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    Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“

    Der zum 1. August 2011 ins Leben gerufene Härtfallfonds „Alle Kinder essen mit“ war bis zum 31. Juli 2012 befristet. Er wird bis zum 31. 7. 2013 verlängert (siehe unten Nummer 7).

    Durch den Härtefallfonds sollen diejenigen Kinder und Jugendlichen, die an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung in der Kindertagesbetreung oder in Schulen teilnehmen und trotz Bedürftigkeit keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, unterstützt werden. Dies gilt insbesonder für Kinder von Eltern aus dem Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).

    Umfang und Höhe der Leistungen orientieren sich grundsätzlich am Bildungs- und Teilhabepaket. Weitere Einzelheiten finden Sie auf
    http://www.mais.nrw.de/04_Soziales/4_Soziales_Netz/Gegen_Kinderarmut/haertefallfonds/index.php

    Zu BASS 11 – 02

    Richtlinien
    über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen
    in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen –
    Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“

    RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
    v. 13. 7. 2011 (ABl. NRW. S. 493) *

    1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

    1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien.

     

    1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

     

    2 Gegenstand der Förderung

    Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung in

    – Kindertageseinrichtungen

     

    – Kindertagespflegestellen und

     

    – Schulen,

     

    sofern sie nicht zum Leistungsbereich des SGB II, des SGB XII sowie des SGB VIII gehören und für die die Familien keinen Kinderzuschlag erhalten oder Wohngeld beziehen.

    3 Zuwendungsempfänger

    Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände.

    4 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss

    4.1 Es werden bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

     

    –

    Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind,

    –

    Kinder in Kindertageseinrichtungen (u.a. Horte) oder

    –

    Kinder in Kindertagespflegestellen,

    wenn kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches  Sozialgesetzbuch  (insbesondere § 28 Abs. 6 SGB II,  §  34 Abs. 6 SGB XII sowie § 6b BKGG) besteht und diese Kinder und Jugendlichen bedürftig sind.

     

    Bei Schülerinnen und Schülern sind die Voraussetzungen nur erfüllt, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.

     

    4.2 Ausschließungsgründe

     

    Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

     

    Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) haben grundsätzlich Vorrang.

     

    Ausgaben für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem Lebensmittelgeschäft gekauft werden kann (z.B. belegte Brötchen, Teilchen o.ä.), werden nicht bezuschusst.

     

    4.3 Bedürftigkeit

     

    Von Bedürftigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

     

    –

    Bei Kindern von Eltern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, soweit der zuständige Leistungsträger aufgrund von § 2 AsylbLG für diese Kinder nicht entsprechend § 34 Abs. 6 SGB XII Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erbringt.

    –

    Bei Personen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der im Bildungs- und Teilhabepaket genannten Leistungen gehören, aber nur über finanzielle Mittel in einem vergleichbaren Umfang verfügen.

    4.4 Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn mit dem ersten Tag des Schul- bzw. Kindergartenjahres ist grundsätzlich zugelassen und förderunschädlich.

     

    4.5 Bagatellgrenzen

     

    Die nach

     

    –

    Nr. 1.1 VV/VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen sowie

    –

    Nr. 8.8 VV/VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für Rückforderungen

    bleiben außer Betracht.

     

    5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

    5.1 Zuwendungsart

     

    Projektförderung

     

    5.2 Finanzierungsart

     

    Anteilfinanzierung

     

    5.3 Form der Zuwendung

     

    Zuweisung/ Zuschuss

     

    5.4 Bemessungsgrundlage

     

    Die Zuschüsse nach diesen Richtlinien sollen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII sowie § 6b BKGG entsprechen. Bemessungsgrundlage sind deshalb die tatsächlichen Ausgaben für Mittagessen im Sinne der Ziff. 2 für jedes bedürftige Kind. In analoger Anwendung der Regelungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz ist von den Anspruchsberechtigten grundsätzlich ein Beitrag für jedes Mittagessen in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen.

     

    Auf einen solchen Beitrag wird verzichtet, wenn dies ansonsten zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu den Leistungen nach den Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe führen würde.

     

    5.5 Eigenanteile

     

    Mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind als Eigenanteil durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu erbringen. Ausnahmen im Einzelfall können auf Antrag bewilligt werden.

     

    6 Verfahren

    6.1 Antragsverfahren

     

    Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 zum 30. September und 31. März eines Jahres zu stellen.

     

    6.2 Bewilligungsverfahren

     

    6.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes liegt.

     

    6.2.2 Die Fördermittel werden den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern für alle in ihrem Bereich befindlichen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen als Gesamtbetrag bewilligt. Die Kommune rechnet direkt mit der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson oder dem für die Schule zuständigen Träger oder Unternehmen – (z.B. auf Grund einer vorgelegten Liste mit dem anspruchsberechtigten Personenkreis) – ab. Mindestens gleichwertig ist die Erbringung der Leistung durch ausgestellte Gutscheine, ggf. auch Monatsgutscheine, durch Kostenübernahmeerklärungen oder durch Direktzahlung.

     

    Die Zuschüsse des Landes dürfen den Erziehungsberechtigten der berechtigten Kinder und Jugendlichen nicht ausgezahlt werden.

     

    6.2.3 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

     

    6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

     

    Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne besondere Anforderung zum 1. November und 1. Mai.

     

    Grundlage zur Berechnung der Förderhöhe ist die Zahl der teilnehmenden Kinder, Schülerinnen und Schüler am 15. September bzw. 15. März.

     

    6.4 Verwendungsnachweisverfahren

     

    Ein Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen im Rahmen des Landesfonds „Alle Kinder essen mit“ ist bis zum 31. Oktober des Folgejahres (nach Beendigung der Maßnahme) der jeweiligen  Bezirksregierung (siehe 6.2.1) vorzulegen und nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen (vereinfachter Verwendungsnachweis).

     

    6.5 Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

     

    7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

    Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

    * Bereinigt. Eingearbeitet:

    RdErl. d. MAIS v. 13. 6. 2012 (MBl. NRW. 522)


    ABl. NRW. 08/12 S. 428

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