Teilhabe und Integration durch Bildung Von den rund zwei Millionen Schülerinnen und Schülern in Nordrhein-Westfalen haben gut ein Viertel (26,2%) einen Migrationshintergrund. Die Gestaltung dieser interkulturellen Vielfalt prägt die Arbeit vieler Schulen. Das im Februar 2012 vom Landtag verabschiedete Teilhabe- und Integrationsgesetz erweitert den schulischen Bildungs- und Erziehungsauf-trag (§ 2 SchulG). Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, Men-schen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren, so-wie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben ein-zustehen. Wir brauchen daher eine systematische und nachhaltige interkulturelle Unterrichts- und Schulentwicklung. Wichtige Grundlagen sind eine durchgängige Sprachbildung, die Verknüpfung von Unterricht, Ganztagsangeboten und herkunftsprachlichem Unterricht, die Entwicklung von Bildungs- und Erziehungspartnerschaften zwischen Schule und Elternhaus sowie die Entwicklung einer demokratischen Schulkultur. Der Erlass regelt die Verwendung der im Haushalt des MSW zur Verfügung stehenden „Integrationsstellen“. Er verfolgt den inzwischen in Fachwelt und Politik verankerten Ansatz des Diversity Managements. Es gilt, die Potentiale und Ressourcen der jungen Menschen zu nutzen und zu entfalten. Die Stellen sollen für zusätzliche Lern- und Unterrichtszeit in den Schulen sowie zum Teil auch für die Koordination entsprechender Aktivitäten in den Kommunen genutzt werden. Schulen und Kommunen werden dabei von den örtlichen kommunalen Integrationszentren bzw. RAA\qen unterstützt. Der Erlass wird schrittweise bis zum 1. 8. 2013 umgesetzt. Landesweit gültige Formulare für die erforderlichen Anträge und Zielvereinbarungen werden zur Verfügung gestellt. |
Zu BASS 14 – 01 Nr. 4
Vielfalt gestalten –
Teilhabe und Integration durch Bildung;
Verwendung von Integrationsstellen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29. 6. 2012 – 321-6.08.06.10-104233
1. Grundlagen und Auftrag
1.1 Das Zusammentreffen von Menschen fordert einen wertschätzenden und sensiblen Umgang mit kultureller Differenz und Vielfalt. Dies ist eine Grundvoraussetzung zur Herstellung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit. Integration orientiert sich daher als Querschnittsaufgabe an den Bedarfen und Potenzialen der Menschen mit Migrationshintergrund in ihren verschiedenen Lebenslagen sowie an den Prinzipien des „Diversity Management“, der Interkulturalität, der Mehrsprachigkeit, der individuellen Förderung.
1.2 Ziel der Verwendung von Integrationsstellen ist Teilhabe und Integration durch Bildung, insbesondere im Hinblick auf interkulturelle Unterrichts- und Schulentwicklung und durchgängige Sprachbildung. Die Stellen sollen dazu beitragen, die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, um möglichst früh die Grundlagen für eine erfolgreiche Schullaufbahn sowie einen erfolgreichen Lebens- und Berufsweg zu schaffen, Übergänge möglichst erfolgreich zu gestalten und Demokratie und interkulturelle Verständigung in Schule und Gesellschaft zu stärken. Dies geschieht im Rahmen der Bildungskette vom Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule über die schulische und außerschulische Bildung bis hin zum Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung, ein Studium oder einen Beruf.
1.3 Integration geschieht vor Ort im Zusammenwirken der unterschiedlichen Akteure. Die Schulen arbeiten eng mit anderen Schulen mit ähnlichen Zielen sowie mit den kommunalen, regionalen und überregionalen Akteuren der Integrations-, Bildungs-, Familien- und Jugendarbeit sowie aus Kultur und Sport zusammen. Sie werden von den kommunalen Integrationszentren unterstützt.
2. Verwendungszweck der Integrationsstellen
2.1 Das für Schule zuständige Ministerium unterstützt die Schulen nach Maßgabe des Haushalts durch die Bereitstellung von zusätzlichen Stellen für die Teilhabe und Integration durch Bildung („Integrationsstellen“).
2.2 Die Integrationsstellen werden von der oberen Schulaufsicht bewirtschaftet. Die obere Schulaufsicht stellt sicher, dass bei Bedarf ausreichend Stellenanteile für Bedarfe zur Verfügung stehen, auf die flexibel reagiert werden muss, beispielsweise bei unvorhergesehenem Zuzug größerer Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund.
2.3 Die Integrationsstellen werden gleichermaßen für in Nordrhein-Westfalen bereits seit längerer Zeit lebende wie neu zugezogene Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund verwandt, insbesondere in Schulen, Wohngebieten und Regionen mit einem hohen Anteil von Menschen in wirtschaftlichen und sozialen Problemlagen.
