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    Die Rolle der Schulentwicklungskonferenz

    Schulen in Nordrhein-Westfalen sind eigenverantwortliche Schulen. Die Planung innovativer Vorhaben im Bereich Entwicklung und Organisation von Unterricht ist Teil dieser Eigenverantwortung.

    Welche Rolle spielt dabei die Schulentwicklungskonferenz?

    Schulentwicklungskonferenz
    schafft Freiräume für innovative Vorhaben

    Der neu gefasste Runderlass vom 2. 7. 2012 ermöglicht allen Schulen auch weiterhin, Vorhaben auf den Weg zu bringen, die über die Fest-legungen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen hinaus-gehen (ABl. NRW. 08/12 S. 431/BASS 14 – 23 Nr. 4). Um diese Ent-wicklungsvorhaben auf ihre Wirkungen und Ergebnisse zu prüfen, hat das Ministerium mit dem neu gefassten Runderlass eine schulformüber-greifende Schulentwicklungskonferenz eingerichtet, welche die bean-tragten Vorhaben prüft, dem Ministerium einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet und die Vorhaben nach Genehmigung begleitet und aus-wertet.

    Auf der Grundlage von § 25 Absatz 3 SchulG kann das Ministerium von den schulrechtlichen Vorgaben abweichende Vorhaben zur Erprobung in verschiedenen Bereichen der Unterrichtsorganisation und -entwicklung zulassen:

    1. Bildung von Lerngruppen,

     

    2. Organisation des Unterrichts,

     

    3. Formen der äußeren Differenzierung,

     

    4. Ausgestaltung der Leistungsnachweise, der Leistungsbewertung und deren Bescheinigung,

     

    5. Übergang in eine höhere Klasse oder Jahrgangsstufe,

     

    6. Vorgaben der Richtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln

    .

    Abweichungen von den Regelungen zur Leistungsbewertung gem. § 48 SchulG und zur Dokumentation von Fehlzeiten gem. § 49 Absatz 2 SchulG einschließlich der zu diesen Bestimmungen erlassenen Ausführungs-vorschriften sind im Interesse der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler von der Erprobung ausgenommen. Dies gilt auch für die Regelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Rahmen landesweiter zen-traler Verfahren.

    Die genehmigten Entwicklungsvorhaben werden auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht.

    Auch zukünftig können genehmigte Vorhaben von anderen Schulen in Nordrhein-Westfalen ohne erneute Antragstellung übernommen werden, wenn dies der zuständigen Schulaufsicht angezeigt wird und diese fest-   stellt, dass ein genehmigtes Vorhaben schulformbezogen unter gleichen Bedingungen übernommen werden soll.

    Die bisherigen Erfahrungen seit 2008 sind ausgewertet worden. Im Ergebnis ist der o.a. Runderlass neu gefasst worden. Ziel der Neufassung ist vor allem eine Vereinfachung des Verfahrens.

    Was sind die wesentlichen Änderungen?

    –

    Die bislang drei schulformbezogenen Teil-Konferenzen der Schulent-wicklungskonferenz sind zu einem schulformübergreifenden Gremium zusammengeführt.

     

    – Die Sitzungstermine der Schulentwicklungskonferenz und die Antrags-fristen werden rechtzeitig für ein Schuljahr bekanntgegeben.
    Die nächste Schulentwicklungskonferenz findet am 3. Dezember 2012 statt.

     

    Antragsfrist ist der 23. Oktober 2012.

     

    – Das Antragsverfahren wird durch eine internetbasierte Online-Antragstellung vereinfacht, indem nun die notwendigen Formulare im Internet bereitgestellt werden.

     

    – Eine Befassung durch die Schulentwicklungskonferenz erfordert zukünftig nicht mehr zwingend die Anhörung der Antrag stellenden Schule. Möglich ist nun auch Beschlussfassung nach eindeutiger Aktenlage. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die vorhergehende schulrechtliche und schulfachliche Prüfung und Bewertung durch die Schulaufsicht und durch das Ministerium zu einem eindeutigen Votum führt. In den Fällen, in denen das Ergebnis der Prüfung eine Anhörung des Antragstellers erfordert, bleibt es beim bisherigen Verfahren.

     

    – Der Erprobungszeitraum wird auf bis zu sechs Jahre verlängert, um insbesondere Schulen der Sekundarstufe I einen kompletten Durchlauf zu ermöglichen.

     

    Weitere Informationen – auch zur neuen Online Antragstellung – unter
    http://www.schulministerium.nrw.de/BP/EigenverantwortlicheSchule/SchEK/index.html

     

    ABl. NRW. 09/12 S. 485

     

     

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