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    Berufskolleg; Änderung der APO-BK

    – Mit den neuen Bestimmungen des § 4 Absatz 4 des Allgemeinen Teils werden Kriterien für die Entscheidung über die Aufnahme bei fehlenden Kapazitäten nunmehr auch in die APO-BK integriert. Sie schaffen Rechtssicherheit und ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern eine zeitnahe Aufnahme in den Bildungsgang.

    – Die Änderungen in der Anlage C beziehen sich im Wesentlichen auf den Wegfall des Erwerbs der erweiterten beruflichen Kenntnisse sowie  dem Verzicht auf die Stufung in der Anlage C 5. Die neue KMK-Rahmenvereinbarung für die technischen und nunmehr auch für die kaufmännischen Assistenten bedingt umfangreiche Änderungen in den Berufsbezeichnungen.

    – In der Anlage D wird eine Angleichung an die Vorschriften der APO-GOSt beziehungsweise die Vorgaben der KMK vorgenommen; Kurse in der Qualifikationsphase, die mit 0 Punkten bewertet wurden, werden als nicht belegt definiert.

    – Als wesentliche Änderungen zur Anlage E werden die Bestimmungen zur Umsetzung der Selbstlernphase konkretisiert und die Gliederung in die Fachbereiche durch die Neuaufnahme des Fachbereichs „Informatik“ erweitert.

    Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.1

    Verordnung
    zur Änderung der
    Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

    Vom 21. September 2012

    (GV. NRW. S. 429)

    Auf Grund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

    Inhalt

    Artikel 1
    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)

    1. Abschnitt
    APO-BK Allgemeiner Teil

    2. Abschnitt
    APO-BK Anlage B

    3. Abschnitt
    APO-BK Anlage C

    4. Abschnitt
    APO-BK Anlage D

    5. Abschnitt
    APO-BK Anlage E

    Artikel 2
    Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

     

    Artikel 1

    Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), wird wie folgt geändert:

    1. Abschnitt
    APO-BK Allgemeiner Teil

    1. In § 4 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

     

    „(4) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität für den Bildungsgang, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme Härtefälle und zieht im Übrigen die folgenden Kriterien heran:

     

    1.

    Schulpflicht nach § 38 Absatz 1 SchulG,

    2.

    Eignung,

    3.

    Wartezeit,

    4.

    Losverfahren.

    (5) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber teilen innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist mit, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen.“

     

    2. In § 8 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

     

    „(5) Bei einer Täuschungshandlung finden die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung.“

     

     2. Abschnitt
    APO-BK Anlage B

    In § 4 wird in der Aufzählung der Berufe nach dem Wort „Kinderpfleger,“ folgender neuer Beruf eingefügt: „Staatlich geprüfte Servicekraft,“.

    3. Abschnitt
    APO-BK Anlage C

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Im Wortlaut zu § 5 werden die Wörter „und erweiterte berufliche Kenntnisse“ gestrichen.

    b)

    Im Wortlaut zu „2. Abschnitt“ werden die Wörter „und der Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse“ gestrichen.

    c)

    Im Wortlaut zu § 6 werden die Wörter „und der Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse“ gestrichen.

    d)

    Der Wortlaut zu § 13 wird durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.

    2. In § 2 Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

     

    „2.

    Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform und vermittelt in zwei Jahren berufliche Kenntnisse sowie den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Der Bildungsgang ermöglicht in Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum, einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit den Erwerb der Fachhochschulreife. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Hochschulzugangsbe-rechtigung erworben haben, kann der Bildungsgang als einjähriger Lehrgang in Vollzeitform angeboten werden. Dieser vermittelt allein berufliche Kenntnisse.“

    3. § 5 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Im Wortlaut der Überschrift werden die Wörter „und erweiterte berufliche Kenntnisse“ gestrichen.

    b)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    bb) Die Wörter „werden am Ende des ersten Jahres“ werden durch die Wörter „Satz 3 werden am Ende des Bildungsganges“ ersetzt.

    c)

    Absatz 2 wird aufgehoben.

