Änderung der VVzAPO-BK Mit den Verwaltungsvorschriften werden die notwendigen Änderungen der Verordnung zur Änderung der APO-BK vom 21. September 2012 umgesetzt. Zu den Einzelheiten siehe den Vortext zur Änderung der APO-BK. |
Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK);
Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21. 9. 2012 – 312-6.03.01.01-95979
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2)
I.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Allgemeiner Teil werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift zu § 4 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 4.13 werden die folgenden Verwaltungsvorschriften eingefügt:
„4.4 zu Abs. 4
4.41
Ein Härtefall liegt vor, wenn schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände durch die Bewerberin oder den Bewerber nachgewiesen werden, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
4.42
Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung ist zur Feststellung der Rangfolge die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der jeweils geforderte Schulabschluss nachgewiesen wird, maßgebend. Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung verstrichen sind, werden durch einen Notenbonus von 0,5 pro Jahr berücksichtigt. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr aus Kapazitätsgründen im jeweiligen Bildungsgang nicht aufgenommen werden konnten und die Aufnahme erneut beantragt haben. Ansonsten entscheidet das Los.“
2. Die Verwaltungsvorschrift zu § 9 wird wie folgt geändert:
In der Verwaltungsvorschrift 9.22 werden im ersten Spiegelstrich die Wörter „sowie die amtliche Schulnummer“ angefügt.
II.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift 2.42 erhält folgende Fassung:
§ 2 | Absatz 1 | Absatz 2 | Absatz 3 | ||||||
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X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
X |
| X |
| X |
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| X |
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| X | X | X | |
X |
| X |
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Berufsabschlusszeugnis | X | X | X | X |
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X |
| X |
| X |
| X | X | X | |
X |
| X |
| X |
| X | X | X | |
X | X | X | X |
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X | X | X | X |
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2. Die Tabelle in der Verwaltungsvorschrift 3.4 wird wie folgt geändert:
a.
In der Zeile „Bautechnik/Holztechnik“ erhält die 3. Spalte folgende Fassung:
„Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent, Schwerpunkt Denkmalpflege
Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent, Schwerpunkt Hoch-/Tiefbau“
b.
In der Zeile „Metalltechnik“ erhält die 3. Spalte folgende Fassung:
„Staatlich geprüfte maschinenbautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter maschinenbautechnischer Assistent
Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent, Schwerpunkt Metallographie und Werkstoffkunde“
c.
In der Zeile „Physik, Biologie, Chemie“ werden die Wörter „Staatlich geprüfte technische Assistentin für Metallographie und Werkstoffkunde/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Metallographie und Werkstoffkunde“ durch die Wörter „Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent, Schwerpunkt Metallographie und Werkstoffkunde“ ersetzt.
d.
In der Zeile „Vermessungstechnik“ werden nach „Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent“ die Wörter „Schwerpunkt Hoch-/Tiefbau“ angefügt.
3. In der Verwaltungsvorschrift 4.3 wird Satz 4 aufgehoben.
4. Die Verwaltungsvorschrift zu § 5 wird wie folgt geändert:
a.
In Nummer 5.1 wird im ersten Satz „C 15“ durch „C 18“ ersetzt.
b.
In Nummer 5.1 wird der dritte Satz aufgehoben.
c.
Nummer 5.2 wird aufgehoben.
5. Die Verwaltungsvorschrift zu § 6 wird wie folgt geändert:
a.
Die bisherige Verwaltungsvorschrift „6.5 zu Abs. 5“ wird zur Verwaltungsvorschrift „6.4 zu Abs. 4“.
b.
Die bisherige Verwaltungsvorschrift „6.7 zu Abs. 7“ wird zur Verwaltungsvorschrift „6.6 zu Abs. 6“ und erhält folgende Fassung:
„6.61 Die Schülerinnen oder der Schüler erhält eine schriftliche Mitteilung gemäß Anlage C 24.
6.62 Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen worden sind und damit die Prüfung nicht bestanden haben, können das letzte Jahr des Bildungsgangs wiederholen. Über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung wird erneut entschieden. In mehrjährigen Bildungsgängen nehmen sie am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil. Sie erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage C 14.
