Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
Änderung für das Schuljahr 2012/2013
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 12. 12. 2012 – 225.2.02.02.02/93-108950/12
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 1. 6. 2005 (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)
Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2012/13 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:
1. In der Überschrift wird die Angabe „2011/12“ durch die Angabe „2012/13“ ersetzt.
2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Mit der Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2012, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2012 für das Schuljahr 2012/2013 festgesetzt.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe an die im Schuljahr 2012/2013 gültigen Vorgaben der APO-GOSt angepasst. Ferner werden nun auch die Vorgaben für die neue Schulform Sekundarschule in der Verordnung ausgewiesen.“
3. Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Die wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium und Gesamtschule) spiegeln die Vorgaben der APO-GOSt in der Fassung vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2012 (BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B), wider.“
4. Die Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:
„2.1.3
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden richtet sich grundsätzlich nach der Schulform, in der die Lehrerin oder der Lehrer tätig ist, bei Teilabordnungen wird auf den überwiegenden Einsatz abgestellt. Bei der Feststellung des überwiegenden Ein-satzes ist von der Pflichtstundenzahl der Schulform auszugehen, an die die betroffene Lehrkraft abgeordnet wird.
Beispiele:
Vollzeitkräfte:
Wird eine Vollzeitkraft von einer Förderschule mit 13 Pflichtstun-den an eine Gesamtschule abgeordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Gesamtschule (25,5). Neben dem Einsatz von 13 Pflichtstunden an der Gesamtschule verbleiben für den Einsatz an der Förderschule 12,5 Pflichtstunden.
Teilzeitkräfte:
1. Fallgestaltung (Abordnung in vollem Umfang)
Wird eine Teilzeitkraft, die mit 20 Pflichtstunden an einer Förder-schule tätig ist, in vollem Umfang an eine Sekundarschule abge-ordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Sekundarschule (25,5). Bei unverändertem Besoldungs- oder Vergütungsniveau beträgt die individuelle Unterrichtsverpflichtung an der Sekundarschule 18,54 Pflichtstunden. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Schulformen und der Teilstundenmenge: (20 : 27,5 x 25,5 = 18,54).
2. Fallgestaltung (Teilabordnung)
Wird eine Teilzeitkraft, die mit 22 Pflichtstunden an einer Förder-schule tätig ist, mit 12 Pflichtstunden an eine Gesamtschule teil-abgeordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Gesamtschule, weil die Lehrkraft dort in Bezug auf ihren individuellen Beschäftigungsumfang überwiegend eingesetzt wird. Bei unverändertem Besoldungs- und Vergütungsniveau beträgt die individuelle Unterrichtsverpflichtung 20,4 Pflichtstunden (Berechnung siehe 1. Fallgestaltung, d. h. 22 : 27,5 x 25,5 = 20,4). Neben dem Einsatz von 12 Pflichtstunden an der Gesamtschule verbleiben für den Einsatz an der Förderschule 8,4 Pflichtstunden.
Eine Änderung des überwiegenden Einsatzes kann bei vorhandenen Teilzeitkräften Auswirkungen auf den Umfang des vereinbarten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses haben. Vor der Durchführung der Personalmaßnahme sind die Teilzeitkräfte über die Auswirkungen zu unterrichten. Im Rahmen freier Haushaltsstellen ist ihnen zur Erhaltung des Besoldungs- und Vergütungsniveaus oder zur Vermeidung schwer handhabbarer Pflichtstundenbruchteile ggf. eine geringfügige Anpassung der Pflichtstunden anzubieten.“
5. In Nr. 6.2 Satz 1 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt.
6. Nr. 6.4 wird wie folgt gefasst:
„6.4
Die Klassenbildung bei organisatorischem Zusammenschluss von Schulen nach § 83 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) richtet sich nach den schulformspezifischen Vorgaben für den jeweiligen Zweig.“
7. Die bisherige Nr. 6.6 (zu § 6 Abs. 6) wird Nr. 6.7 (zu § 6 Abs. 7); die Nrn. 6.6.1, 6.6.2, 6.6.3 und 6.6.4 werden die Nrn. 6.7.1, 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4.
8. In Nr. 7.1.1 Satz 4 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „nach § 83 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278)“ eingefügt.
9. Nr. 8.1 wird wie folgt gefasst:
„8.1
Die quantitativen Änderungen der Relationen „Schüler je Stelle“ erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2012 und resultieren u.a. aus:
– der durch die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe bedingten Ausweitung der Stundentafel der APO-GOSt in der Jahrgangsstufe 12
– der Ausweitung der Stundentafel in der Klasse 10 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen.“
10. In Nr. 9.2.2 Satz 3 werden nach dem Wort „Realschulen“ ein Komma und das Wort „Sekundarschulen“ eingefügt.
11. In Nr. 9.2.3 Satz 4 werden die Wörter „und Realschulen“ durch ein Komma und die Wörter „Realschulen und Sekundarschulen“ ersetzt.