    4. Im Wortlaut zu „2. Abschnitt“ werden die Wörter „und der Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse“ gestrichen.

     

    5. § 6 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Im Wortlaut der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „und zur Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse“ gestrichen.

    b)

    In Absatz 1 werden die Wörter „und zur Prüfung zum Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse“ gestrichen.

    c)

    Absatz 3 wird aufgehoben.

    d)

    Die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.

    6. § 12 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:

    „Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.“

    b)

    In Absatz 7 werden die Wörter „oder entsprechenden Studiengängen der Gesamthochschulen“ gestrichen.

    7. Der Wortlaut von § 13 wird aufgehoben; die Überschrift wird durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.

     

    8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     

    „(1) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Absatz 1 legt die obere Schulaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die praktische Prüfung fest.“

     

    9. § 25 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Absatz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „in den Fächern der zweiten Teilprüfung“ eingefügt.

    b)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fächer“ die Wörter „der zweiten Teilprüfung“ eingefügt.

    bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    10. Die Fußnote 1 der Anlage C 1 (Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe) wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In der Berufeangabe „Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent“ (12. Spiegelstrich) werden nach dem letzten Wort ein Komma sowie die Wörter „Schwerpunkt Hoch-/Tiefbau“ angefügt.

    b)

    Folgende Berufeangaben werden gestrichen:

    aa) Staatlich geprüfte konstruktions- und fertigungstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter konstruktions- und fertigungstechnischer Assistent (14. Spiegelstrich);

    bb) Staatlich geprüfte denkmaltechnische Assistentin/Staatlich geprüfter denkmaltechnischer Assistent (19. Spiegelstrich);

    cc) Staatlich geprüfte technische Assistentin für Metallographie und Werkstoffkunde/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Metallographie und Werkstoffkunde (20. Spiegelstrich).

    c)

    Folgende Berufeangaben werden ein- und angefügt:

    aa) Nach der Berufeangabe „Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent“ (4. Spiegelstrich):

    „– Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent, Schwerpunkt Metallographie und Werkstoffkunde“;

    bb) Nach der Berufeangabe „Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent, Schwerpunkt Hoch-/Tiefbau“ (13. Spiegelstrich – neu):

    „– Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent, Schwerpunkt Denkmalpflege“;

    cc) Anzufügen:

    „– Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin/Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer“.

    11. Die Fußnote 1 der Anlage C 2 (Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe) wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In der Berufeangabe „Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent“ (11. Spiegelstrich) werden nach dem letzten Wort ein Komma sowie die Wörter „Schwerpunkt Hoch-/Tiefbau“ angefügt.

    b)

    Folgende Berufeangaben werden gestrichen:

    aa) Staatlich geprüfte konstruktions- und fertigungstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter konstruktions- und fertigungstechnischer Assistent (13. Spiegelstrich);

    bb) Staatlich geprüfte denkmaltechnische Assistentin/Staatlich geprüfter denkmaltechnischer Assistent (18. Spiegelstrich);

    cc) Staatlich geprüfte technische Assistentin für Metallographie und Werkstoffkunde/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Metallographie und Werkstoffkunde (19. Spiegelstrich).

    c)

    Folgende Berufeangaben werden ein- und angefügt:

    aa) Nach der Berufeangabe „Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent“ (4. Spiegelstrich):

    „– Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent, Schwerpunkt Metallographie und Werkstoffkunde“;

    bb) Nach der Berufeangabe „Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent, Schwerpunkt Hoch-/Tiefbau“ (12. Spiegelstrich – neu):

    „– Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent, Schwerpunkt Denkmalpflege“.