6.63 Schülerinnen oder Schüler, die den Bildungsgang verlassen, erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage C 13.“
6. Die Verwaltungsvorschrift zu § 7 wird wie folgt geändert:
a.
Die Verwaltungsvorschrift 7.1 wird aufgehoben.
b.
In der Verwaltungsvorschrift 7.21 werden die Wörter „oder in der Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse an Stelle der schriftlichen Prüfungsleistung“ gestrichen.
c.
In der Verwaltungsvorschrift 7.28 werden die Wörter „oder an den Anforderungen für erweiterte berufliche Kenntnisse“ gestrichen.
d.
Die Verwaltungsvorschrift 7.31 wird aufgehoben.
e.
Die Verwaltungsvorschrift 7.32 bis 7.37 werden zu Verwaltungsvorschrift 7.31 bis 7.36.
7. Die Verwaltungsvorschrift zu § 12 wird wie folgt geändert:
a.
In der Verwaltungsvorschrift 12.41 werden die Wörter „oder zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse“ sowie die Klammer gestrichen.
b.
In der Verwaltungsvorschrift 12.43 wird der zweite Satz gestrichen.
8. Die Verwaltungsvorschrift zu § 13 wird aufgehoben.
9. Die Verwaltungsvorschrift 27.1 erhält folgende Fassung:
„27.1 zu Abs. 1
27.11 Wer die staatliche Abschlussprüfung der Bildungsgänge nach § 2 Absatz 1 bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage C 21.
27.12 Auf dem Berufsabschlusszeugnis (Anlage C 21) „Staatlich geprüfte Industrietechnologin/Staatlich geprüfter Industrietechnologe“, „Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker“, „Gymnastiklehrerin/Gymnastiklehrer“, „Staatlich geprüfte Assistentin für Betriebsinformatik/Staatlich geprüfter Assistent für Betriebsinformatik“, „Staatlich geprüfte Kosmetikerin/Staatlich geprüfter Kosmetiker“ und „staatlich geprüfte hauswirtschaftlich-technische Assistentin/staatlich geprüfter hauswirtschaftlich-technischer Assistent“ hat auf Seite 1 der Hinweis auf die „Rahmenvereinba-rung über die Berufsfachschulen (Beschluss der KMK vom 28. 2. 1997 in der jeweils geltenden Fassung)“ und auf die APO-BK zu erfolgen.
27.13 Auf dem Berufsabschlusszeugnis (Anlage C 21) der nicht in 27.12 genannten Berufe hat auf Seite 1 der Hinweis auf die „Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der KMK vom 28. 2. 1997 in der jeweils geltenden Fassung)“, auf die „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften technischen Assistenten/zur Staatlich geprüften technischen Assistentin und zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/ zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der KMK vom 30. 9. 2011) und auf die APO-BK zu erfolgen.“
10. Die Anlage C 15 wird durch den Hinweis „Anlage C 15 (aufgehoben)“ und C 16 „Anlage C 16 (aufgehoben)“ ersetzt.
11. In den Anlagen C 13, C14, C 17, C 18, C 19, C 20, C 21 ist jeweils nach der Rechtsbehelfsbelehrung in einer eigenen Zeile rechtsbündig einzufügen:
„Schulnummer: _______________“.
12. In Anlage C 14 entfällt die Fußnote 3); entsprechend werden Fußnoten 4) und 5) zu Fußnoten 3) und 4).
13. Anlage C 17 wird wie folgt geändert:
a)
In der Ausweisung des Bildungsganges auf Seite 1 und 3 werden die Wörter „zweijährigen Berufsfachschule“ ersetzt durch die Wörter „zweijährigen/dreijährigen1) Berufsfachschule“.
b)
Auf Seite 1 und 3 wird nach dem Wort „Berufsfachschule“ folgende neue Zeile eingefügt:
„_______________________________________________1) 2)“
c)
Auf Seite 1 und 3 wird folgende Fußnote 2) eingefügt:
„2) Berufsbezeichnung gemäß Anlagen C 1 und C 3“
d)
Auf Seite 1 und 3 wird hinter dem Wort „Fachrichtung“ die Fußnote 2) eingefügt.
e)
Auf Seite 1 und 3 wird folgende Fußnote 1) eingefügt:
„1) Nichtzutreffendes streichen“;
f)
Die Fußnoten 1) und 2) werden zu Fußnoten 3) und 4).
g)
Auf Seite 3 wird hinter dem Wort „Fachrichtung“ die Fußnote 2) eingefügt.
h)
Auf Seite 3 im Absatz vor der Rechtsbehelfsbelehrung „Dieses Zeugnis gilt ...“ in Satz 2 werden die Wörter „und entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ gestrichen.
