Mitglieder von Lehrerräten werden zur Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben qualifiziert. |
Zu BASS 20 – 22 Nr. 63
Fort- und Weiterbildung
Qualifizierung
von Mitgliedern der Lehrerräte
zur Wahrnehmung
personalvertretungsrechtlicher Aufgaben
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 4. 3. 2013 – 412-6.08.01-63014
1. Zur Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 69 Absatz 4 SchulG werden den Mitgliedern der Lehrerräte Basisqualifizierungen und vertiefende Fortbildungen angeboten.
2. Die Basisqualifizierungen und vertiefenden Fortbildungen werden von der Fortbildungsakademie Mont Cenis in Herne und, nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit dem Ministerium, von Lehrerverbänden/Gewerkschaften durchgeführt.
3. Die Qualifizierungen dauern ca. sechs Zeitstunden. Basisqualifizierungen umfassen insbesondere die folgenden Themen:
– Der neue Lehrerrat, Rollenverständnis
– Wahlverfahren
– Rechtliche Grundlagen
– Mitbestimmungsrechte, weitere Beteiligungsrechte
– Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat bei der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde
– Fallbeispiele.
Vertiefende Fortbildungen bauen auf den im Rahmen der Basisqualifizierung behandelten Themen auf und vertiefen die dabei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
4. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstli-chen Interesse. Den Mitgliedern der Lehrerräte ist gemäß § 69 Ab-satz 6 Satz 3 SchulG die Teilnahme zu ermöglichen.
5. Für die Teilnahme an den Qualifizierungen der Lehrerverbände/Gewerkschaften ist Sonderurlaub gemäß § 26 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) zu erteilen. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 FrUrlV NRW ist gegeben. Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis finden die Vorschriften des Abschnitts V „Unfallfürsorge“ des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis unterliegen den Bestimmungen der „Gesetzlichen Unfallversicherung“ gemäß Sozialgesetzbuch VII.
6. Die Bezirksregierungen erstatten den Trägern die vereinbarten Se-minarkosten.
7. Die Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen die Schulen. Die Bezirksregierungen erstatten den Schulen die veraus-lagten Reisekosten.
8. Der Runderlass tritt am 1. 8. 2013 in Kraft. Der RdErl. v. 6. 4. 2009 (BASS 20 – 22 Nr. 63) wird mit Wirkung vom 1. 8. 2013 aufgehoben.
ABl. NRW. 03/13 S. 235