    12. Die Anlage C 5 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In der Überschrift wird das Wort „erweiterte“ gestrichen.

    b)

    Die erste Anmerkung unter der Tabelle „Abschlussprüfung über die erweiterten beruflichen Kenntnisse: Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes2)“ wird gestrichen.

    c)

    Die Nummern 1 bis 3 zur zweiten Anmerkung unter der Tabelle („Fachhochschulreifeprüfung“) werden durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:

    „1. Fach des fachlichen Schwerpunktes2)

    2. Deutsch/Kommunikation

    3. Mathematik

    4. Englisch“.

    d)

    In der Fußnote 1 („Liste der Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkte“) wird Nummer 6 wie folgt gefasst:

    „6. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie“.

    e)

    In Satz 2 der Fußnote 2 werden die Wörter „Abschlussprüfung über die beruflichen Kenntnisse und das erste Fach der“ gestrichen.

    13. Die Anlage C 6 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In der Überschrift wird das Wort „erweiterte“ gestrichen.

    b)

    Die erste Anmerkung unter der Tabelle „Abschlussprüfung über die erweiterten beruflichen Kenntnisse: Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes2)“ wird gestrichen.

    c)

    In der Fußnote 1 („Liste der Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkte“) wird Nummer 6 wie folgt gefasst:

    „6. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie“. 

    d)

    In der Fußnote 2 wird Satz 2 aufgehoben.

    14. Die Anlage C 7 wird durch den Hinweis „Anlage C 7 (aufgehoben)“ ersetzt.

     

    15. In den Anlagen C 9, C 10 und C 11 wird jeweils in der Fußnote 1 („Liste der Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkte“) Nummer 6 wie folgt gefasst:

     

    „6. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie“.

     

     

    4. Abschnitt
    APO-BK Anlage D

    1. In § 4 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

     

    „Kurse, die nach Maßgabe der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs dem berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Lernbereich zugeordnet sind und mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet wurden, gelten als nicht belegt.“

     

    2. In § 13a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „mindestens zweijährigen“ gestrichen.

     

    3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „teilgenommen“ die Wörter „und die entsprechenden Kurse belegt“ eingefügt.

     

    4. In § 45 Absatz 1 wird die Liste der Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkte wie folgt geändert:

     

    a)

    In der Spalte „Fachrichtung“ werden nach dem Wort „Agrarwirtschaft“ ein Komma und die Wörter „Bio- und Umwelttechnologie“ angefügt.

    b)

    In der Spalte „fachliche Schwerpunkte“ werden die Wörter „Bio- und Umwelttechnologie“ gestrichen.

     

    5. Abschnitt
    APO-BK Anlage E

    1. In der Inhaltsübersicht im Wortlaut zum „2. Unterabschnitt“ (im dritten Abschnitt) sowie an folgenden Stellen im Verordnungstext werden die Wörter „Ernährung und“ gestrichen:

     

    § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3; § 3 Satz 1; Wortlaut zu „2. Unterabschnitt“ (vor § 22); § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 zweimal; § 23; § 24 Absatz 1 und 2.

     

    2. In der Inhaltsübersicht wird nach „§ 26 Berufsbezeichnung“ folgende Angabe eingefügt:

     

    „3a. Unterabschnitt
    Informatik

    § 26a

    Fachrichtungen

    § 26b

    Aufnahmevoraussetzungen

    § 26c

    Berufsbezeichnung".

    3. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Hauswirtschaft,“ das Wort „Informatik,“ eingefügt.

     

    4. In § 3 Satz 1 wird in der Auflistung nach dem Wort „Hauswirtschaft“ das Wort „Informatik“ eingefügt.

     

    5. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinien und Lehrpläne“ durch die Wörter „unter Einbeziehung der in den Rahmenstundentafeln E 1 bis E 3 ausgewiesenen Projektarbeit“ ersetzt.

     

    6. § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     

    „(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung für den Nachweis der Fachhochschulreife beträgt 180 Minuten.“

     

    7. In § 18 Absatz 5 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

     

    „Die Dauer der schriftlichen Prüfungen für den Nachweis der Fachhochschulreife beträgt jeweils 180 Minuten.“

     

    8. § 19 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Absatz 1 werden die Fachrichtungsangaben „Floristik“ und „Forstwirtschaft, Stufe I“ gestrichen.

    b)

    In Absatz 2 werden die Fachrichtungsangaben „Forstwirtschaft“ und „Milch- und Molkereiwirtschaft“ gestrichen.