14. Anlage C 18 wird wie folgt geändert:
a)
In der Anlagenbezeichnung wird das Wort „erweiterte“ gestrichen.
b)
Der Titel „Abschlusszeugnis“ auf Seite 1 wird ergänzt um die Wörter: „und Zertifikat über berufliche Kenntnisse“.
c)
Im Nachweis über den Schulbesuch auf Seite 1 wird die Zeile „des Bildungsganges der zweijährigen Berufsfachschule/des einjährigen Lehrgangs“ ersetzt durch die Zeile „des einjährigen Lehrgangs für Hochschulzugangsberechtigte“.
d)
Auf Seite 2 wird im Absatz nach „Bemerkungen“ der 1. Satz „Sie/Er hat die Prüfung über die erweiterten beruflichen Kenntnisse bestanden.“, im 2. Satz und im 2. Spiegelstrich jeweils das Wort „erweiterte“ gestrichen.
e)
Auf Seite 3 im Absatz „Erweiterte berufliche Kenntnisse ...“ werden diese Wörter ersetzt durch die Wörter „Berufliche Kenntnisse ...“,
15. In Anlage C 19 Seite 3 im Absatz nach der Fachhochschulreife werden die Wörter „und entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ gestrichen.
16. Anlage C 20 wird wie folgt geändert:
a)
Auf Seite 1 werden der 3. und 4. Spiegelstrich ersetzt durch folgenden Spiegelstrich:
„– die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften technischen Assistenten/zur Staatlich geprüften technischen Assistentin und zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung)2)“.
b)
Auf Seite 3 im Absatz nach der Fachhochschulreife werden die Wörter „und entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ gestrichen.
17. In Anlage C 21 auf Seite 1 werden der 3. und 4. Spiegelstrich ersetz durch folgenden Spiegelstrich:
„–
die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften technischen Assistenten/zur Staatlich geprüften technischen Assistentin und zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung)2)“.
18. Anlage C 24 erhält folgende Fassung: (siehe Anlage C 24).
19. Anlage C 25 erhält folgende Fassung: (siehe Anlage C 25).
III.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift zu § 15 wird wie folgt geändert:
a.
Nummer 15.11 erhält folgende Fassung:
„Vor der Zulassungsentscheidung berät die Konferenz der Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben, über den Leistungsstand in den Fächern am Ende der Qualifikationsphase.“
b.
In Nummer 15.13 werden im ersten Satz nach den Wörtern „des allgemeinen Prüfungsausschusses“ die Wörter „, insbesondere die in der Anlage 33b dokumentierte Zulassungsentscheidung,“ eingefügt.
c.
In Nummer 15.14 werden im ersten Satz nach den Wörtern „ersten Konferenz“ die Wörter „gegenüber der oder dem Vorsitzenden des allgemeinen Prüfungsausschusses“ eingefügt.
2. Die Verwaltungsvorschrift 39.12 zu § 39 wird aufgehoben.
3. In den Anlagen D 30, D 30 a, D 31, D 32, D 33a, D 35 und D 41 ist in der Zeile nach der Rechtsbehelfsbelehrung auf der rechten Seite einzufügen:
„Schulnummer: ____________“.
4. In der Anlage D 31 werden auf Seite 3 im Absatz vor der Rechtsbehelfsbelehrung „Dieses Zeugnis gilt ...“ in Satz 2 die Wörter „und entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ gestrichen.
IV.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift 4.4 zu § 4 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. Zu § 26 a wird folgende Verwaltungsvorschrift eingefügt:
„VV zu § 26 a
26 a.1 In der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. 11. 2002) wird die Fachrichtung Technische Informatik im Fachbereich Technik und die Fachrichtung Wirtschaftsinformatik im Fachbereich Wirtschaft geführt.
