• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
    Änderung für das Schuljahr 2012/2013

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 12. 12. 2012 – 225.2.02.02.02/93-108950/12

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 1. 6. 2005 (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2012/13 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2011/12“ durch die Angabe „2012/13“ ersetzt.

     

    2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

     

    „Mit der Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2012, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2012 für das Schuljahr 2012/2013 festgesetzt.

     

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

     

    Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe an die im Schuljahr 2012/2013 gültigen Vorgaben der APO-GOSt angepasst. Ferner werden nun auch die Vorgaben für die neue Schulform Sekundarschule in der Verordnung ausgewiesen.“

     

    3. Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:

     

    „1.1

    Die wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium und Gesamtschule) spiegeln die Vorgaben der APO-GOSt in der Fassung vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2012 (BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B), wider.“

    4. Die Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:

     

    „2.1.3

    Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden richtet sich grundsätzlich nach der Schulform, in der die Lehrerin oder der Lehrer tätig ist, bei Teilabordnungen wird auf den überwiegenden Einsatz abgestellt. Bei der Feststellung des überwiegenden Ein-satzes ist von der Pflichtstundenzahl der Schulform auszugehen, an die die betroffene Lehrkraft abgeordnet wird.

    Beispiele:

    Vollzeitkräfte:

    Wird eine Vollzeitkraft von einer Förderschule mit 13 Pflichtstun-den an eine Gesamtschule abgeordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Gesamtschule (25,5). Neben dem Einsatz von 13 Pflichtstunden an der Gesamtschule verbleiben für den Einsatz an der Förderschule 12,5 Pflichtstunden.

    Teilzeitkräfte:

    1. Fallgestaltung (Abordnung in vollem Umfang)

    Wird eine Teilzeitkraft, die mit 20 Pflichtstunden an einer Förder-schule tätig ist, in vollem Umfang an eine Sekundarschule abge-ordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Sekundarschule (25,5). Bei unverändertem Besoldungs- oder Vergütungsniveau beträgt die individuelle Unterrichtsverpflichtung an der Sekundarschule 18,54 Pflichtstunden. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Schulformen und der Teilstundenmenge: (20 : 27,5 x 25,5 = 18,54).

    2. Fallgestaltung (Teilabordnung)

    Wird eine Teilzeitkraft, die mit 22 Pflichtstunden an einer Förder-schule tätig ist, mit 12 Pflichtstunden an eine Gesamtschule teil-abgeordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Gesamtschule, weil die Lehrkraft dort in Bezug auf ihren individuellen Beschäftigungsumfang überwiegend eingesetzt wird. Bei unverändertem Besoldungs- und Vergütungsniveau beträgt die individuelle Unterrichtsverpflichtung 20,4 Pflichtstunden (Berechnung siehe 1. Fallgestaltung, d. h. 22 : 27,5 x 25,5 = 20,4). Neben dem Einsatz von 12 Pflichtstunden an der Gesamtschule verbleiben für den Einsatz an der Förderschule 8,4 Pflichtstunden.

    Eine Änderung des überwiegenden Einsatzes kann bei vorhandenen Teilzeitkräften Auswirkungen auf den Umfang des vereinbarten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses haben. Vor der Durchführung der Personalmaßnahme sind die Teilzeitkräfte über die Auswirkungen zu unterrichten. Im Rahmen freier Haushaltsstellen ist ihnen zur Erhaltung des Besoldungs- und Vergütungsniveaus oder zur Vermeidung schwer handhabbarer Pflichtstundenbruchteile ggf. eine geringfügige Anpassung der Pflichtstunden anzubieten.“

    5. In Nr. 6.2 Satz 1 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt.

     

    6. Nr. 6.4 wird wie folgt gefasst:

     

    „6.4

    Die Klassenbildung bei organisatorischem Zusammenschluss von Schulen nach § 83 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) richtet sich nach den schulformspezifischen Vorgaben für den jeweiligen Zweig.“

    7. Die bisherige Nr. 6.6 (zu § 6 Abs. 6) wird Nr. 6.7 (zu § 6 Abs. 7); die Nrn. 6.6.1, 6.6.2, 6.6.3 und 6.6.4 werden die Nrn. 6.7.1, 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4.

     

    8. In Nr. 7.1.1 Satz 4 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „nach § 83 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278)“ eingefügt.