    9. In § 21 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2 sowie an folgenden Stellen im Verordnungstext wird jeweils das Wort „zu“ durch die Wörter „zur Führung“ ersetzt:

     

    § 24 Absatz 1 und Absatz 2; § 26 Satz 1; § 36 fünfmal; § 38 Satz 1; § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1.

     

    10. In § 25 werden die Fachrichtungsangaben „Metallgestaltung“ und „Werbegestaltung“ gestrichen.

     

    11. Nach § 26 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

     

    „3a. Unterabschnitt
    Informatik

    § 26a
    Fachrichtungen

    Die Bildungsgänge der Fachschule für Informatik werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:

     

    Technische Informatik

    Wirtschaftsinformatik.

    § 26b
    Aufnahmevoraussetzungen

    Die Aufnahme in den Fachbereich die Fachschule für Informatik erfordert neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5) den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).

     

    § 26c
    Berufsbezeichnung

    Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Informatik berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Informatikerin/ Staatlich geprüfter Informatiker“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes.“

     

    12. In § 28 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zum Erwerb beruflicher Kenntnisse“ gestrichen.

     

    13. In § 29 Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

     

    14. In § 37 wird die Liste der Fachrichtungsangaben wie folgt geändert:

     

    a)

    Folgende Fachrichtungsangaben werden gestrichen: Agrartechnik; Feinwerktechnik; Informatik; Kraftfahrzeugtechnik; Museums- und Ausstellungstechnik; Sanitärtechnik.

    b)

    Nach dem Wort „Elektrotechnik“ wird das Wort „Fahrzeugtechnik“ eingefügt.

    15. In § 38 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort „Augenoptiker“ durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „und in der Fachrichtung Informatik „Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker"." gestrichen.

     

    16. In § 39 Absatz 2 werden die Fachrichtungsangaben „Informatik“ und „Logistik“ gestrichen.

     

    17. In § 42 Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.

     

     

    Artikel 2

    Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

    (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

    (2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende geänderte Regelungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2012 in die Jahrgangsstufe 11 der Höheren Berufsfachschule eingetreten sind oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen: Artikel 1 3. Abschnitt Nummern 1 bis 5, Nummer 7 sowie Nummer 12 außer Buchstabe d.

    (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die gemäß Artikel 1 3. Abschnitt Nummern 10, 11 und 14 geänderten Bildungsgang- und Berufs-bezeichnungen für Assistenten nach den Anlagen C 1 bis C 4 erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2012 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2012 in die Jahrgangsstufe 12 eines dieser Bildungsgänge oder des Bildungsganges nach Anlage C 7 eingetreten sind oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 befanden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

    (4) Abweichend von Absatz 1 gelten die gemäß Artikel 1 4. Abschnitt Nummern 1 und 3 geänderten Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2012 in die Jahrgangsstufe 11 eines Bildungsganges des Beruflichen Gymnasiums eingetreten sind oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2012 in die Jahrgangsstufe 12 eines dieser Bildungsgänge eingetreten sind oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 befanden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

    (5) Abweichend von Absatz 1 gelten für Artikel 1 5. Abschnitt folgende Übergangsbestimmungen:

    a) Nummer 6 gilt erstmalig für Studierende, die zum 1. August 2012 in den Bildungsgang eintreten oder das erste Jahr der Ausbildung wiederholen.

     

    b) Unabhängig von der Änderung gemäß Nummer 12 gilt die bestandene Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse im Berufsfeld Sozialwesen gemäß den Prüfungsbestimmungen der APO-BK Anlage C in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiterhin als gleichwertige Qualifizierung

    .

     

    ABl. NRW. 10/12 S. 538

     

     

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