2.4 Die den Schulen zuzuweisenden Stellen sollen zur Weiterentwicklung von Unterricht und Schulleben durch die Initiierung und Stabilisierung von interkulturellen Schulentwicklungsprozessen beitragen. Sie sind für zusätzliche Lern- und Unterrichtszeit zu verwenden und sollen eng mit dem Unterricht, Ganztagsangeboten und herkunftssprachlichem Unterricht verknüpft werden. Sie können im Einzelnen insbesondere zur durchgängigen sprachlichen Bildung, zur Entwicklung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften zwischen Schule und Elternhaus sowie zur interkulturellen Verständigung, auch für Vorhaben gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus verwendet werden. Die Schulen bilden zur Umsetzung ein Team von Lehrkräften und ggf. weiteren Fachkräften.
2.5 Die Stellen dürfen nicht für die Abdeckung des Unterrichts im Rahmen der Stundentafel und zur Bildung kleinerer Klassen verwendet werden. Unterrichtsstunden und Ergänzungsstunden, die auf der Grundlage der Stundentafel angeboten werden, sowie Stellen, die zusätzlich für die offene Ganztagsschule im Primarbereich oder den gebundenen Ganztag zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht auf die Verwendung der Integrationsstellen angerechnet werden (Vermeidung von Doppelfinanzierung).
2.6 Das für Schule zuständige Ministerium kann die Verwendung von bis zu 35 Stellen für regionale Vorhaben, Koordination, Unterstützung, Beratung und Fortbildung vorsehen, davon bis zu 3 Stellen für landesweite Koordinationsaufgaben.
3. Verfahren zur Verwendung
der Integrationsstellen in den Schulen
3.1 Die Schule stellt bis 30. Oktober eines Jahres, für das Schuljahr 2013/2014 bis zum 31. Dezember 2012, bei der zuständigen Schulaufsicht einen Antrag auf Durchführung eines Vorhabens unter Zuweisung von Integrationsstellen. Die Laufzeit eines Vorhabens beträgt in der Regel zwei Jahre. Eine Verlängerung ist bei fortbestehender Problemlage und gleichzeitig nachweisbarem und absehbarem Erfolg möglich.
3.2 Der Antrag enthält ein schulisches Integrationskonzept mit folgen-den Elementen:
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eine Darstellung der Ziele und Handlungsfelder des Vorhabens,
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eine Bestandsaufnahme des schulischen Bedarfs unter Berücksichtigung des sozialen und wirtschaftlichen Status aller Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Familien,
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Angaben zur Verknüpfung der mit den Integrationsstellen durchgeführten Vorhaben mit dem Unterricht in möglichst mehreren Fächern und mit außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere im Rahmen des Ganztags,
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Angaben zu den beabsichtigten interkulturellen Prozessen der Schul- und Unterrichtsentwicklung,
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Angaben zu dem in der Schule im Vorhaben tätigen Team von Lehrkräften und ggf. anderen beteiligten Berufsgruppen,
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Angaben zur Zusammenarbeit beispielsweise mit anderen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Trägern der Jugendhilfe, Agenturen für Arbeit, Jobcentern, Elternverbänden, Migrantenselbstorganisationen und anderen Einrichtungen und Organisationen der Kommune und der Zivilgesellschaft,
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Angaben zur Einordnung des Vorhabens im örtlichen Integrationskonzept der Kommune,
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einen Zeit- und Arbeitsplan mit Hinweisen zum innerschulischen Transfer nach Ablauf der Laufzeit des Vorhabens,
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einen Beschluss der Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 SchulG – BASS 1 – 1) und Angaben zur Beteiligung anderer schulischer Mitwirkungsgremien (z. B. Lehrerkonferenz, Elternpflegschaft, Ganztagsgremien).
3.3 Die Anträge können auch von mehreren Schulen gemeinsam als Netzwerk gestellt werden.
3.4 Schulen oder Schulnetzwerke, die bereit sind, als Hospitationsschulen oder Hospitationsnetzwerke ihre Erfahrungen anderen Schulen weiterzugeben, können dafür im Rahmen der Integrationsstellen Stellenanteile im Umfang von 0,25 Stellen pro Schule oder pro Schulnetzwerk beantragen.
3.5 Die Bewilligung erfolgt nach Abschluss einer schriftlichen Zielvereinbarung zwischen Schulaufsicht und Schulleitung auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben.
3.6 Die in den Anträgen beschriebenen Ziele sind spezifisch, d.h. eindeutig definiert und so präzise wie möglich, evaluierbar, von den Beteiligten akzeptiert, realistisch und somit im Projektzeitraum umsetzbar, terminierbar, ggf. auch mit Zwischenschritten.
3.7 Die Schulen berichten der Schulaufsicht über die Zielerreichung.
4. Verfahren zur Verwendung
der Integrationsstellen für kommunale Koordination
4.1 Antragsberechtigt sind kreisangehörige Kommunen mit hohem Anteil von Familien mit Migrationshintergrund, insbesondere in wirtschaftlich und sozial angespannten Lebensverhältnissen, sowie kreisfreie Städte für entsprechende Stadtteile mit Bedarfen, die vom kommunalen Integrationszentrum nicht abgedeckt werden können.