     

    9. Nr. 8.1 wird wie folgt gefasst:

     

    „8.1

    Die quantitativen Änderungen der Relationen „Schüler je Stelle“ erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2012 und resultieren u.a. aus:

    – der durch die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe bedingten Ausweitung der Stundentafel der APO-GOSt in der Jahrgangsstufe 12

    – der Ausweitung der Stundentafel in der Klasse 10 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen.“

    10. In Nr. 9.2.2 Satz 3 werden nach dem Wort „Realschulen“ ein Komma und das Wort „Sekundarschulen“ eingefügt.

     

    11. In Nr. 9.2.3 Satz 4 werden die Wörter „und Realschulen“ durch ein Komma und die Wörter „Realschulen und Sekundarschulen“ ersetzt.

     

    12. In Nr. 10.1.2 wird das Wort „Studienseminar“ durch die Wörter „Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.

     

    13. In Nr. 10.2.4 werden die Wörter „des Eignungspraktikums gemäß § 12“ durch die Wörter „der Praxiselemente nach dem“ ersetzt.

     

    14. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)

     

     

    Anlage siehe nächste Seiten

     

    Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2012/2013

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    23,42

    24

    18–30

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Hauptschule

    Realschule

    Sekundarschule

    Gymnasium

     

    Gesamtschule

     

    Klassen 5 bis 10

    Klassen 5 bis 10

    Klassen 5 bis 10

    Sekundarstufe I 

    Sekundarstufe II

    Sekundarstufe I 

    Sekundarstufe II

    17,86

    20,94

    16,27

    19,88

    13,41

    19,32

    13,19

    24

    28

    25

    28

         19,5*)

    28

    19,5*)

    18–30

    26–30

    20–30

    26–30

     

    26–30

     

    Berufskolleg

     

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppeltqualifizierend

    Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

    Vollzeit
    Teilzeit

    Berufsorientierungsjahr

    Berufsgrundschuljahr

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§42m HwO

    Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

    Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

     


    41,64


    38,37



    16,18
    41,64

    16,18

    16,18

    31,60

    31,60

    10,47

     





     

    22

     

     




     

    31

     

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

    einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife)

    zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

     


    16,18



    16,18


    16,18


    16,18


    14,34

     


    16,18

     



     

     


    22

     



     

     


    31

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife


    14,34



    14,34



    19,5*)






     

    Bildungsgänge der Fachoberschule

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    in zweijähriger Teilzeitform

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

    Klasse 11
    Klasse 12 Vollzeit

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    in zweijähriger Teilzeitform

     


    14,34

    38,37



    41,64
    14,34


    14,34

    38,37






    22






    31

     

    Bildungsgänge der Fachschule

    Vollzeit

    Teilzeit

    Dreijährige Fachschule

     

    16,18

    38,37

    27,28

    22

    31

    Berufskolleg
    bei fachpraktischer Unterweisung

     

     

    Aufteilung
    der
    Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    1

    28


    14

    31


    16

     

     

    Berufsorientierungsjahr

     

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

     

    1


    1

     

    26


    13

     

    29


    15

     

    Berufsgrundschuljahr

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    3

    28


    14

    31


    16

     

    Berufsschule
    (Schüler ohne
    Ausbildungsvertrag/
    Arbeitsverhältnis)

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    1


    1

    26


    13

    29


    15

    *) zu erreichender Durchschnittswert

     

    Fortsetzung  Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2012/2013

     

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

     

    richtwert

    höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    4,17

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    6,14

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    6,25

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    8,22

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

     

    Lernen

    10,47

    16

    22

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen (Blinde)

     

     

    5,89

     

     

    10

     

     

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache (Sekundarstufe I)

     

    Sprache (Primarstufe)

     

     

     

    7,83

     

    8,53

     

     

     

    11

     

    11

     

     

     

    14

     

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

     

    Lernen (Teilzeit)

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

     

    4,17

    13,33

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    6,14

    17,49

    10

    10

    13

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),

    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    7,83

    18,74

    11

    11

    14

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 10 AO-SF

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

    4,17

    13,33

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

    Vollzeit

    Teilzeit

     

    6,14

    17,49

     

    10

    10

     

    13

    13

    Weiterbildungskolleg

     

    Voll-
    beleger

    Teil-
    beleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

     


    ABl. NRW. 01/13  S. 37

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz