Mit dem Änderungserlass wird die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis den Änderungen im Beamtenbereich angepasst (siehe auch Vortext zu BASS 10 – 32 Nr. 44). |
Zu BASS 10 – 32 Nr. 32
Bearbeitung
von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten;
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27. 1. 2013 – 214-1.14.01.01-1311
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Nummern 3 bis 3.1.7 werden wie folgt gefasst:
„3. Zuständigkeit in besonderen Fällen bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis und dem sonstigen tariflichen Personal an Schulen nach Nummert 2.1.
3.1 Die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, einschließlich der Übertragungsregelungen auf Antrag der Schulen, in der jeweils geltenden Fassung (BASS 10 – 32 Nr. 44) finden entsprechende Anwendung.
Bei der Wahrnehmung der nachstehend genannten Aufgaben erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter Beratung und Unterstützung durch die zuständige Personalakten führende Dienststelle:
3.1.1 Einstellungen
3.1.1.1 Auswahl für die Übernahme in befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse
3.1.1.2 im Falle der Übertragung der entsprechenden Zuständigkeit auch der Einstellung mit Ausnahme der Eingruppierung und Stufenzuordnung
3.1.2 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag (§ 33 Absatz 1 TV-L) oder eigene Kündigung durch die Tarifbeschäftigten
3.1.3 Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende Ausland
3.1.4 Erteilung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L)
3.1.5 Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit
3.1.6 Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung (§ 28 und § 29 TV-L) in Anwendung der für vergleichbare Beamte geltenden Bestimmungen.“
Abl. NRW. 03/13 S. 134