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    Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes

    Das Nichtraucherschutzgesetz wird zum 1. Mai 2013 geändert.

    Die unten abgedruckten §§ 2, 3, 4, 5, und 6 wurden geändert; sie werden hier in konsolidierter Fassung abgedruckt.

    Zu BASS 21 – 91 Nr. 3

    Gesetz

    zum Schutz von Nichtraucherinnen

    und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen

    (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW)

    Vom 20. Dezember 2007,

    geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012

    (SGV. NRW. 2128)

     

    Auszug

     

    § 1

    Grundsätze

    (1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.

    (2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

     

    § 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes sind

    1. Öffentliche Einrichtungen:

    a) Verfassungsorgane des Landes

    b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,

    c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,

    d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig von ihrer Rechtsform;

    2. ...

    3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

    a) Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,

    b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und ausgewiesene Kinderspielplätze,

    c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie

    4. Sporteinrichtungen:

    umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B.Sporthallen, Hallenbäder oder sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;

     

    § 3

    Rauchverbot

    (1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

    (2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b - d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

    1. eine ausreichende  Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,

    2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren Zutritt haben, gekennzeichnet werden.

    In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.

     

    § 4

    Hinweispflichten, Verantwortlichkeit

    für die Umsetzung der Rauchverbote

    (1) Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/ EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden.

    (2) Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach den § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

    a) die Leitung der Einrichtung im Sinne von § 2 Nrn. 1 bis 6,

    b) ...

    Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

     

    § 5

    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 raucht.

    (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von 2 500 Euro geahndet werden.

    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

    (5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

     

    § 6

    In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

    Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.1)

    1) Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung; die geänderte Fassung ist  mit 1. Mai 2013 (GV. NRW. 2012 S. 635) in Kraft.

     

    ABl. NRW. 04/13 S. 184

     

     

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