4.2 Die Kommune stellt bei dem für Schule zuständigen Ministerium bis zum 30. Oktober eines Jahres, für das Schuljahr 2013/2014 bis zum 31. Dezember 2012, einen Antrag auf Durchführung eines Vorhabens unter Zuweisung von bis zu 1,0 Integrationsstellen. Die Laufzeit eines Vorhabens beträgt bis zu drei Jahre. Eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Jahre ist möglich.
Der Antrag enthält analog zu den Anträgen der Schulen die auf die jeweilige Kommune beziehungsweise den jeweiligen Stadtteil und die dortigen Schulen bezogenen Angaben, Angaben zur Einbindung des Vorhabens in die Arbeit des örtlichen kommunalen Integrationszentrums, der örtlichen Jugendhilfeplanung sowie des jeweiligen regionalen Bildungsnetzwerks sowie die Bereitschaft zur Übernahme der Sachkosten.
4.3 Die Auswahl der zu fördernden Kommunen erfolgt durch das für Schule zuständige Ministerium unter Beteiligung der für Integration, Kinder und Jugend zuständigen Ministerien. Die Bewilligung und die Zuweisung der Stellen erfolgt durch die obere Schulaufsicht durch den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kommune auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben.
4.4 Für Anträge und Vereinbarungen gilt Nummer 3.6 entsprechend. Das Land geht davon aus, dass die Kommune während der Projektlaufzeit im Rahmen ihrer haushaltswirtschaftlichen und der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bisherige Vorhaben für den gesamten Zeitraum beibehält. Sollte dies nicht möglich sein, behält sich das Land vor, die von ihm bereit gestellten Stellenanteile abzuziehen. Die Vereinbarung enthält darüber hinaus die Bereitschaft der Kommunen zur Beibehaltung bisheriger Vorhaben sowie zur Zusammenarbeit, zum Austausch und zur unentgeltlichen und gegenseitigen Weitergabe ihrer Erfahrungen im Verbund der kommunalen Integrationszentren (BASS 12 – 21).
5. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
auf Landesebene
5.1 Die untere Schulaufsicht und die kommunalen Integrationszentren unterstützen und beraten die Schulen und die Kommunen bei Antragstellung, Durchführung und Evaluation sowie beim Aufbau und der Weiterentwicklung von örtlichen Netzwerken (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – BASS 10 – 32 Nr. 47 sowie Kommunale Integrationszentren – BASS 12 – 21).
5.2 Die landesweite Koordinierungsstelle der Kommunalen Integrationszentren unterstützt die untere Schulaufsicht und die Kommunalen Integrationszentren durch einen landesweiten Beratungspool. Hierfür werden im Durchschnitt 0,25 Stellen pro Kreis und kreisfreier Stadt zur Verfügung gestellt. In diesem Rahmen werden auch Fortbildungsmaßnahmen angeboten.
5.3 Grundlage von Fortbildungsmaßnahmen ist die landesweite Maßnahme „Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allen Schulformen“ (BASS 20 – 22 Nr. 8). Die jeweiligen Personen arbeiten mit den örtlichen Kompetenzteams zusammen. Hospitationsschulen und Hospitationsnetzwerke nach Nummer 3.4 werden eingebunden.
5.4 Die Schulen bzw. die Kommunen legen nach Abschluss des Vorhabens der oberen Schulaufsicht einen Nachweis über die Verwendung der zugewiesenen Stellen vor, der einen Bericht über die erreichten Ziele und eine Aufstellung der verwendeten Stellenanteile enthält. Die obere Schulaufsicht fasst die Berichte zusammen und stellt ihren Gesamtbericht der landesweiten Koordinierungsstelle zur Verfügung.
5.5 Die landesweite Koordinierungsstelle der Kommunalen Integrationszentren führt die Berichte der oberen Schulaufsicht zusammen. Die für Schule, Kinder und Jugend sowie Integration zuständigen Ministerien beraten gemeinsam auf der Grundlage dieser Auswertung über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur weiteren Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung.
6. Ersatzschulen:
Die Ersatzschulträger beantragen die Refinanzierung von Integrationsstellen bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde. Für genehmigte Ersatzschulen gelten Nummern 2 und 3 dieses Erlasses entsprechend; an die Stelle der Schulleitung in den Nummern 3.5 bis 3.7 tritt der Schulträger. Im Übrigen gelten die Festlegungen des für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Bewirtschaftungserlasses für Kapitel 05 490 – Haushalt der Ersatzschulen.
7. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt sofort in Kraft. Der Erlass „Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund; Verwendung der Stellen für Integrationshilfen“ (BASS 14 – 01 Nr. 4) wird aufgehoben.
ABl. NRW. 08/12 S. 429