Fortbildung in der Schulaufsicht |
Zu BASS 20 – 22 Nr. 65
Fort- und Weiterbildung;
Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten
in der unteren und oberen Schulaufsicht
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 2. 10. 2012 – 412-6.08.01-63014
1. Beamtinnen und Beamte in den unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden, denen erstmals ein Amt gemäß § 54 Laufbahnverordnung übertragen worden ist, nehmen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit an einer Qualifizierung teil. Andere Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte, die erstmals in den Schulabteilungen der Bezirksregierungen eingesetzt werden, können bei dienstlichem Bedarf im Rahmen freier Qualifizierungsplätze an den Kursen teilnehmen.
2. Die Qualifizierung wird von der Fortbildungsakademie Mont Cenis in Herne durchgeführt. Sie stellt ein Zertifikat über die Teilnahme aus.
3. Die Qualifizierungsgruppen umfassen jeweils etwa 15 Personen.
4. Die Qualifizierungskurse haben ein Volumen von etwa 76 Stunden und umfassen insbesondere die folgenden Themen:
–
Haltung und Handeln der systemisch orientierten Schulaufsicht,
–
Qualitätsmanagement und Evaluation,
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Verwaltung und Recht,
–
Konflikt- und Beschwerdemanagement,
–
Veränderungsmanagement.
5. Für die Teilnehmenden ist die Qualifizierung ein vorrangiges Dienstgeschäft. Über Teilnahmeverhinderungen aus dienstlichen Gründen entscheiden die entsendenden Bezirksregierungen.
6. Die Auswahl der Teilnehmenden obliegt den Bezirksregierungen für ihren Bereich. Dabei sind § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 16 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) und § 11 Absatz 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) zu beachten.
7. Die Bezirksregierung Arnsberg koordiniert unter Berücksichtigung des landesweiten Qualifizierungsbedarfs und der Größe der Bezirksregierungen die Teilnahme an den Veranstaltungen und steuert ggf. nach. Sie meldet die Teilnehmenden bei der Fortbildungsakademie Mont Cenis an.
8. Die Seminarkosten werden der Fortbildungsakademie Mont Cenis von der Bezirksregierung Arnsberg erstattet. Die Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen die entsendenden Bezirksregierungen.
Der Runderlass tritt sofort in Kraft.
Der Runderlass v. 27. 5. 2010 (BASS 20 – 22 Nr. 65) wird aufgehoben.
ABl. NRW 11/12 S. 590