26 a.2 Fachrichtungen mit Schwerpunkten
Für die folgenden Fachrichtungen der Fachschule Fachakademie für Informatik werden Schwerpunkte angeboten:
Fachrichtung | Schwerpunkt |
Technische Informatik | CNC-Systemtechnik |
| Computer- und Kommunikationstechnik" |
3. Die Verwaltungsvorschrift zu § 28 wird wie folgt neu gefasst:
„VV zu § 28
28.1 zu Abs. 1
Über Einzelfälle ist zu entscheiden, wenn Bewerberinnen und Bewerber anstelle der geforderten beruflichen Qualifikation die Hochschulzugangsberechtigung oder eine nicht einschlägige Berufsausbildung nachweisen. Diesem Bewerberkreis ist der Zugang zu dem gewünschten Bildungsgang in der Regel dann zu gewähren, wenn einschlägige berufliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens einem Jahr in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung nachgewiesen werden, die den erfolgreichen Besuch eines Fachschulbildungsgangs erwarten lassen. Die berufliche Tätigkeit muss mindestens die Hälfte der vorgesehenen Wochenarbeitszeit umfassen. Als einschlägig gilt eine berufliche Tätigkeit, die die Anforderungen der Praktikum-Ausbildungsordnung zum Erwerb der Fachhochschulreife (BASS 13 – 31 Nr. 1) erfüllt. Geeignet sind auch die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und eines einschlägigen Bundesfreiwilligendienstes. Entscheidungen nach diesen Vorgaben trifft die Schulleitung. In diesen Fällen gilt das Einvernehmen mit der oberen Schulaufsicht nach § 4 Absatz 2 Erster Teil als hergestellt.“
4. In der Verwaltungsvorschrift 37 wird die Fachrichtung „Informatik“ mit den Schwerpunkten gestrichen.
5. In der Verwaltungsvorschrift 39 wird die Fachrichtung „Informatik“ mit dem Schwerpunkt „Wirtschaftsinformatik“ gestrichen.
6. Anlage E 4 erhält folgende Fassung: (siehe Anlage E 4).
7. Die Zeugnisse Anlage E 5 – Seite 3 – und Anlage E 7 – Seite 3 – erhalten nach der Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters folgenden ergänzenden Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. 11. 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“
8. In den Anlagen E 5 bis E 7 ist in der Zeile nach der Rechtsbehelfsbelehrung auf der rechten Seite einzufügen:
„Schulnummer: ____________“.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. 8. 2012 in Kraft.
Die Änderungsverordnung zur APO-BK vom 21. September 2012 konnte aufgrund der Auflösung des Landtages im März dieses Jahres erst nach dem 1. 8. 2012 beschlossen werden. Sie trat daher rückwirkend in Kraft. Mit dieser Verordnung wurden die Prüfungsbestimmungen in den Anlagen C und E (u. a. Wegfall der erweiterten beruflichen Kenntnisse, Dauer der schriftlichen FHR-Prüfung) geändert. Es wird gebeten, die Schulen zu verpflichten, Schülerinnen und Schüler, die zum 1. 8. 2012 in die Bildungsgänge eingetreten sind, über diese Änderungen schriftlich zu informieren und dies aktenkundig zu machen.
