der Qualifikationsphase gemäß Nummer 1.2.4

     

    mindestens ausreichend (5 Punkte)

    1.3.3

    bestandene Prüfung zum Erwerb des Latinums gemäß Nummer 1.4 nach Maßgabe der in Nummer 1. beschriebenen Anforderungen

    1.4 Prüfung zum Erwerb des Latinums

    1.4.1 Zeit, Ort, Gliederung und Vorbereitung der Prüfung

    Die Prüflinge werden von der Schulleitung spätestens bis zum 1. Februar des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, bei der oberen Schulaufsichtsbehörde angemeldet. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung findet zeitgleich mit der Abiturprüfung im Fach Latein statt. Die Arbeitszeit für die Klausur beträgt 3 Zeitstunden. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling in der Regel 30 Minuten. Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden jährlich, ergänzend zu den inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen, Themen und Autoren genannt. Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Verantwortung der Prüflinge und der Erziehungsberechtigten. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler dabei. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Unterrichtsangebot besteht nicht.

    1.4.2 Prüfungsausschuss

    Die Regelungen für die Fachprüfungsausschüsse gemäß § 26 APO-GOSt gelten analog.

    1.4.3 Schriftliche Prüfung

    Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich zentral gestellt. In der schriftlichen Prüfung sind die in Nummer 1 genannten Anforderungen an einem unbekannten lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern zu erfüllen. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer reinen Übersetzungsaufgabe.

    Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die Prüfungsarbeit; sie  oder er begutachtet und bewertet sie abschließend mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Jede Arbeit wird von einem zweiten, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses durchgesehen. Dieses schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an. In den Fällen, in denen sich die beiden Korrektorinnen oder Korrektoren nicht auf eine Bewertungsnote einigen können, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird vom Prüfungsausschuss festgestellt.

    Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note ungenügend abgeschlossen, kann er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.

    1.4.4 Mündliche Prüfung

    Die mündliche Prüfung wird von der Schule durchgeführt. Der Prüfling soll in einem ersten Teil selbstständig den vorbereiteten Text im Umfang von etwa 50 Wörtern übersetzen. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses des Textes und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss statt. Sie wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder vom Fachprüfer durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen. Die Aufgabe einschließlich der notwendigen Texte und Hilfen wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine neue Aufgabe. Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihm Hilfen geben. Der Prüfungsausschuss berät über die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note vor. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Der Prüfungsausschuss setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

    1.4.5 Bewertung der Prüfung

    Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss aufgrund der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt und in einer Gesamtnote zusammengefasst. Das Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist hierbei gleichwertig zu berücksichtigen.

    Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ lautet. Kein Prüfungsteil darf mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen werden. Nach Beendigung der Prüfung ist dem Prüfling das Gesamtergebnis der Prüfung bekanntzugeben. Gegebenenfalls ist er auf die Möglichkeit einer Wiederholung hinzuweisen. Auf Wunsch können dem Prüfling auch die Teilergebnisse der Prüfung mitgeteilt werden.

    Die Teilnahme an der Prüfung und das dort erzielte Ergebnis haben keinen Einfluss auf die Note im Lateinunterricht.

    1.4.6 Nichtbestehen der Prüfung

    Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über das Nichtbestehen gemäß Nummer 5 mit dem zustehenden Rechtsbehelf. Eine bestandene Prüfung muss nicht wiederholt werden, wenn der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden hat. Eine nicht bestandene Prüfung zum Erwerb des Latinums kann einmal wiederholt oder durch Teilnahme am Lateinunterricht gemäß Nummer 1.3.1 oder Nummer 1.3.2 ersetzt werden. Nach Abgang von der Schule richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach der Erweiterungsprüfungsordnung (BASS 19 – 33 Nr. 3).

    1.4.7 Niederschriften

    Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, gegebene Hilfen, die Prüfungsergebnisse – bei nicht ausreichenden Leistungen mit Begründung – zu entnehmen sind. Die Niederschriften sind als Gesamtniederschrift zusammenzufassen.

    1.4.8 Zeugnis

    Wird das Latinum durch eine Prüfung erworben, wird auf dem Abschluss- und Abgangszeugnis vermerkt: „Latinum gemäß Anlage 15 Nummer 1.4 VVzAPO-GOSt“. Eine Note wird nicht ausgewiesen.

    1.5 Kleines Latinum

    Ein Kleines Latinum wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein:

    1.5.1 ab Klasse 5, 6 oder 8, wenn am Ende des der Vergabe des Latinums vorausgehenden Schuljahres mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.

    1.5.2 bei Belegung von Latein als neu einsetzende Fremdsprache im gesamten Zeitraum der gymnasialen Oberstufe bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusshalbjahr. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Bedingungen für das Kleine Latinum im Abschlusshalbjahr nicht erreicht haben, entscheidet, sofern Latein Abiturfach ist, die in der Abiturprüfung erreichte Note über die Zuerkennung des Kleinen Latinums.

     

    2. Graecum

    2.1 Anforderungen an das Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005)

    Das Graecum hat nachgewiesen, wer über die Fähigkeit verfügt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

    2.2 Voraussetzungen

    Das Graecum wird bescheinigt nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend den Richtlinien für das Fach Griechisch von

     

    Klasse/
    Jahrgangsstufe

     

    Voraussetzungen

    2.2.1

    8 bis Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase

     

    Endnote im Abschlusshalbjahr:

    mindestens ausreichend (5 Punkte)

    2.2.2

    als neu einsetzende Fremdsprache: Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Qualifikationsphase

     

    3. oder 4. Abiturprüfungsfach

    Ergebnis:

    mindestens ausreichend (5 Punkte)

     

    3. Hebraicum

    3.1 Anforderungen an das Hebraicum

    Das Hebraicum hat nachgewiesen, wer über die Fähigkeit verfügt, inhaltlich anspruchsvollere hebräische Prosatexte des Alten Testaments von mittlerem sprachlichen Schwierigkeitsgrad mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche zu zeigen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Schrift- und Lautlehre, Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus der Geschichte und Religion Israels vorausgesetzt.

     

    3.2 Voraussetzungen

    Ein Hebraicum wird zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

     

    Klasse/
    Jahrgangsstufe

     

    Voraussetzungen

    3.2.1

    Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Qualifikationsphase

     

    ausreichende Leistungen (5 Punkte)

    im Abschlusshalbjahr

     

    4. Sonstige Regelungen

    Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe oder die Abiturprüfung wiederholen, müssen für den Erwerb des Latinums und Kleinen Latinums, des Graecums oder Hebraicums die geforderten Nachweise nicht erneut erbringen. § 19 Absätze 1 und 2 APO-GOSt bleiben davon unberührt.

     

    5. Bescheinigung

    über Nichtbestehen der Prüfung zum Erwerb des Latinums

    (Name und Ort der Schule)

    Bescheinigung

    Frau/Herr ___________________________________________________________

    geb. am ________________________ in __________________________________

    hat sich einer Prüfung zum Erwerb des Latinums (gemäß Anlage 15 Nummer 1.4 VVzAPO-GOSt – BASS 13 – 32 Nr. 3.2) unterzogen.

    Frau/Herr ____________________________________ hat die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfung kann wiederholt werden/nicht wiederholt1) werden.

    ________________________________

    Ort, Tag der mündlichen Prüfung

     

    Siegel
    der Schule

    ________________________________

    Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses

     

     

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ____________________________________________________________

                   Name und Adresse der Schule

    schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

     

     

     

     

     

    1) Nichtzutreffendes streichen

     

     

    ABl. NRW. 03/13 S. 135

     

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