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    Zu BASS 15 – 22/23/24

    Sekundarstufe I –
    Gesamtschule/Hauptschule/Realschule;
    Richtlinien und Lehrpläne;
    Kernlehrpläne Evangelische Religionslehre

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 12. 11. 2012 – 532-6.03.15.06-105207

    Für die Sekundarstufe I der Gesamtschulen sowie für die Hauptschulen und Realschulen werden hiermit die Kernlehrpläne für das Fach Evangelische Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Absatz 2 SchulG (BASS 1 – 1) festgesetzt. Diese treten zum 1. 8. 2013 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1. 8. 2014 auch für alle übrigen Klassen in Kraft. Die Richtlinien der Sekundarstufe I für die Gesamtschulen sowie für die Hauptschulen und Realschulen gelten unverändert fort.

    Die Veröffentlichung der Kernlehrpläne erfolgt in der Schriftenreihe „Schule in NRW“:

    Heft 3109 Kernlehrplan Evangelische Religionslehre Gesamtschule,

    Heft 3208 Kernlehrplan Evangelische Religionslehre Hauptschule,

    Heft 3304 Kernlehrplan Evangelische Religionslehre Realschule.

    Die übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.

    Zum 31. 7. 2013 treten die nachfolgend genannten Lehrpläne für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 31. 7. 2014 auch für alle übrigen Klassen außer Kraft:

    – Lehrplan Evangelische Religionslehre Gesamtschule,

     

    RdErl. v. 16. 9. 1999 (BASS 15 – 24 Nr. 9),

     

    – Lehrplan Evangelische Religionslehre Hauptschule,

     

    RdErl. v. 29. 11. 1982 (BASS 15 – 22 Nr. 8),

     

    – Lehrplan Evangelische Religionslehre Realschule,

     

    RdErl. v. 20. 8. 1993 (BASS 15 – 23 Nr. 4).

     

     

    ABl. NRW. 01/13 S. 41

     

     

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