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(Nicht-Zulassung zur FHR-Prüfung) | ||
__________________________________________________________________ (Bezeichnung der Schule) | ||
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr ____________________________________ | ||
gemäß Beschluss der Zulassungskonferenz vom ____________ sind Sie/ist Ihre Tochter/Ihr Sohn _______________ (Vorname), Klasse ______, entsprechend1) im Bildungsgang ____________________________________________________ in der Fachrichtung2) _________________________________________________ mit dem fachlichen Schwerpunkt2) _______________________________________ nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen, da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn in dem Fach/in den Fächern __________________________________________________________________ mangelhafte/ungenügende1) Leistungen erbracht haben. | ||
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Gemäß Nummer 6.6 VV zu Anlage C APO-BK nehmen Sie/nimmt Ihre Tochter/Ihr Sohn am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe 11/12 teil1). Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn können/kann nach Ablauf eines Jahres erneut in das Zulassungsverfahren eintreten1). Entsprechend Nummer 6.6 VV zu Anlage C APO-BK nehmen Sie/nimmt Ihre Tochter/Ihr Sohn bis zum Zeitpunkt der Berufsabschlussprüfung am Unterricht Ihrer/ihrer/seiner Jahrgangsstufe teil1). | ||
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_______________________________ Ort, Datum |
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_______________________________ (Schulleiter/in oder Vertretung) |
| Schulstempel |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. ____________ 1) Nichtzutreffendes streichen 2) Soweit vorhanden | ||
(Nichtbestehen der FHR-Prüfung) | ||
__________________________________________________________________ (Bezeichnung der Schule) | ||
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr1) __________________________________ | ||
gemäß Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses vom __________ haben Sie/hat Ihre Tochter/Ihr Sohn1) _______________ (Vorname), Klasse ______, entsprechend § 12 Anlage C APO-BK im Bildungsgang __________________ in der Fachrichtung2) _________________ mit dem fachlichen Schwerpunkt2) _______________________________________ die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden, da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn in dem Fach/in den Fächern __________________________________________________________________ mangelhafte/ungenügende1) Leistungen erbracht haben. | ||
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Da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn gemäß § 26 Erster Teil APO-BK zum Bestehen der Prüfung in einem Fach, in dem Sie/sie/er die Note mangelhaft erhalten haben/hat, eine Verbesserung um eine Note benötigen/benötigt sind Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn zur Nachprüfung zugelassen. Die Meldung zur Nachprüfung muss unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens drei Wochen nach Datum dieser Bekanntgabe bei der Schulleiterin/dem Schulleiter schriftlich eingereicht werden1). Sie nehmen/Ihre Tochter/Ihr Sohn nimmt am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil. Sie können/Ihre Tochter/Ihr Sohn kann nach Ablauf eines Jahres erneut in das Zulassungsverfahren eintreten1). Sie verlassen/Ihre Tochter/Ihr Sohn verlässt die Schule1). | ||
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_______________________________ Ort, Datum |
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_______________________________ (Schulleiter/in oder Vertretung) |
| Schulstempel |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. ____________ 1) Nichtzutreffendes streichen 2) Soweit vorhanden | ||
Anlage E 4 – Seite 1 –
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__________________________________________________________________ Name und amtliche Bezeichnung der Schule |
Zeugnis
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Frau/Herr __________________________________________________________ (Vor- und Zuname) geboren am _____________________ in _________________________________
hat von ________ bis ________ den Bildungsgang _________________________
in der Fachrichtung __________________________________________________
mit dem Schwerpunkt1) _____________________________________ besucht. |
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Dem Zeugnis liegen zugrunde: – Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13 – 33 Nr. 1.1).
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____________ 1) Soweit vorhanden |
Anlage E 4 – Seite 2 – | ||||
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herr ____________________________________
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In der Konferenz am ....... sind folgende Leistungen2) festgestellt worden: | ||||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich _________________________________ _________________________________ _________________________________ _________________________________ Fachrichtungsbezogener Lernbereich _________________________________ _________________________________ _________________________________ _________________________________
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_________________________________ _________________________________ _________________________________ _________________________________
_________________________________ _________________________________ _________________________________ _________________________________
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Differenzierungsbereich _________________________________ _________________________________ |
| _________________________________ _________________________________ | ||
Die/Der Studierende wird laut Konferenzbeschluss vom _______versetzt/nicht versetzt.3) Der/Dem Studierenden wird laut Konferenzbeschluss vom _______ die Fachoberschulreife zuerkannt.3) | ||||
Bemerkungen __________________________________________________________________ | ||||
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___________________________ (Ort, Datum der Zeugnisausgabe) |
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___________________________ (Schulleiterin/Schulleiter) | (Siegel) | ___________________________ (Klassenlehrerin/Klassenlehrer) | ||
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: ________________ | ||||
____________ 2) Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), 3) Nichtzutreffendes streichen | ||||
ABl. NRW. 10/12 S. 540