12. In Nr. 10.1.2 wird das Wort „Studienseminar“ durch die Wörter „Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
13. In Nr. 10.2.4 werden die Wörter „des Eignungspraktikums gemäß § 12“ durch die Wörter „der Praxiselemente nach dem“ ersetzt.
14. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)
Anlage siehe nächste Seiten
|
Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | |||||
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
|---|---|---|---|---|---|
-richtwert | -höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Grundschule |
| 23,42 | 24 | 18–30 | |
Weiterführende Schulen |
|
|
|
| |
Hauptschule Realschule Sekundarschule Gymnasium
Gesamtschule
| Klassen 5 bis 10 Klassen 5 bis 10 Klassen 5 bis 10 Sekundarstufe I Sekundarstufe II Sekundarstufe I Sekundarstufe II | 17,86 20,94 16,27 19,88 13,41 19,32 13,19 | 24 28 25 28 19,5*) 28 19,5*) | 18–30 26–30 20–30 26–30
26–30
| |
Berufskolleg |
|
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| |
| Bildungsgänge der Berufsschule Fachklassen des dualen Systems, Fachklassen des dualen Systems, Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Vollzeit Berufsorientierungsjahr Berufsgrundschuljahr Ausbildung nach § 66 BBiG/§42m HwO Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen |
41,64 38,37
16,18 16,18 31,60 31,60 10,47 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Berufsfachschule einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife) einjährig, berufliche Kenntnisse zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) |
16,18
16,18 16,18 14,34
16,18 |
22 |
31 | |
| dreijährig, berufliche Kenntnisse und dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife | 14,34
|
|
| |
| Bildungsgänge der Fachoberschule einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11 einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform |
14,34 38,37
14,34 38,37 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Fachschule Vollzeit Teilzeit Dreijährige Fachschule |
16,18 38,37 27,28 | 22 | 31 | |
Berufskolleg |
|
| Aufteilung |
|
|
| Berufsfachschule | Theorieunterricht fachpraktische | 2 1 | 28 14 | 31 16 |
|
Berufsorientierungsjahr |
Theorieunterricht fachpraktische |
1 1 |
26 13 |
29 15 |
| Berufsgrundschuljahr | Theorieunterricht fachpraktische | 2 3 | 28 14 | 31 16 |
| Berufsschule | Theorieunterricht fachpraktische | 1 1 | 26 13 | 29 15 |
*) zu erreichender Durchschnittswert | |||||
Fortsetzung Anlage Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | ||||||
|
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
| richtwert | höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre) |
|
|
| |||
| Hör- und sehgeschädigte Kinder | 16,66 | entfällt | entfällt | ||
Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre) |
|
|
|
|
| |
| Förderschwerpunkte |
4,17 |
entfällt |
entfällt | ||
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde) |
6,14 |
entfällt |
entfällt | ||
| Förderschwerpunkte |
6,25 |
entfällt |
entfällt | ||
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation |
8,22 |
entfällt |
entfällt | ||
Förderschule (allgemein bildend) |
|
|
|
|
| |
| Lernen | 10,47 | 16 | 22 | ||
| Geistige Entwicklung | 6,14 | 10 | 13 | ||
| Hören und Kommunikation (Gehörlose), |
5,89 |
10 |
13 | ||
| Emotionale und soziale Entwicklung,
Sprache (Primarstufe) |
7,83
8,53 |
11
11 |
14
14 | ||
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF | 4,17 | entfällt | entfällt | ||
Förderschule (berufsbildend) |
|
|
|
|
| |
| Lernen (Teilzeit) | 31,60 | 16 | 22 | ||
| Hören und Kommunikation Vollzeit Teilzeit |
4,17 13,33 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | ||
| Geistige Entwicklung, Vollzeit Teilzeit | 6,14 17,49 | 10 10 | 13 13 | ||
| Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Vollzeit Teilzeit | 7,83 18,74 | 11 11 | 14 14 | ||
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Vollzeit Teilzeit |
4,17 13,33 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | ||
Schule für Kranke |
|
|
|
|
| |
| allgemein bildend | 5,89 | entfällt | entfällt | ||
| berufsbildend Vollzeit Teilzeit |
6,14 17,49 |
10 10 |
13 13 | ||
Weiterbildungskolleg |
| Voll- | Teil- |
| Vorkurse: 30 | |
| Abendrealschule | 22,77 | 35,00 |
|
| |
| Abendgymnasium | 18,18 | 41,90 | 20 | 25 | |
| Kolleg | 12,55 | 29,96 |
|
| |
ABl. NRW. 01/13 S. 37